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Beratungsfehler Lebensversicherungen - Schadensersatz?


29.01.2008 20:55 |
Preis: ***,00 € |

Schadensersatz


Beantwortet von




Sehr geehrte Damen und Herren,

Ende 2004 habe ich als Selbstständiger 3 kapitalbildene Lebensversicherungen(noch steuerfreie Auszahlung) zur Altersvorsorge abgeschlossen.
Die Beitragszahlungen beliefen sich auf 600 EUR/Monat.
Die Renditen sind bescheiden.

Der Abschluß erfolgte über einen freien Finanzplaner/Vermögensverwalter.
Dieser hatte auch komplett Wissen über andere Versicherungen (KV, BU, Haftpflicht), Kosten und hat diese teilweise sogar vermittelt (KV,BU)

Die Lebensversicherung als Altersvorsorgeinstrument ist gut, durch
Abzugsfähigkeit als Vorsorgeaufwendung (Höchstbetrag 5063 EUR/Jahr)+ steuerfreie Auszahlung/Kaptialwahlrecht, Kapitalschutz (250 EUR/Lebensjahr).

Bei Abschluß meinte der Berater, daß der Kapitalschutz für jede LV gilt.
Dies stimmt leider nicht.
Durch das deutliche Überschreiten des Höchstbetrags der Vorsorgeaufwendung wäre der Abschluß einer LV + eine alternative Anlageform(Fonds) mit geringeren Abschlußkosten besser gewesen.

Besteht die Möglichkeit hier einen Beratungsfehler mit Schadensersatzforderung gegenüber dem Vermittler/Vermögensplaner geltend zu machen?
Wie hoch könnte diese Forderung sein? Was kostet es diese durchzusetzen?

Vielen Dank im Voraus!
Antwort vom
29.01.2008 | 21:09
Sehr geehrter Fragesteller,

unter Berücksichtigung Ihrer mitgeteilten Informationen und Ihres Einsatzes möchte ich die Frage wie folgt beantworten:

Wie schon selbst richtig erkennen, hat der Finanzplaner Ihnen gegenüber gewisse Aufklärungs- und Beratungspflichten. Werden diese verletzt, kann Ihnen natürlich ein Schadensersatzanspruch zustehen. Um eine solche grundsätzlich bejahen zu können, müsste es zunächst einmal möglich erscheinen, dass der Finanzplaner zum konkreten Beratungszeitpunkt überhaupt Kenntnis von der zweiten Alternative hatte. Weiterhin müssen Sie auch darlegen, dass Sie sich - wenn der Berater Ihnen diese Möglichkeit eröffnet hätte - für diese Variante entschieden hätte.

Problematischer sehe ich hier allerdings den entstandenen Schaden. Letztlich müssten Sie im Vergleich zu dem jetzt von Ihnen gewählten Modell einen bezifferbaren, wirtschaftlichen Schaden erlitten haben. Hier käme es darauf an, wie viel Sie nunmehr tatsächlich mehr ausgeben müssen bzw. wie viel Sie nun weniger einsparen. Aus Ihren Angaben kann leider keine genauer Betrag abgeleitet werden. Aus diesem Betrag würden sich auch die Verfahrenskosten errechnen (Gegenstandswert).

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick verschaffen.


Mit freundlichem Gruß

Marc Brauer
Rechtsanwalt

Nachfrage vom Fragesteller 30.01.2008 | 15:29

Sehr geehrter Herr Brauer,
das ein Vermögensplaner/Berater andere Anlageformen wie Fonds, Anleihen, etc mit abgeschlossener Versicherungskaufmannsausbildung kennt, ist recht wahrscheinlich.
Für eine alternative Anlageform hätte ich mich sicherlich entschieden, da dort deutlich geringere Vermittlungs-und Abschlußkosten entstehen und die LV im Vergleich keinen Vorteil (Kaptialschutz) bietet.
Mit welcher Wahrscheinlichkeit würde ein Richter dieser Argumentation folgen?

Zum Schaden:
3 Lebensversicherungen:
Eingezahlte Beträge:
1 LV: 1800 EUR - Lebensversicherung gekündigt. Kein Rückkaufwert.
2 LV: 3898,76 EUR - Rückkaufswert 1340,44 EUR
3 LV 6688 EUR - Rückkaufswert ca 1000 EUR.

Den finanziellen Schaden sehe ich hier in den unnötig enstanden Abschlußgebühren und der Differenz zw. Rückkaufswert und eingezahlten Beträgen. Sollte dies Erfolgsaussicht haben, würde ja evtl. der zu erstattende Betrag mit einem festen Zinssatz verzinst?
Die Priorität liegt aber auf den eingezahlten Beträgen.

Wie hoch sehen Sie die Erfolgschance? Kosten/Ertrag ? Tatsächliche Zahlung durch den Berater?

Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 02.02.2008 | 14:47

Sehr geehrter Fragesteller,

von einem Vermögensberater können Sie natürlich erwarten, dass er Sie fachmännisch bei der Geldanlagenplanung unterstützt und Sie auf verschiedene Optionen auch hinweist. Durch die - Ihren Sachverhalt unterstellt - erfolgte Schlechtberatung (ein Hinweis auf andere, bessere Anlagemöglichkeiten ist unterblieben) käme eine Pflichtverletzung in Form eines Beratungsfehlers durchaus in Frage. Man könnte also vortragen, dass eine anlagegerechte Beratung Sie auch auf alternative Möglichkeiten hätte hinweisen müssen.

Natürlich ist es unmöglich abzuschätzen, mit welchen Gegenargumenten die Gegenseite diese Pflichtverletzung zunichte machen will. Die Beauftragung eines Rechtsanwaltes erscheint mir zwingend.

Wenn man von den Ihnen genannten Beträgen ausgeht, würde ja schon eine ansehnliche Summe herauskommen, was eine eingehende Prüfung des Prozessrisikos umso wichtiger werden lässt. Einen Prozesskostenrecher finden Sie z.B. bei der Allianz (http://www.allianz-profi.de/). Hier erhalten Sie einen ersten Überblick über die möglicherweise entstehenden Kosten. Der möglicherweise zu erstattenden Betrag würde ab dem Zeitpunkt der Klageeinreichung mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst werden. In die Überlegungen muss natürlich auch immer der Gedanke der tatsächlichen Zahlung miteinbezogen werden. Wenn die gegnerische Seite nicht leisten kann, so muss entschieden werden, ob man zunächst die Verfahrenskosten tragen kann / will, um zu einem späteren Zeitpunkt vollstrecken zu können.

Zudem - Sie haben die Verträge Ende 2004 abgeschlossen - muss auch die Verjährung der Ansprüche ins Auge gefasst werden. Nach den §§ 195, 199 BGB beginnt die Verjährung (3 Jahre) mit Ende des Jahres zu laufen, in dem Sie von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis hatten. Auch dies muss überprüft werden, denn anderenfalls wird Ihnen die Einrede der Verjährung entgegengehalten werden (§ 214 BGB).


Mit freundlichem Gruß

Marc Brauer
Rechtsanwalt