Mit freundlichen Grüßen
Antwort geschrieben am 27.02.2011 20:29:22
Ihre Frage beantworte ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt:
Nach meiner Meinung ist die Ihnen erteilte Auflage gem. § 37 VwVfG NRW nichtig. Nichtigkeit ergibt sich aus § 44 Abs. 1 VwVfG NRW. Dies hat zur Folge, dass Sie keinen Vertrag mit der Stadt abschließen brauchen aufgrund deren Sie dann das Geld zahlen müssten.
Wenn ich dies richtig verstanden habe, Sie haben nur einen Nachbarn auf einem Grundstück, das 3-3,5 Meter breit ist. Gem. § 41 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Nachbarschaftsgesetz NRW muss der Abstand zu dem jeweiligen Nachbar ständig mindestens 2 Meter betragen. Wenn Sie 2 Nachbarn hätten, wäre dies auch nicht theoretisch ausführbar, weil Sie praktisch eine gesetzeswidrige letztendlich selbstschädigende Handlung vornehmen müssten.
Aber auch wenn Sie nur einen Nachbar haben, so ist die Ihnen auferlegte Auflage der Bepflanzung des eigenen Grundstücks unter Berücksichtigung aller von Ihnen beschriebenen Umstände nichtig, weil diese dazu führen würde, dass der Baum bald abgesägt werden muss bzw. der Wohnwert ihres Hauses erheblich mindert.
Zur Zahlung des Geldes können Sie durch einen Verwaltungsvertrag gem. § 56 VwVfG NWR verpflichtet werden. Sie sollen sich auf einen solchen nicht einlassen. Sie sollen der Behörde anbieten, andere kleinere Ziersträucher anzupflanzen. Sie müssen aber auch das nicht machen. Wenn die Behörde die Auflage vollstrecken will, so kann sie eine Ersatzvornahme der Handlung durch sich selbst anordnen.
Dagegen können Sie vorgehen, ebenso wie gegen die Bepflanzungsauflage, die in Ihrem Falle wegen der gesetzlichen Bestimmungen und tatsächlichen Gegebenheit keine Anwendung finden kann.
Das war eine erste Beratung. Für weitgehende Beratung und Vertretung in dem Fall sollten Sie sich überlegen, wenn die Behörde auf die Bepflanzung besteht, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen.
Für eventuelle Nachfrage können Sie die Nachfragefunktion nutzen.
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 27.02.2011 22:02:32
Ich korrigiere den ersten Satz(§):
Nach meiner Meinung ist die Ihnen erteilte Auflage gem. § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW nichtig. Nichtigkeit ergibt sich aus § 44 Abs. 1 VwVfG NRW. Dies hat zur Folge, dass Sie keinen Vertrag mit der Stadt abschließen brauchen, aufgrund dessen Sie dann das Geld zahlen müssten.
Ich korrigiere den ersten Satz(§):
Nach meiner Meinung ist die Ihnen erteilte Auflage gem. § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW nichtig. Nichtigkeit ergibt sich aus § 44 Abs. 1 VwVfG NRW. Dies hat zur Folge, dass Sie keinen Vertrag mit der Stadt abschließen brauchen, aufgrund dessen Sie dann das Geld zahlen müssten.
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