31.01.2011 | 11:27
Antwort
von
Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
294 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes wie folgt beantworte. Ich weise darauf hin, dass das Hinzufügen bzw. Weglassen von wesentlichen Sachverhaltsbestandteilen zu einem völlig anderen rechtlichen Ergebnis führen können. Dieses Forum dient dazu, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung zu verschaffen, kann und soll keinesfalls die Beratung bei einem Kollegen vor Ort ersetzen.
Dies vorausgeschickt, gehe ich auf Ihre Fragen wie folgt ein:
Frage 1: Wie berechnet sich der Elterngeldanspruch hier? 12 Monate vor Geburt? Letztes abgeschlossenes Kalender-/Steuerjahr?
Maßgeblich für die Berechnung Ihres Elterngeldanspruches sind die Einkünfte der letzten 12 Monate vor der Geburt Ihres Kindes. Bei Ihnen ist daher eine Mischberechnung vorzunehmen und auf die tatsächlichen Einkünfte der letzten 12 Monate vor Geburt Ihres Kindes abzustellen.
Frage 2: Gibt es mittlerweile gefestigte Rechtsprechung zur Verrechnung der Elterngeld und Gründungszuschuß Ansprüche?
Richtungsweisend ist hier der Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 18.02.2009 zum Aktenzeichen
S 30 EG 1/09 ER. Danach hat das Gericht festgestellt, dass der Gründungszuschuss auf das Elterngeld angerechnet wird und somit nur ein Anspruch auf das Mindestelterngeld in Höhe von 300 € neben dem Bezug von Gründungszuschuss besteht. Die Richter haben ihre Entscheidung damit begründet, dass der Gründungszuschuss als Einkommen genauso zu werten sei, wie Arbeitslosengeld oder aber eine Rente. Die Rechtsgrundlage bildet
§ 3 II BEEG.
Eine höchstrichterliche Rechtsprechung liegt zu dieser Thematik bislang nicht vor.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschaffen. Sollte etwas unklar geblieben sein, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion des Portals.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -
Nachfrage vom Fragesteller
31.01.2011 | 11:49
Zu Frage 2 habe ich die folgende Nachfrage:
Wurde die zitierte Klage nicht im Eilverfahren entschieden? Gibt es keine weiteren Entscheidungen zu diesem Sachverhalt die Ihnen bekannt wären?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
31.01.2011 | 12:04
Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt.
Richtig ist, dass dieser Beschluss des Sozialgerichts Dresden im Eilverfahren ergangen ist.
In der mir zur Verfügungen stehenden Datenbanken ist keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Thematik verfügbar.
Sollte eine Anrechnung in Ihrem Fall vorgenommen werden, sollten Sie in jedem Fall dennoch Widerspruch einlegen.
Den Widerspruch sollten Sie damit begründen, dass der Gründungszuschuss keine Entgeltersatzleistung darstellt, die auf das Elterngeld anrechenbar wäre.
Der Gründungszuschuss dient nicht der Kompensation bis zur Gründung erzielten Einkommens, sondern zielt darauf ab, die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit zu erleichtern.
Der Gründungszuschuss hat daher eine andere Zweckbestimmung als eine Entgeltersatzleistung und stellt im übrigen auch keinen Gewinn im Sinne des Einkommensteuergesetzes dar.
Beim weiteren Bezug von Gründungszuschuss während der Elternzeit müssen Sie allerdings die erforderliche Stundenanzahl im Auge behalten. Sie müssen daher Ihre selbständige Tätigkeit auch während der Elternzeit zwischen 15 und 30 Wochenstunden fortführen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -
PS: Alles Gute für die Geburt Ihres Kindes!