Berücksichtigung des Kindergeldes bei Unterhalt für volljähriges Kind
| 03.02.2011 01:04 |
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Familienrecht
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Rechtsanwalt Reinhard Otto
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Im Dezember 2004 wurde im Auftrag meiner Exfrau durch eine Anwaltskanzlei eine Unterhaltsberechnung für unseren damals 18jährigen Sohn, der damals noch bei seiner Mutter wohnte und die Schule besuchte, durchgeführt. Da wir beide selbständig sind, wurden die letzten 3 Geschäftsjahre zur Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens herangezogen. Am Ende wurde das Kindergeld beim jeweiligen Unterhaltsanteil der Eltern hälftig abgezogen bzw. hinzuaddiert. In den Folgejahren haben wir die Berechnung der jeweiligen Unterhaltsanteile auf Grundlage dieser Berechnung selbst und einvernehmlich durchgeführt. Seit Oktober 2006 studiert unser Sohn und wohnt in einer eigenen Wohnung am Studienort.
Kürzlich habe ich gelesen und durch Recherche im Internet bestätigt bekommen, daß man bei volljährigen Kindern das Kindergeld vom Unterhaltsbedarf des Kindes abziehen muß, danach vom Restbetrag die jeweiligen Unterhaltsanteile der Eltern errechnet und das Kindergeld am Ende dem Unterhaltsanteil des Elternteils, das das Kindergeld erhält, in voller Höhe hinzurechnet.
Da ich immer ein deutlich höheres Einkommen als meine Exfrau hatte, hat sich durch die Berechnungsmethode der Anwaltskanzlei für mich folglich ein höherer Unterhaltsanteil ergeben als bei der zweiten Methode.
Nun meine Fragen:
Seit wann ist die zweite Methode gebräuchlich?
Hat die Kanzlei zum damaligen Zeitpunkt evtl. falsch und damit zu meinem Nachteil berechnet?
Den zuviel entrichteten Unterhalt möchte ich nicht von meiner Exfrau (die ja entsprechend zu wenig gezahlt hat) zurückfordern. Kann ich Ansprüche gegenüber der Anwaltskanzlei geltend machen, da wir im guten Glauben der Rechtmäßigkeit, deren Berechnungsmethode in den Folgejahren fortgeführt haben?
Vielen Dank im Voraus!
Mit freundlichen Grüßen,
Jomson.
Trifft nicht Ihr Problem?
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