Frage geschrieben am 08.03.2009 13:49:25
Berechnung Kindesunterhalt
Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2509Die Entfernung zum Arbeitsplatz beträgt 45 km einfach und wird mit dem Auto zurückgelegt. Wie erfolgt zudem die Verrechnung der Einmalzahlung aus dem Konjunkturpaket II?
Bitte detaillierten und nachvollziehbaren Rechenweg aufzeigen.
Danke, ein Ratsuchender
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 8.3.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 08.03.2009 15:03:29 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Angela Collas
Sauerlandstraße 63, 58093 Hagen, Tel: 02331-350016, Fax: 02331-3500170
Fachanwalt Familienrecht, Versicherungsrecht, Erbrecht, Vertragsrecht, Verkehrsrecht
Bewertungen: 8
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gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Die Rechtsprechung zieht bei der Bemessung des KIndesunterhaltes die Düsseldorfer Tabelle heran. Je nach Einkommenshöhe wird gestaffelt nach dem Alter des Kindes ein Pauschalsatz ausgewiesen.
Zugrunde gelegt wird dabei das sog. bereinigte Nettoeinkommen; ermittelt nach dem jahresdurchschnittlichen Verdienst einschließlich sämtlicher Sonderzahlungen und abzüglich anerkennenswerter Verbindlichkeiten.
Geht man von einem solchermaßen ermittelten mtl. Einkommen Ihrerseits in Höhe von 2591 € aus, so sind die Fahrkosten noch abzusetzen. Die Süddeutschen Leitlinien sehen hierfür 0,30€ für die ersten 30 Entfernungskm. und 0,20€ für jeden weiteren Entfernungskm. vor. Es errechnen sich Fahrtkosten von 440 € mtl. (30km x 2 x 0,30 € x 220 Tage : 12 Monate = 330€; + 15km x 2 x 0,20 x 220 : 12 = 110€)
Es errechnet sich ein bereinigtes Einkommen von 2.151 € (2.591 - 440). Danach wären Sie grundsätzlich in Einkommensgruppe 3 der Düsseldorfer Tabelle einzustufen und hätten je Kind 333 € zu zahlen (415 € - 82 € hälftiges KiG). Da die Tabelle jedoch von 3 Unterhaltsberechtigten ausgeht und ich nach Ihren Angaben davon ausgehe, daß Sie nur den beiden Kindern ggü. unterhaltspflichtig sind, ist regelmäßig eine Höherstufung vorzunehmen, wenn der Bedarfskontrollbetrag gewahrt bleibt.
In Einkommensgruppe 4 beläuft sich der Zahlbetrag dann auf 352 € je Kind (434 € - 82 €). Ihr sog. Bedarfskontrollbetrag von 1.200 € ist auch gewahrt (2.151 € -434 -434 = 1.283 €).
Soweit Sie die Einmalzahlung des Konjunkturpaketes ansprechen, sieht die Gesetzesbegründung vor, daß der Kinderbonus wie auch das Kindergeld nach § 1612 b BGb hälfig anzurechnen ist.
Ich hoffe, Ihre Frage hinreichend beantwortet zu haben und wünsche noch einen schönen Sonntag.
Mit freundlichen Grüßen
Angela Collas, Fachanwältin für Familienrecht
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 09.03.2009 19:21:00
Sehr geehrte Frau RAin Collas,
vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage. Das mit den 3 Unterhaltsberechtigten verstehe ich nicht. Wie kann der Gesetzgeber von 3 Berechtigten ausgehen, wenn es nur 2 gibt. Und ist die damit verbundene Höherstufung anfechtbar, auch wenn der Bedarfskontrollbetrag gewährt ist?
Vielen Dank,
Sehr geehrte Frau RAin Collas,
vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage. Das mit den 3 Unterhaltsberechtigten verstehe ich nicht. Wie kann der Gesetzgeber von 3 Berechtigten ausgehen, wenn es nur 2 gibt. Und ist die damit verbundene Höherstufung anfechtbar, auch wenn der Bedarfskontrollbetrag gewährt ist?
Vielen Dank,
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 10.03.2009 09:49:12
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage:
Die Düsseldorfer Tabelle weist generell den mtl.Unterhaltsbedarf - bezogen auf drei Unterhaltsberechtigte - aus. Bei einer größeren/geringeren Anzahl Berechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen sein.
Grds. gilt zwar, daß die Tabelle keine Gesetzeskraft hat, sondern lediglich eine Richtlinie darstellt. Sie wird aber bundesweit von sämtlichen Gerichten herangezogen, was eine einheitliche Rechtsprechung in Deutschland gewährleistet.
Sie können ja zunächst von EG 3 ausgehen; die Geltendmachung der Höherstufung wäre dann Sache der KIndesmutter. Es ist aber regelmäßig davon auszugehen, daß diese damit bei Gericht durchdringen würde.
Mit freundlichen Grüßen
Angela Collas, Fachanwältin für Familienrecht
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage:
Die Düsseldorfer Tabelle weist generell den mtl.Unterhaltsbedarf - bezogen auf drei Unterhaltsberechtigte - aus. Bei einer größeren/geringeren Anzahl Berechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen sein.
Grds. gilt zwar, daß die Tabelle keine Gesetzeskraft hat, sondern lediglich eine Richtlinie darstellt. Sie wird aber bundesweit von sämtlichen Gerichten herangezogen, was eine einheitliche Rechtsprechung in Deutschland gewährleistet.
Sie können ja zunächst von EG 3 ausgehen; die Geltendmachung der Höherstufung wäre dann Sache der KIndesmutter. Es ist aber regelmäßig davon auszugehen, daß diese damit bei Gericht durchdringen würde.
Mit freundlichen Grüßen
Angela Collas, Fachanwältin für Familienrecht
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