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Frage geschrieben am 17.01.2011 13:40:01

Beratungsgebühren

Rechtsgebiet: Anwaltsrecht, Gebührenrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1509
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe zuzsammen mit meiner Schwester ein Haus geerbt, welches mit einem Nießbrauch belastet wurde.
Da wir als erben mit der Nießbrauchrechtlerin im Bezug auf Eintragung des Niebrauchs, Winterwartung der Außenanlagen u.ä. sowie der Herausgabe von Erbgut, mit nur ideellen Wert, wie Fotos, Zeugnisse
o.ä., nicht weiterkamen, suchten wir einen Anwalt auf.
Der Streitwert wurde auf 8.000 EUR festgelegt.
Zu Beginn der 1/2stündigen Beratung unterzeichneten wir eine Vergütungsvereinbarung zur Beratung wie folgt.:
"...vereinbaren die Parteien gem. §34 RVG, dass der Anwalt eine 1,0-Gebühr gem. §13 RVG aus dem Gegenstandswert der Beratung erhält." Eine Anrechnung auf weitere, in diesem Zusammenhang stehenden Gebühren wurde ausgeschlossen.
Im weiteren Verlauf des Gespräches kam es zu einer unmittelbaren Mandatierung. Uns wurde eine Gesamtsumme von ca.600,00 EUR offeriert. Unsere Anwältin konnte ohne Gegenwehr der Gegenseite durchsetzen,
dass die Nießbrauchrechtlerin zum Eintrag des Nießbrauchs beim Notar erschien, diverse Erbgegenstände ohne materiellen Wert herausgab und erhielt die Versicherung, dass die Nießbrauchrechtlerin ihren oliegenden Pflichten
künftig nachkommen werde. Dafür wurde ein Telefonat geführt und fünf Schreiben gefertigt.
Jetzt stehen für die 1/2stündige Beratung 637,36 EUR incl. Mwst u. Mehrvertr.zuschlag plus eine Kostenrechnung von 1.338,27 EUR bei einer Erhöhung des Gegenstandswertes auf 13.000,00 EUR und einem Faktor von 1,8 zu Buche. Glaubendmachung an eine Gesamtrechnung von 600,00 EUR bin ich nun etwas überrascht und habe diesbezüglich folgende Frage.:
Kann ich trotz Vergütungsvereinbarung wenigstens die Rechnung für die Beratung abziehen, da ja eine unmittelbare Mandatierung erfolgte oder da diese evtl. unangemessen hoch ist.Ist der angesetzte Faktor von 1,8 üblich?
hochachtungsvoll -


Antwort geschrieben am 17.01.2011 14:40:40
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:

Bezüglich der ersten Beratung haben Sie eine Vergütungsvereinbarung mit dem von Ihnen geschildertem Inhalt abgeschlossen. Die entsprechend auf dieser Grundlage durch den Anwalt abgerechneten Gebühr dürfte somit zunächst einmal nicht angreifbar sein. Nach der Beratung erfolgten dann weitergehende Tätigkeiten des Anwalts, bei der sich offensichtlich der Gegenstandswert nach oben hin verändert hat.Dies ist grundsätzlich möglich, der Anwalt kann dann hierauf eine Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG berechnen. Allerdings errechnet sich bei einem Gegenstandswert von 13.000,00 € und einem Faktor 1,8 dabei nach hiesiger Prüfung lediglich ein Betrag inklusive Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer von insgesamt 1.150,49 €. Insoweit ist nicht nachvollziehbar, warum bei Ihnen nun ein demgegenüber höherer Betrag von 1.338,27 € berechnet wurde.

Ob in diesem Zusammenhang der in Ansatz gebrachte Gegenstandswert sowie der Faktor 1,8 durch den Anwalt richtig bestimmt wurden, kann nicht abschließend beurteilt werden. Bezüglich des Gegenstandswertes erscheint dieser jedoch durchaus angemessen, gegebenenfalls könnte dieser eventuell sogar noch höher ausfallen. Denn bei den von Ihnen aufgezeigten Nießbrauchstreitigkeiten bestimmt sich der Wert nach § 24 KostO. Er kann dabei bis zum 5-fachen des einjährigen Bezugs angenommen werden, sofern kein anderer Wert festgestellt werden kann. Angesichst dieser Vorgaben dürfte der bei Ihnen in Ansatz gebrachte Gegenstandswert von nur 13.000,00 € eher im mittleren Bereich anzusiedeln sein.

Hinsichtlich des veranschlagten Faktors hat die Geschäftsgebühr einen Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5, die Mittelgebühr beträgt 1,3. Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann dabei nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Hinzu kommt, dass Sie wohl gemeinsam mit Ihrer Schwester vertreten wurden, so dass sich wegen zwei Auftraggebern des Anwalts gemäß Nr. 1008 VV RVG der Gebührenfaktor auf 1,6 erhöht. Die weitergehende Erhöhung um 0,2 hat dann folglich Ihr Anwalt nach Ermessen vorgenommen. Wie aufgezeigt ist dies möglich, sofern die Angelgenehit umfangreich oder schwierig war. Geht man jedoch davon aus, dass dies nicht der Fall war, ergibt sich bei einem Streitwert von 13.000,00 € und dem aufgezeigtem Faktor von 1,6 eine Gebühr inklusive Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer von insgesamt 1.025,30 €, welche in jedem Fall gerechtfertigt wäre.

Für alle darüber hinaus gehenden Forderungen sollten Sie sich von Ihrem Anwalt zunächst erläutern lassen, weshalb der Gebührenfaktor oberhalb der Mittelgebühr angesetzt und welche Kriterien des § 14 RVG hierfür herangezogen wurden. Gleichwohl können Sie sich bei Bedarf natürlich auch noch einmal die Berechnung des Gegenstandswertes aufzeigen lassen und darauf hinweisen, dass sich rein rechnerisch selbst bei einem Faktor 1,8 nur wie aufgezeigt eine etwas geringere Gebühr errechnet. Im Übrigen wäre nach Ihrer Schilderung auch davon auszugehen, dass Sie die Beratungsrechnung von der neuen Kostenote in Abzug bringen könnten, sofern der Gegenstand der Beratung und der nachfolgenden Tätigkeit identisch waren. Ist dies nämlich der Fall, hat die Anrechnung der Beratungsgebühr auf die weitere Tätigkeit des Anwalts gemäß § 34 Abs.2 RVG zu erfolgen, sofern nicht anderes vereinbart ist.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Ansonsten wünsche ich noch einen schönen Tag und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen


Thomas Joschko
Rechtsanwalt


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