Beratungsschein
| 07.03.2010 13:11 |
Preis: ***,00 € |
Beantwortet von
| in unter 2 Stunden
Preis: ***,00 € |
Anwaltsrecht, Gebührenrecht
Beantwortet von
Rechtsanwalt Marco Liebmann
| in unter 2 Stunden
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe nach der Trennung von meinem Mann einen Beratungsschein für Scheidung und Scheidungsfolgesachen vom Amtsgericht erhalten und einen Anwalt aufgesucht. Dieser Anwalt betonte, dass seine Tätigkeit auf der Grundlage des Beratungsscheins nur sehr dürftig ausfallen könnte und ich gegebenenfalls erforderliche Gutachter selbst bezahlen müsse.
Letztlich haben mein Mann und ich uns einvernehmlich auf eine Trennungs- bzw. Scheidungsfolgenvereinbarung geeinigt, die allein der Anwalt meines Mannes in den korrekten juristischen Rahmen formulierte. Im Rahmen dieser Vereinbarung gewährte mir mein Mann statt Ehegattenunterhalt/Zugewinn eine einmalige Zahlung. Obwohl ich bei meinem Anwalt keinerlei Verträge unterzeichnet habe und von Beginn an die Tätigkeit des Anwalts (sehr begrenzt) auf Basis des Beratungsscheins erfolgte, behauptet dieser nun, dass er aufgrund der einmaligen Zahlung meines Mannes regulär nach Anwaltsgebührenordnung abrechnen dürfe, da ich ja nun nicht mehr gänzlich mittellos sei. Von Beginn an war aber auch klar, dass ich Schulden habe und eine Zahlung meines Mannes zur Schuldentilgung verwenden würde, was ich auch getan habe. Ich bin daher nach wie vor nicht in der finanziellen Lage, die nun gestellte Rechnung des Anwalts zu bezahlen.
Daher meine Frage:
Ist der Anwalt nicht trotz des Geldbetrags, den ich erhalten, aber zur Schuldentilgung verwendet habe, angehalten, wie vereinbart (mündlich) auf der Basis des Beratungsscheins abzurechnen? Insbesondere dann, wenn es keinerlei schriftliche Verträge gibt und die Arbeitsleistung des Anwalts (Gespräche/Telefonate) auf ein Mindestmaß begrenzt wurde, immer mit dem Hinweis, dass der Beratungsschein keine umfassendere Arbeitsleistung ermöglicht?
Vielen Dank für eine Antwort.









