Frage geschrieben am 04.02.2009 09:25:27
Benutzung eines im Ausland zugelassenen Fahrzeuges
Rechtsgebiet: Verkehrsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2066ich möchte gerne meinen in Bulgarien zugelassenen PKW in Deutschland benutzen.
Ich bin bulgarischer Staatsangehöriger und lebe seit 26.05.2008 in Deutschland und gehe seit seit 01.11.2008 einer Arbeit in Deutschland nach. Ich habe meinen Wohnsitz nach Deutschland verlegt und halte mich das ganze Jahr über in Deutschland auf, verfüge jedoch über einen Zweitwohnsitz in Bulgarien. Auf diesen Zweitwohnsitz (Elternhaus) ist auch mein PKW zugelassen.
Ist es erforderlich, den PKW auf eine deutsche Zulassung umzumelden oder kann ich weiter mit bulgarischer Zulassung in Deutschland fahren? Mache ich mich steuerrechtlich strafbar, wenn ich mit bulgarischer Zulassung in Deutschland fahre?
Mit freundlichen Grüßen
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 4.2.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 04.02.2009 12:03:24 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Elke Dausacker
Cäcilienweg 5, 57250 Netphen - Irmgarteichen, Tel: 02737 - 21 46 07, Fax: 02737 - 21 46 08
Ausländerrecht, Mietrecht, Straßen- und Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht
Bewertungen: 9
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ich danke für Ihre Anfrage und werde anhand der hier gemachten Angaben versuchen, Ihre Frage zu beantworten. Bitte beachten Sie, dass die hier erarbeitete Antwort ausschließlich anhand der von Ihnen angegebenen Details erfolgen kann und dass das Weglassen von Fakten die Antwort nicht unerheblich verändern kann.
Zu Ihrer 1. Frage:
Gemäß § 20 Abs. 1 S. 1 FZV dürfen ausländische Fahrzeuge aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU vorübergehend am Verkehr im Inland teilnehmen, wenn für sie von einer zuständigen Stelle in dem anderen EU-Staat eine gültige Zulassungsbescheinigung ausgestellt und im Inland kein regelmäßiger Standort begründet ist. Vorübergehend bedeutet gemäß § 20 Abs. 6 FZV dabei ein Zeitraum bis zu einem Jahr. In Ihrem Falle würde ich durch die Wohnsitzverlegung empfehlen, das KFZ umzumelden. Der regelmäßige Standort hat sich durch den Wohnsitzwechsel nach Deutschland verlegt.
Zu Frage 2:
Gemäß § 1 Nr. 2 KraftStG sind auch ausländische Fahrzeuge steuerpflichtig. Ausnahmen bestehen gemäß § 3 Nr.13 KraftStG für ausländische Fahrzeuge nur, wenn sie zum vorübergehenden Aufenthalt ins Inland gelangen. Vorübergehend bedeutet dabei ebenfalls bis zu einem Jahr. Die Befreiung entfällt, wenn der gewöhnliche Aufenthalt des Nutzers sich im Inland befindet. Das ist bei Ihnen der Fall.
Durch die Verpflichtung zur Ummeldung in Ihrem Falle, da der regelmäßige Standort Ihres Fahrzeuges sich in Deutschland befindet, ergibt sich mit der Ummeldung jedoch die Steuerpflicht in Deutschland automatisch.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort weitergeholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen,
E. Dausacker
- Rechtsanwältin -
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