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Frage geschrieben am 27.02.2011 18:03:14

Bepflanzungsplan der Stadt / Laubbaum / Platzmangel

Rechtsgebiet: Baurecht, Architektenrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 959
Im Jahr 2002 habe ich in NRW ein Haus gebaut. Die Stadt hat den Bauantrag genehmigt und das Haus wurde ganz normal gebaut. Im Baubescheid der Stadt fand sich auch, wie üblich der Bepflanzungsplan für dieses Baugebiet. Nun wurde ich schon mehrmals von der Stadt aufgefordert den Bepflanungsplan zu realisieren, da ich bisher meiner Verpflichtung zur Pflanzung von 2 Stück Hochstamm Laubbäumen nicht nachgekommen bin. Ich habe 226 m² nichtüberbaubare Fläche zur Verfügung und das ergiebt 2 Bäume. Nun besteht aber das Problem, dass sich diese m²Zahl auf einer Fläche verteilt, die jeweils nur 3 bis 3,50 m breit ist, das Grundstück ist in die Länge gezogen, aber die Breite ist an jeder Seite nur 3 bis 3,50 m zum Nachbarn bzw, zum Haus und zur Strasse. Ich habe nun bei der Stadt einen Antrag auf Befreiung zu diesem Bepflanzungsplan gestellt (aus Platzgründen). DIe Stadt hat nun geantwortet und mitgeteilt, dass ich befreit werde, wenn ich 760 Euro zahle und die Stadt mit diesem Geld 2 Laubbäume auf einem Grundstück der Stadt als Ausgleich pflanzt. Oder ich müsse die Bäume auf meinem Grundstück pflanzen. Ist das so richtig? Denn ich bin der Meinung, da die Stadt den Bauantrag so genehmigt, wusste diese von Anfang an, dass die Beflanzung mit Laubbäumen nicht möglich ist. In NRW sind 2 Meter Abstand zum Nachbarn zu halten bei der Bepflanzung mit Laubbäumen (wenn ich richtig informiert bin), dass bedeutet, dass die Bäume nur 1 m oder 1,50 m vom Haus entfernt stehen würden. Dies dürfte wohl werder für das Haus (Wände) noch für den Baum gut sein. Ausserdem haben wir einen Dachüberstand von 1 m und der Baum würde unweigerlich davor stossen. Bin ich verpflichtet diese 760 Euro zu zahlen, wenn die Stadt eine Genehmigung des Bauantrages stellt mit dem Wissen, dass die Bepflanzung so gar nicht durchgeführt werden kann? Oder muss ich die Bäume pflanzen und dadurch eventuell spätere auftretende Schäden am Haus durch das Wurzelwerk des Baumes in Kauf nehmen? Gibt es für so einen Fall eine Ausnahmegenehmigung oder eine andere Lösung oder ein Gesetz?
Mit freundlichen Grüßen


Antwort geschrieben am 27.02.2011 20:29:22
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage beantworte ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt:

Nach meiner Meinung ist die Ihnen erteilte Auflage gem. § 37 VwVfG NRW nichtig. Nichtigkeit ergibt sich aus § 44 Abs. 1 VwVfG NRW. Dies hat zur Folge, dass Sie keinen Vertrag mit der Stadt abschließen brauchen aufgrund deren Sie dann das Geld zahlen müssten.

Wenn ich dies richtig verstanden habe, Sie haben nur einen Nachbarn auf einem Grundstück, das 3-3,5 Meter breit ist. Gem. § 41 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Nachbarschaftsgesetz NRW muss der Abstand zu dem jeweiligen Nachbar ständig mindestens 2 Meter betragen. Wenn Sie 2 Nachbarn hätten, wäre dies auch nicht theoretisch ausführbar, weil Sie praktisch eine gesetzeswidrige letztendlich selbstschädigende Handlung vornehmen müssten.

Aber auch wenn Sie nur einen Nachbar haben, so ist die Ihnen auferlegte Auflage der Bepflanzung des eigenen Grundstücks unter Berücksichtigung aller von Ihnen beschriebenen Umstände nichtig, weil diese dazu führen würde, dass der Baum bald abgesägt werden muss bzw. der Wohnwert ihres Hauses erheblich mindert.


Zur Zahlung des Geldes können Sie durch einen Verwaltungsvertrag gem. § 56 VwVfG NWR verpflichtet werden. Sie sollen sich auf einen solchen nicht einlassen. Sie sollen der Behörde anbieten, andere kleinere Ziersträucher anzupflanzen. Sie müssen aber auch das nicht machen. Wenn die Behörde die Auflage vollstrecken will, so kann sie eine Ersatzvornahme der Handlung durch sich selbst anordnen.
Dagegen können Sie vorgehen, ebenso wie gegen die Bepflanzungsauflage, die in Ihrem Falle wegen der gesetzlichen Bestimmungen und tatsächlichen Gegebenheit keine Anwendung finden kann.

Das war eine erste Beratung. Für weitgehende Beratung und Vertretung in dem Fall sollten Sie sich überlegen, wenn die Behörde auf die Bepflanzung besteht, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen.

Für eventuelle Nachfrage können Sie die Nachfragefunktion nutzen.

Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 27.02.2011 22:02:32

Ich korrigiere den ersten Satz(§):

Nach meiner Meinung ist die Ihnen erteilte Auflage gem. § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW nichtig. Nichtigkeit ergibt sich aus § 44 Abs. 1 VwVfG NRW. Dies hat zur Folge, dass Sie keinen Vertrag mit der Stadt abschließen brauchen, aufgrund dessen Sie dann das Geld zahlen müssten.

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