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Frage geschrieben am 16.03.2010 22:05:30

Berechnung Kindesunterhalt nach Stkl. III bei Wiederverheiratung?

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2029
Guten Abend,

mein ehem. Ehemann und Vater unserer beiden Kinder hat im vergangenen Jahr wieder neu geheiratet.

Ist es richtig, dass der Kindesunterhalt in diesem Fall (ab der neuen Eheschließung) nach Steuerklasse III berechnet wird – unabhängig davon, welche Steuerklasse er tatsächlich hat?

Ich danke Ihnen für Ihre Auskunft und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


Antwort geschrieben am 16.03.2010 22:16:35
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworten darf:

Bei der Berechnung des Kindesunterhalts ist vom tatsächlichen Nettogehalt des Unterhaltspflichtigen auszugehen. Ist er also in Steuerklasse III eingetragen, wird der Unterhalt davon ausgehend zu berechnen sein.

Steuernachzahlungen sind zu berücksichtigen - deshalb muss der Kindesvater auf Anforderung auch den Einkommensteuerbescheid vorlegen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen oder eine Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Bitte kontaktieren Sie mich dazu entweder per E-Mail an <info@rechtsanwalt-schwartmann.de> oder telefonisch unter 0221-355 9205.


Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt


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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 16.03.2010 22:28:35

Sehr geehrter Herr Schwartmann,

vielen Dank für Ihre rasche Antwort.

Mir hat jemand gesagt, dass im o.g. Fall der Kindesunterhalt immer nach Steuerklasse III berechnet wird, auch, wenn der Vater eigentlich Steuerklasse IV hat.

Können Sie das definitiv ausschließen?

Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen

*****
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 16.03.2010 23:30:09

Ich verstehe nicht, was Sie damit meinen, dass der Vater "eigentlich" Steuerklasse IV habe: Es wird immer die tatsächlich bei der Gehaltsberechnung verwendete Steuerklasse zugrundegelegt. Wenn der Vater also in Steuerklasse III eingetragen ist, ist dies entscheidend. Es kommt auf sein tatsächliches Nettogehalt an.

Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
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