28.01.2011 | 12:16
Antwort
von
Rechtsanwalt Jan Wilking
446 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Eine Beraterhaftung ergibt sich grundsätzlich aus einem Beratervertrag. Einen solchen werden Sie aber explizit mit Ihren Kunden nicht abschließen, wenn Sie nur vermittelnd tätig werden. Ein Vermittler kann jedoch auch als Berater haften, wenn er als solcher auftritt. Wer das Kundenvertrauen unter Vorspiegeln einer unabhängigen Beratertätigkeit erschleicht, haftet auch als Berater. Hierfür reicht es auch aus, wenn für den Vermittler erkennbar ist, dass es dem Kunden auf eine solche Beratung ankommt. Der Kunde ist in diesem Falle so zu stellen, als wäre er objektiv und korrekt beraten worden. Hierbei kommt es auch entscheidend darauf an, ob Sie ausschließlich Produkte eines bestimmten Unternehmens vermitteln, da der Kunde in diesem Fall keine generelle Beratung erwarten darf, vgl. OLG Celle, Urteil vom 7. 2. 2008 -
8 U 189/07.
Zudem kann sich eine Beratungspflicht aber auch als Nebenpflicht des Hauptvertrages ergeben. So wurde oftmals eine Maklerhaftung von Gerichte bejaht. Makler sollten daher im wesentlichen folgende Dinge beachten.
-Vorhandene für den Vertragsabschluß wichtige Informationen hat der Makler immer an den Kunden weiterzugeben. Ebenso hat der Makler den eigenen Kunden aufgrund seiner Fachkunde vom Vertragsschluss abzuhalten, wenn gravierende Gründe (z.B. Finanzierbarkeit unmöglich) dagegen sprechen.
- Für die Richtigkeit des übertragenen Wissens hat der Makler dann nicht einzustehen, wenn er gleichzeitig die Quelle seiner Information benennt.
- Wird dem Makler offenbar, dass der Kunde von fehlerhaften Informationen ausgeht, so hat er diese richtigzustellen.
- Gegen eine Haftung aus fehlendem Wissen schützt sich der Makler, indem er darauf hinweist, dass er die erfragte Information mangels vorhandenen Wissens nicht erteilen kann.
- Bei Prospekten sollte der Hinweis nicht fehlen, dass mit dem Prospekt nur die Informationen des Anbieters oder Dritter weitergegeben werden so dass für die uneingeschränkte Richtigkeit nicht eingetreten werden kann. Die vom Anbieter erteilten Informationen sollten nicht verändert werden. Solange sich der Makler mit seinen Angaben im Verkaufsprospekt nicht auf die Information durch Dritte berufen kann, schwebt er in einer latenten Haftungsgefahr.
Eine Haftung ist also auch bei der von Ihnen angestrebten Tätigkeit nicht völlig auszuschließen, allerdings ist das Haftungsrisiko beherrschbar und kann durch strenge Einhaltung der Sorgfaltsmaßstäbe weitestgehend ausgeschaltet werden. Dies gilt insbesondere in Hinblick darauf, dass Sie lediglich für gewerbliche Kunden tätig werden wollen, die aufgrund ihrer geschäftlichen Erfahrung keines so weitreichenden Schutzes bedürfen wie ein Verbraucher, so dass eine Haftung des Vermittlers nur in Ausnahmefällen bejaht werden dürfte.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Nachfrage vom Fragesteller
28.01.2011 | 15:07
Sehr geehrter Herr Wilking,
vielen Dank für Ihre Antwort, welche für mich sehr hilfreich ist. Trotzdem habe ich folgende Nachfrage zu meinem besseren Verständnis:
Kunden werden ausnahmslos Gewerbekunden sein. Vermittelt wird an verschiedene (Leasing-) Gesellschaften bzw. Banktöchter. Prospekte (der Gesellschaften bzw. eigene) werden nicht verwendet. Es wird nur per Telefon, Internet und im persönlichen Termin mit dem jeweiligen Entscheider auf Kundenseite "verkauft". Eine Vielzahl der Verträge wird auch über Multiplikatoren wie Händler und Hersteller generiert werden. Bei derjenigen (Leasing-) Gesellschaft, die eine positive Kreditentscheidung herbeigeführt hat, wird der Vertrag zwischen Gesellschaft und Kunde abgeschlossen. Es wird also durchaus beraten, jedoch lediglich im Hinblick auf Vertragslaufzeiten, Restwerte, ggf. Anzahlungen, etc., also bezgl. der vertraglichen Gestaltung.
Kann die von Ihnen beschriebene "Nebenpflicht des Hauptvertrages" aus Ihrer Sicht dennoch weitestgehend ausgeschlossen werden?
Vielen Dank für Ihre Rückantwort.
Viele Grüße
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
28.01.2011 | 16:11
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Die von Ihnen beschriebene Tätigkeit dürfte als (Zivil)Maklertätigkeit, geregelt in den §§ 652 ff. BGB, einzustufen sein, vgl. Urteil des KG Berlin vom 05.11.2001 - 10 U 6781/00. Bei einem Maklervertrag wird aber die Beratungstätigkeit mindestens als Nebenleistung, oftmals sogar als eine der Hauptleistungen angesehen werden müssen. Sie haben ja selbst geschrieben, dass Sie beratend tätig werden. Eine vollständige Enthaftung dürfte daher schwierig werden.
Zumindest über einen vorformulierten Haftungsausschluss dürfte dies nicht möglich sein, selbst angesichts der Tatsache, dass solche AGB im B2B-Bereich nur begrenzt der richterlichen Überprüfung unterliegen. Über einen individuell für jeden Einzelfall ausgehandelten Haftungsausschluss könnte aber auch eine völlige Enthaftung zulässig sein. Zumindest dürfte dies eine höhenmäßige Begrenzung der Haftung ermöglichen, die es Ihnen erlaubt, sich gegen Beratungsfehler effektiv und dennoch bezahlbar zu versichern. Ob dies in der Praxis auch durchführbar ist, ist natürlich eine andere Frage, da hierfür jeweils eine Zustimmung des Kunden erforderlich wäre.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen