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Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich arbeite seit Mitte 2009 in der Schweiz, und meine Frau und meine Kinder wohnen in Deutschland. Nach einer Erhöhung der Kindergartenbeiträge im Jahr 2010 um 55% (!) habe ich festgestellt, das unsere Einkommen nach dem § 2 EStG Absatz 1 und 2 für die Berechnung herangezogen werden. Dort ist die Basis die im inland erzielten Einkünfte. Da ich aber in Schweiz meine Einkünfte erziele und dort auch Steuern zahle, die allerdings in Deutschland (insb. für die Einkünfte meiner Frau) dem Progressionvorbehalt unterliegen, argumentiert die Stadt dass der Progressionsvorbehalt gemäß §32b EStG mitberücksichtig werden muss bei der Berechnung der Kinderbeiträge.
Frage: Ist eine solche Argumentation zulässig oder lohnt es sich hierzu Widerspruch einzulegen, da der Progessionsvorhalt nicht implizit in der Satzung der Stadt bzw. im § 2 EStG Absatz 1 und 2 erwähnt wird?
Vielen Dank für Ihre Antwort
Antwort geschrieben am 06.02.2012 16:11:17 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
Köthener Str. 44, 10963 Berlin, Tel: 030 577 057 750, Fax: 030 577 057 759
Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Sozialrecht, Ausländerrecht, Familienrecht
Bewertungen: 275
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Dies wurde zum Beispiel vom VG Münster: Urteil vom 25.11.2009 - 3 K 2014/08 zu Ihren Ungunsten entschieden. Es wurde durch diese Entscheidung das ausländische Einkommen mitberücksichtigt:
"Die in England erzielten Einkünfte wurden vom Kläger dort versteuert, sind in Deutschland aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens steuerfrei, unterliegen aber hier dem Progressionsvorbehalt, d. h. sie erhöhen den persönlichen Steuersatz der Kläger. Aus diesem Grund werden die ausländischen Einkünfte, die in die Berechnung des Steuersatzes einbezogen wurden, im Regelfall vom Finanzamt im Einkommensteuerbescheid unter „Erläuterungen" ausgewiesen. Der im Steuerbescheid ausgewiesene Wert kann daher vom Beklagten bzw. generell von den Gemeinden aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität grundsätzlich für Zwecke der Elternbeitragsfestsetzung übernommen werden"
Beim Fall war es aber so, dass die Norm, die die Beiträge festsetze, explizit solche steuerfreie Einkünfte mit einbezog.
Es wäre daher zu prüfen, was die für Ihren Fall anwendbare Vorschrift vorsieht, damit man eine abschließende Antwort geben kann. Gerne können Sie mich diesbezüglich kontaktieren.
Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ernesto Grueneberg, LL.M.
Abogado
Mitglied der Rechtsanwaltskammern Berlin & Madrid
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Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern
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