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Frage geschrieben am 30.09.2011 15:34:48

Beratung druch Finanzdienstleister

Rechtsgebiet: Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht | Einsatz: € 55,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 510
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Vor einigen Jahren wurde für eine kleine GmbH eine eigene betriebliche Altersversorgung aufgebaut. Die Pensionszusagen sollten durch Wertpapierkäufe gedeckt werden.

Federführend war ein kleines Finanzdienstleistungsunternehmen, dass sich in mehrere selbständige Teile aufspaltet.

Ich stelle den komplizierten Sachverhalt hier kurz dar und bin mir bewusst, dass die Aufstellung und die Auskunft nur eine vorläufige grobe sein kann.

1.Abschluss des Verwaltervertrages. Der Verwaltervertrag und der Fragebogen Risikoeinstufung/Selbstauskunft kommen per Post an. Beides entsprach dem vorher unter Zeugen besprochenen. Der Fragebogen war vor den eigentlichen Kästchen vorangekreuzt. Dies ist noch auf der Kopie sichtbar.

2.Risikoeinstufung: Kreuz bei Nr. 2: höheres Zinsniveau, mögliche Kursgewinne, Kursrisiken aus Zins- u. Währungsrisiken möglich, geringe Bonitätsrisiken. z. B. Auslandsanleihen mittlerer Bonität, Währungsanleihen guter Bonität.

3.Anlageverhalten/Erfahrung: Nur EUR Rentenpapiere.

4.Anlageziel: Langfristiger Aufbau einer Altersversorgung.

5.Gekauft wurde nur EIN Wandelgenußschein EINES NICHT börsennotierten Unternehmens.

6.Die Papiere wurden für 121% bis 175% des Nominalwertes gekauft.

7.Börsenhandel mit diesem Papier fand wenn überhaupt 1-2 x pro Jahr statt.

8.Der Kurs wurde durch Ausruf gebildet.

9.Der Wandelgenußschein war jetzt fällig.

10.Der Wandelgenußschein soll durch Mehrheitsbeschluss der Genußscheininhaber um vier Jahre verlängert werden, da die Voraussetzung zur Wandlung und Festlegung des Preises, der Börsengang des Unternehmens, nicht möglich ist. Es folgt dann noch eine Aufzählung von Möglichkeiten im Konjunktiv ohne jegliche Grundlage.

11.Damit bin ich nicht einverstanden.

12.Vor zwei Jahren wurden 88 % des Wertes bei einem Verkauf erzielt. Es mußte lange nach einem Käufer gesucht werden.

13.Umgangssprachlich ist dies sicherlich Betrug. Was aber ist juristisch machbar?

Mir fällt insbesondere der Kauf eines einzigen börsennotierten Papiers, welches jedoch außerhalb der Ausgabe nicht gehandelt wird auf. Dieses Papier gehört auch noch zu einem einzigen, nicht börsennotierten Unernehmen mit insgesamt 2 Immobilen.

Der Verwalter/Berater wußte wozu die Anlage dient.

Danke für Ihre Antwort.


Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes beantworte ich die Frage gerne wie folgt:

Ihre Verärgerung hinsichtlich der Verluste und der Qualität der Verwaltung bzw. Beratung ist verständlich. Wie Ihnen sicherlich aus der Presse bekannt ist, wurden in Folge der Finanzkrise bzgl. Finanzberatung und –verwaltung eine Vielzahl von Verfahren geführt – mit unterschiedlichem Ergebnis.

Die meisten Verfahren betreffen Beratungspflichten von Banken oder Finanzdienstleistern.

Zusammengefaßt gilt der Grundsatz, daß Vermögenberatungen anleger- und objektgerecht sein müssen. Dies bedeutet, daß der Berater einerseits den Wissensstand des Anlegers berücksichtigen muß. So wurde beispielsweise entschieden, daß eine Aufklärungspflicht entfällt, wenn der Anleger nicht aufklärungsbedürftig ist, so z.B. bei der Beratung eines versierten Vermögensverwalters. Da Sie selbst keine Tätigkeit im Finanzbereich haben, wären Sie sicherlich als aufklärungsbedürftig einzuschätzen, auch wenn Sie gewisse Kenntnisse über Anlageformen haben.

Objektgerecht bedeutet, daß der Finanzberater über alle Umstände und Risiken die für die Anlageform Bedeutung haben richtig und vollständig informieren muß (BGH 74, 103).

Wenn Ihr Vermögensverwalter seine Aufklärungspflichten schuldhaft verletzt hätte, wäre er grundsätzlich schadensersatzpflichtig.
Problematisch ist in immer die Beweispflicht. Grundsätzlich ist der Kunde für die Pflichtverletzung des Beraters beweispflichtig.

Allerdings entnehme ich Ihrer Schilderung keinen Hinweis, daß Sie über das konkrete Geschäft – Kauf eines Wandelgenußscheins – aufgeklärt wurden und dies genehmigt hätten.

In diesem Fall kommt eine Verletzung der Pflichten aus dem Vertrag zur Vermögensverwaltung in Betracht. Die von Ihnen erwähnten Anlagenrichtlinien sind bei einer derartigen Verwaltung natürlich einzuhalten.

Daher wäre es entscheidend inwieweit der gekaufte Wandelgenußschein den Anlagenrichtlinien entspricht. Dabei ist es nicht unbedingt erheblich, ob es sich nur um einen Schein eines nicht börsennotierten Unternehmens handelt.

Entscheidend wäre, ob der Schein zum Zeitpunkt des Kaufs (!) die von Ihnen gewünschte Sicherheitsstufe erfüllte. So hat der BGH entschieden, daß auch eine Anlage von 20 % des Vermögens in Risikokapital nicht pflichtwidrig sein muß, solange es nicht der Anlagenrichtlinie widerspricht.

