Beratungsgebühren
17.01.2011 13:40 |
Preis: ***,00 € |
Beantwortet von
Preis: ***,00 € |
Anwaltsrecht, Gebührenrecht
Beantwortet von
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe zuzsammen mit meiner Schwester ein Haus geerbt, welches mit einem Nießbrauch belastet wurde.
Da wir als erben mit der Nießbrauchrechtlerin im Bezug auf Eintragung des Niebrauchs, Winterwartung der Außenanlagen u.ä. sowie der Herausgabe von Erbgut, mit nur ideellen Wert, wie Fotos, Zeugnisse
o.ä., nicht weiterkamen, suchten wir einen Anwalt auf.
Der Streitwert wurde auf 8.000 EUR festgelegt.
Zu Beginn der 1/2stündigen Beratung unterzeichneten wir eine Vergütungsvereinbarung zur Beratung wie folgt.:
"...vereinbaren die Parteien gem. §34 RVG, dass der Anwalt eine 1,0-Gebühr gem. §13 RVG aus dem Gegenstandswert der Beratung erhält." Eine Anrechnung auf weitere, in diesem Zusammenhang stehenden Gebühren wurde ausgeschlossen.
Im weiteren Verlauf des Gespräches kam es zu einer unmittelbaren Mandatierung. Uns wurde eine Gesamtsumme von ca.600,00 EUR offeriert. Unsere Anwältin konnte ohne Gegenwehr der Gegenseite durchsetzen,
dass die Nießbrauchrechtlerin zum Eintrag des Nießbrauchs beim Notar erschien, diverse Erbgegenstände ohne materiellen Wert herausgab und erhielt die Versicherung, dass die Nießbrauchrechtlerin ihren oliegenden Pflichten
künftig nachkommen werde. Dafür wurde ein Telefonat geführt und fünf Schreiben gefertigt.
Jetzt stehen für die 1/2stündige Beratung 637,36 EUR incl. Mwst u. Mehrvertr.zuschlag plus eine Kostenrechnung von 1.338,27 EUR bei einer Erhöhung des Gegenstandswertes auf 13.000,00 EUR und einem Faktor von 1,8 zu Buche. Glaubendmachung an eine Gesamtrechnung von 600,00 EUR bin ich nun etwas überrascht und habe diesbezüglich folgende Frage.:
Kann ich trotz Vergütungsvereinbarung wenigstens die Rechnung für die Beratung abziehen, da ja eine unmittelbare Mandatierung erfolgte oder da diese evtl. unangemessen hoch ist.Ist der angesetzte Faktor von 1,8 üblich?
hochachtungsvoll -








