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Liebe Rechtsanwälte,
kann mir jemand erklären wie die Pauschale Abgeltung von Rufbereitschaft in Krankenhäusern berechnet wird?
In unserer Abteilung Technik haben wir Pro Bereitschaft (immer eine Woche und 8 Dienste im Monat) insgesamt 123 Stunden zu leisten. Nach AVR erhalten wir 12,5% plus eine sich aus den Gesamt geleisteten Stunden im Jahr der Abteilung errechneten Zuschlag von allen Mitarbeitern derzeit 2%.
Jahresstunden rund 6000
Bereitschaftsstunden 120
Berechnet sich wie folgt: 120 mal 100 durch 6000 = 2%
Wir erhalten also für 123 Stunden (mal 14,5%) 17,835 Stunden Freizeit auf unser Mobilzeitkonto gutgeschrieben.
Ist Diese Berechnung seitens unseres DG Richtig oder müssten wir nach der Bereitschaftstabelle
der stufe A mit 25% abgegolten werden.
Und steht uns an Wochenenden (Dienst von Fr 16:00 bis Mo 7:00) nur einmal die Dreistundengarantie zu?
Müssten uns die Kilometer an Fahrtkosten erstattet werden?
Oder wie Sieht eine rechtsverbindliche Abgeltung nach AVR mit Gerichtsurteilen aus?
Vielen Dank
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 3.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 03.03.2010 09:29:28
§§ 8 und 9 der Anlage 5 zu den AVR regeln Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft in Krankenhäusern und Heimen.
Die Zuweisung zu den Stufen A - D des Bereitschaftsdienstes erfolgt durch die Einrichtungsleitung und die Mitarbeitervertretung. Zu der "Stufenregelung" lesen Sie bitte § 9 der Anlage 5 zur AVR. Danach wird die Stufe A (durchschnittliche Arbeitsleistung innerhalb des Bereitschaftsdienstes 0 bis 10 v. H.) mit 15 v. H. als Arbeitszeit bewertet. Bei einer Arbeitsleistung innerhalb des Bereitschaftsdienstes von 10 bis 25 % gilt die Stufe B, in der 25 % als Arbeitszeit gewertet werden.
Der 1. bis 8. Bereitschaftsdienst ist im Kalendermonat ist mit 25 v. H. als Arbeitszeit zu werten. Der 9. - 12. Bereitschaftsdienst ist mit 35 v.H., und ab dem 13. mit 45 v. H. als Arbeitszeit zu werten.
Die Inanspruchnahmen während der Rufbereitschaft sind lohnrechtlich als Überstunden zu werten. Freizeitausgleich ist möglich.
Für die Vergütungsberechnung wird die Zeit der Rufbereitschaft mit 12,5 % als Arbeitszeit gewertet und mit der Überstundenverütung vergütet.
Die Fahrtzeiten unterbrechen die Ruhezeiten und sind somit als Arbeitszeit zu vergüten. Für Wegezeiten ist die Überstudenvergütung zu zahlen.
Steuerlich können die Fahrtenkilometer in Zusammenhang mit der Bereitschaft wohl nicht gesondert, zusätzlich geltend gemacht werden.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Görmer
Rechtsanwalt
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