Es wäre daher im Detail zu prüfen, wie sich das Risikopotential des Wandelgenußscheins zum Zeitpunkt des Kaufs darstellte. Da Sie von einem Kauf vor einigen Jahren sprechen, muß man beachten, daß sich viele Finanzanlagen nach der Finanzkrise schlagartig verschlechtert haben bzw. manchmal einen Totalausfall hatten. Dies kann allerdings nicht dem Verwalter angelastet werden, wenn dies damals nicht erkennbar war.

Andererseits wäre die Aussicht bzgl. eines Schadensersatzanspruchs durchaus gegeben, wenn nachweisbar ist, daß der Kauf im Widerspruch zu Ihrer damaligen Anlagenrichtlinie stand.

Ich empfehle Ihnen daher eine anwaltliche Prüfung Ihrer Ansprüche durch eine Kanzlei, die auf derartige Verfahren spezialisiert ist. Jedenfalls sind in den vergangenen Jahren durchaus einige Urteile gegen Banken und Finanzdienstleister ergangen, so daß Sie die Möglichkeit eines rechtlichen Vorgehens auf jeden Fall nachprüfen sollten.


Ich möchte Sie noch einmal darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben und eine vollständige und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann.
Das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung ergeben.

Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung bieten und stehe Ihnen für eine persönliche Rechtsberatung auch über die angegebene E-mail Adresse gerne zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen

Thomas Mack
Rechtsanwalt


________________________________________________________
Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
60385 Frankfurt a.M.
Tel.: 0049-69-4691701
E-mail: tsmack@t-online.de



Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 04.10.2011 18:56:01

Sehr geehrter Herr Mack,

vielen Dank für Ihre Antwort. Sicherlich können Sie aufgrund der von mir gegebenen Informationen keine umfassende Beratung vornehmen. Dies habe ich auch nicht erwartet.

Mir ist auch bewusst, dass der Weg über die möglicherweise fehlerhafte Risikoeinschätzung hinsichtlich Kursverlusten steinig ist. Der Kauf war meinem Vorgänger bekannt und er hat ihn genehmigt.

Es kommt mir jedoch hier nicht so sehr auf Kursverluste an, da eine Rückzahlung von 100 % des Nennwertes vereinbart war. Es soll jetzt aber bis auf weiteres (2200?) nicht ausgezahlt werden. Dies steht dem Zweck, zu dem die Wertpapiere gekauft wurden entgegen. Kein Bargeld=keine Möglichkeit Pensionen zu zahlen.

Deshalb habe ich die Möglichkeiten eher in anderen Teilbereichen gesehen, die ich aufgeführt habe.

1. Es wurde nur 1 Wertpapier gekauft und dies über mehre Jahre hinweg. Es wurde nicht ein fester Betrag auf einmal angelegt. Der Wertpapierkauf diente vereinbarungsgemäß zur Rückdeckung der Pensionsverpflichtungen. Eine RISIKOSTREUUNG fand nicht statt. Papiere mussten bereits verlustreich unter Wert verkauft werden um berechtigte Ansprüche zu decken. Dies hätte der Berater erkennen müssen. Der Betrieb kann alte Menschen anstellen, die dann früher Ansprüche haben, als der Rückzahlungstermin des Papiers liegt

2.
Ist es überhaupt möglich, einen Wandelgenußschein über seine Fälligkeit hinweg mit Mehrheitsbeschluss zu verlängern?
Wenn ja wo steht es.
Genußscheinausgabe 2001 ,erster Kauf 2004, Rückzahlung geplant 9/2011

Wenn es möglich ist, dann hat der Berater diese Möglichkeit nicht erwähnt und ich finde sie auch nicht im Prospekt. Er hätte die Möglichkeit erwähnen sollen, denn das Geld wird gebraucht. In bar.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 05.10.2011 09:29:17

Sehr geehrte Ratsuchende,

gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:

Wenn der Kauf ausdrücklich genehmigt wurde kommt es auf die zuvor beschriebenen Grundsätze der Beratung an – zusätzlich zur Anlagenrichtlinie, wie erwähnt.

Ich habe den Aspekt der Risikostreuung bereits bedacht, aber dies ist nicht das entscheidende Kriterium. Es nützt ja nichts wenn viele verschiedene Papiere gekauft werden, die alle ein hohes Risikopotential haben, andererseits kann ein einzelnes Papier – z.B. Bundesanleihe- ein niedriges Risikopotential haben und insoweit unproblematisch sein.

Wenn allerdings kein Bargeld für die Pensionsverpflichtungen vorhanden ist, dann spricht natürlich viel dafür, daß der Finanzdienstleister die Anlagenrichtlinie bzw. seine Informationspflichten verletzt hat.

Daher sollten Sie den Vorgang prüfen lassen um ggf. etwaige Schadensersatzansprüche geltend machen zu können.

Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten und wünsche Ihnen viel Erfolg.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Mack
Rechtsanwalt



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Die entscheidende Frage, ob eine Verlängerung durch Mehrheitsbeschluss überhaupt möglich ist, wurde nicht beantwortet.

Stellungnahme vom Anwalt:
Der Kommentar ist unzutreffend: Die Ausgangsfrage bezog sich auf die Haftung des Finanzdienstleisters und diese Frage wurde ausführlich beantwortet. Die Nachfragefunktion hat nicht den Zweck zusätzliche Fragen zu bearbeiten, deren Beantwortung in keinem Verhältnis zum Einsatz stehen.


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