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Hallo,
im Falle eines Falles, dass eine Berufsunfähigkeitsrente gezahlt würde in Höhe von 990 Euro. Wie hoch wäre hierbei der anzurechnende jährliche Betrag für das Kindergeld? Würde dieses Geld überhaupt als Einkommen zählen? Welche Beträge in welcher Höhe dürften abgezogen werden, wenn es angerechnet werden muss?
-- Einsatz geändert am 26.03.2011 16:20:50
-- Einsatz geändert am 26.03.2011 18:31:48
Antwort geschrieben am 26.03.2011 19:00:52 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
Köthener Str. 44, 10963 Berlin, Tel: 030 577 057 750, Fax: 030 577 057 759
Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Sozialrecht, Ausländerrecht, Familienrecht
Bewertungen: 275
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
Unter Einkünfte sind die Einkünfte i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 EStG zu verstehen, deren Ermittlung nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG bzw. § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG erfolgt. Eine Erwerbsunfähigkeitsrente ist in diesem Sinne Einkünfte.
Erwerbsunfähigkeitsrenten werden mit ihrem – vom Jahr des Rentenbeginns abhängigen – Besteuerungsanteil (z. B. bei Rentenbeginn in 2009: 58 %) abzüglich des Werbungskosten-Pauschbetrags von 102 Euro bzw. höherer tatsächlicher Werbungskosten (§ 22 S. 3 lit. a lit aa EStG).
Ich weise Sie darauf hin, dass eine Einkommensgrenze nur für Volljährige Kinder bestehe, da Minderjährigen auch KG unabhängig vom Einkommen zusteht.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen.
Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 28.03.2011 06:49:07
Hallo, vielen Dank für Ihre Antwort.
d.h. also: bei einer monatlichen Berufsunfähigkeitsrente werden für das Jahr 2009 58 % bei einem 21-jährigen als Einkommen gezählt, abzgl. 102 Euro noch für die Werbungskosten. Dies wären dann bei einer monatlichen Rente von 990 Euro = 58 % (=574,20€), abzgl. 102 Pauschalbetrag = (574,20 - 102 = 472,20) * 12 Monate = 5666,40 € als anzurechnendes jährliches Einkommen beim Kindergeld? Für die nächsten Jahre 2010 (60 %), 2011 (62 %).
Hallo, vielen Dank für Ihre Antwort.
d.h. also: bei einer monatlichen Berufsunfähigkeitsrente werden für das Jahr 2009 58 % bei einem 21-jährigen als Einkommen gezählt, abzgl. 102 Euro noch für die Werbungskosten. Dies wären dann bei einer monatlichen Rente von 990 Euro = 58 % (=574,20€), abzgl. 102 Pauschalbetrag = (574,20 - 102 = 472,20) * 12 Monate = 5666,40 € als anzurechnendes jährliches Einkommen beim Kindergeld? Für die nächsten Jahre 2010 (60 %), 2011 (62 %).
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 28.03.2011 08:15:26
Nein:
a) Der %-Satz bleibt unverändert. Wenn Jahr des ersten Bezugs zb. 2011 ist, bleibt immer bei 52%.
b) der Werbungskostenpauschbetrag iHv 102€ ist jährlich, nicht monatlich.
Mit freundlichen Grüßen
Nein:
a) Der %-Satz bleibt unverändert. Wenn Jahr des ersten Bezugs zb. 2011 ist, bleibt immer bei 52%.
b) der Werbungskostenpauschbetrag iHv 102€ ist jährlich, nicht monatlich.
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