Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 1852 weitere Antworten zum Thema Unterhalt.
Im Dezember 2004 wurde im Auftrag meiner Exfrau durch eine Anwaltskanzlei eine Unterhaltsberechnung für unseren damals 18jährigen Sohn, der damals noch bei seiner Mutter wohnte und die Schule besuchte, durchgeführt. Da wir beide selbständig sind, wurden die letzten 3 Geschäftsjahre zur Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens herangezogen. Am Ende wurde das Kindergeld beim jeweiligen Unterhaltsanteil der Eltern hälftig abgezogen bzw. hinzuaddiert. In den Folgejahren haben wir die Berechnung der jeweiligen Unterhaltsanteile auf Grundlage dieser Berechnung selbst und einvernehmlich durchgeführt. Seit Oktober 2006 studiert unser Sohn und wohnt in einer eigenen Wohnung am Studienort.
Kürzlich habe ich gelesen und durch Recherche im Internet bestätigt bekommen, daß man bei volljährigen Kindern das Kindergeld vom Unterhaltsbedarf des Kindes abziehen muß, danach vom Restbetrag die jeweiligen Unterhaltsanteile der Eltern errechnet und das Kindergeld am Ende dem Unterhaltsanteil des Elternteils, das das Kindergeld erhält, in voller Höhe hinzurechnet.
Da ich immer ein deutlich höheres Einkommen als meine Exfrau hatte, hat sich durch die Berechnungsmethode der Anwaltskanzlei für mich folglich ein höherer Unterhaltsanteil ergeben als bei der zweiten Methode.
Nun meine Fragen:
Seit wann ist die zweite Methode gebräuchlich?
Hat die Kanzlei zum damaligen Zeitpunkt evtl. falsch und damit zu meinem Nachteil berechnet?
Den zuviel entrichteten Unterhalt möchte ich nicht von meiner Exfrau (die ja entsprechend zu wenig gezahlt hat) zurückfordern. Kann ich Ansprüche gegenüber der Anwaltskanzlei geltend machen, da wir im guten Glauben der Rechtmäßigkeit, deren Berechnungsmethode in den Folgejahren fortgeführt haben?
Vielen Dank im Voraus!
Mit freundlichen Grüßen,
Jomson.
Antwort geschrieben am 03.02.2011 02:24:41 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8, 33609 Bielefeld, Tel: 0521/178960, Fax: 0521/176651
Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 481
Karolinenstr. 8, 33609 Bielefeld, Tel: 0521/178960, Fax: 0521/176651
Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 481
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Die von der Anwaltskanzlei in 2004 vorgenommene Unterhaltsberechnung war korrekt, da Ihr Sohn, volljährig, in Schulausbildung befindlich, im Haushalt eines Elternteiles lebte.
Die große Änderung in der Berechnungsart trat in 2006 auf und zwar durch die Begründung eines eigenen Hausstandes.
Ab diesem Zeitpunkt hätte die Berechnung in anderer Weise vorgenommen werden müssen, da ab da der Unterhaltsanspruch des Sohnes sich nach seinem konkreten Bedarf berechnete und nicht mehr nach einer Tabellenstufe.
Sie können die Anwaltskanzlei nicht dafür verantwortlich machen, dass Sie eine zum Zeitpunkt der Vornahme korrekte Berechnungsweise einfach fortführen, ohne sich ändernde Umstände mit einzubeziehen.
Der Auftrag an die Anwaltskanzlei ging sicher nicht dahin, Ihnen und Ihrer Frau eine auf Dauer gültige Berechnungsweise vorzugeben.
Mit freundlichen Grüßen
Bewertung der Antwort vom Fragesteller |
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Otto direkt
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:

