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Frage geschrieben am 28.07.2010 13:31:30

Berechnung Grünflächenpflege Nebenkosten

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1289
Sehr geehrte Rechtsanwälte,

meine Frage handelt sich um die Umlegung der Kosten der Grünflächenpflege vom Vermieter auf die Mieter.

Folgende Ausgangssituation:

-> siehe Bild
http://s3.directupload.net/images/100728/cmrkli7e.pdf

Es handelt sich insgesamt um EIN Grundstück A+B, was räumlich durch einen Weg getrennt ist.

Die vermieteten Wohnungen (2 Stk.) befinden sich in einem ZFH auf dem Grundstücksteil B. Die Grünflächen hier werden von den Mietern gepflegt.

Grundstücksteil A ist unbebaut und wird derzeit von keinen der beiden Mietparteien genutzt. Lt. Mietvertrag ist die Fläche aber den Mietern zur Nutzung zur Verfügung gestellt.

Bisher wurde diese Grünfläche immer vom Vormieter gemäht (bis ca. April 2010), weil dieser die Fläche als Spielplatz genutzt hat. Aber nunmehr wird diese Grünfläche nicht mehr genutzt.

Der Weg zwischen den Grundstücksteilen ist nicht im Eigentum des Vermieters.

Der Vermieter möchte nun die Kosten für die Grünflächenpflege von B auf die Mieter umlegen. Die Mieter haben sich bereit erklärt die Grünflächenpflege zu übernehmen, wenn der Vermieter entsprechende Technik zur Verfügung stellt. Dies hat der Vermieter abgelehnt. Lt. Mietvertrag ist die Grünflächenpflege Bestandteil der Nebenkosten.

Kann der Vermieter die Kosten für die Grünflächenpflege von B auf die Mieter umlegen? Ist dies rechtsmäßig?

Über eine schnelle Antwort würde ich mich freuen!

Danke im Voraus!


Freundliche Grüße


Antwort geschrieben am 28.07.2010 14:01:14
Rechtsanwalt Jeremias Mameghani
Bolkerstr.69, 40213 Düsseldorf, Tel: 0211/133981, Fax: 0211/324021
Eherecht, Mietrecht, Sozialrecht, Medizinrecht, Vertragsrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

ich bedanke mich für die eingestellte Frage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:

Die Umlage der Kosten für die Gartenpflege kann gem. § 2 Nr.10 der Betriebskostenverordnung auf den Mieter umgelegt werden. Eine entsprechende Vereinbarung haben Sie in Ihrem Mietvertrag getroffen. Berechnet werden dürfen letztendlich aber auch nur die tatsächlich entstandenen Kosten. Sie haben hier das Recht, entsprechende Belege einzusehen. Im Zweifel muss der Vermieter beweisen, dass die Kosten der Höhe nach richtig berechnet wurden. Gleichwohl sollten Sie hier noch einmal das Gespräch mit dem Vermieter suchen und den Versuch unternehmen, eine Einigung zu erzielen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

RA Jeremias Mameghani

Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 28.07.2010 14:16:23

Ich muss noch einmal konkret nachfragen:

Ist es auch rechtmäßig, dass der Vermieter die Kosten für den unbebauten und ungenutzten Teil A in den Nebenkosten weiterberechnet??

Meiner Meinung nach sind es 2 getrennte Teile - einmal bebaut und genutzt (B) und andererseits unbebaut und ungenutzt (A).
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 28.07.2010 15:26:20

Sehr geehrter Ratsuchender,

meines Erachtens kommt es darauf an, ob die Nutzung beider Teile im Mietvertrag eingeschlossen ist oder nur der Garten neben dem Haus. Ist Ihnen die Nutzung des anderen Teiles verwehrt, so können die Kosten m.E. auch nicht umgelegt werden.

Gerne können Sie weitere Fragen noch per Mail stellen.

Mit fruendlichen Grüßen

RA J.Mameghani
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