23.09.2009 | 11:41
Antwort
von
Rechtsanwältin Britta Möhlenbrock
181 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts beantworte ich Ihre Anfrage hiermit im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
Die Zumutbarkeit einer Tätigkeit für Leistungsbezieher nach SGB II ist in §
10 SGB II geregelt. Danach ist einem Leistungsbezieher grundsätzlich jede Arbeit zumutbar, solange sie nicht sittenwidrig ist.
Insoweit ist die gesetzliche Regelung für die Unzumutbarkeit einer Arbeit bei §
10 SGB II („Hartz IV“) viel eingeschränkter als bei §
121 SGB III (Arbeitslosengeld I).
Von Sittenwidrigkeit in Bezug auf die Lohnhöhe ist bei Vorliegen eines Tarifvertrages nach der Rechtsprechung auszugehen, wenn der Lohn mindestens 30 % unter dem Tarif liegt. Wenn kein Tarifvertrag vorliegt, wird Sittenwidrigkeit angenommen, wenn der Lohn um mindestens 30 % unter der ortsüblichen Entlohnung liegt. Es ist allerdings immer der Einzelfall zu beurteilen. Da aus Ihren Angaben aber zu schließen ist, dass es sich bei der Ihnen angebotenen Tätigkeit um ein Leiharbeitsverhältnis handelt, würde es auf die Ortsüblichkeit von Löhnen bzw. Tarifverträgen solcher Zeitarbeitsverhältnisse (und dafür geltende Tarifverträge) ankommen. Insoweit wird das angebotene Arbeitsverhältnis nicht unzumutbar sein. Die Vermittlung in ein Leiharbeitsverhältnis ist allgemein auch nicht unzumutbar.
Weitere Gründe für eine Unzumutbarkeit einer Tätigkeit entnehmen Sie bitte §
10 SGB II:
· Unfähigkeit zur Arbeit aus körperlichen, geistigen, seelischen Gründen,
· Wesentliche Erschwernis künftiger Arbeit
· Erziehungsgefährdung eines Kindes
· Pflege von Angehörigen
Hinsichtlich Ihrem Empfinden, dass Sie insofern benachteiligt gegenüber denjenigen sind, welche eine Mehraufwandsentschädigung bei einem 1-Euro Job erhalten oder jenen, welchen bei Ihrem 400 – Euro Job ein Betrag verbleibt, weise ich darauf hin, dass bei einem Regelsatz von 359 € (Alleinstehende) zuzüglich der durchschnittlichen Kosten der Unterkunft der einem ein Euro – Jobber zuzüglich der Mehraufwandsentschädigung zur Verfügung stehende Betrag regelmäßig unter dem von Ihnen nun zu erwartenden Nettoeinkommen liegt und außerdem die Freibeträge bei Einkommen nicht nur für 400-Euro Jobs gelten, sondern generell für jedes Einkommen. Eventuell stehen also auch Ihnen weiterhin aufstockende Leistungen nach SGB II zu. Hinsichtlich der Abzugsbeträge und Freibeträge verweise ich auf §
11 SGB II und §
30 SGB II.
Soweit Sie befürchten, dass sich Ihre Unterkunftskosten bei einer Wiederbeantragung ändern könnten, weil durch die Rechtsprechung nun niedrigere Raumgrößen bei Grundstückseigentum als angemessen erachtet werden, so können sich immer Änderungen der Leistungen auch während eines ununterbrochenen Leistungsbezuges zumindest nach Ablauf des jeweiligen Bewilligungszeitraumes ergeben. Dennoch ist gerade in Bezug auf die angemessenen Wohnkosten (denn nur dieser Begriff steht in dem Gesetz) immer eine Einzelfallentscheidung erforderlich, so dass in Ihrem Fall zum gegebenen Zeitpunkt an den konkreten Umständen zu überprüfen wäre, ob Ihnen eine Verwertung des Grundstückes zuzumuten ist. Im Übrigen ist nicht allein die Größe des Hauses maßgebend, sondern ausschlaggebend wären die tatsächlichen Kosten.
Ich hoffe, Ihnen Ihre Fragen im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung hinreichend beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Britta Möhlenbrock
Rechtsanwältin
Internet: www.ra-moehlenbrock.de
Email: info@ra-moehlenbrock.de
Nachfrage vom Fragesteller
02.10.2009 | 10:57
Hallo noch einmal ihre aussage ist teilweise falsch !
Also ich denke bin benachteiligt denn
ihre Aussage ..Mehraufwandsentschädigung zur Vfg. steht regelmässig zuzüglich....??? ist wohl falsch
denn die ist nicht niedriger
359 regelsatz+340 kaltmiete+50 heizg +132 Ein Euro Job=881
und das ist höher als 782
und auch die 340 kalltmiete könnte bei 50m2x8Euro sogar 400 betragen
jedoch ohne Ein euro Geld ist es regelm. niedrieger...
ich denke ich bin benachteiligt
Also steht leider die Frage ob das zumutbar ist noch einmal an ...
Auch bin ich gepr. Betriebswirt BwA aber Jahre arbeitslos
u gelte als Bürokaufmann
somit Gehalt Betriebswirt 3500
somit bürokaufmann 1800
1000 Brutto sind niedrieger als 70% so bei 176Std 5,68Euro
Also muss ich das nun annehmen...??
Ausserdem bei Einkommensanrechnung
kann ich da Unterhaltszahlungen auf rückstand abziehen lassen
und wie deklariere ich zweckbestimmte Ausgaben
Schrank der nötig ist z.b.
Fahrgeld wird sowieso vom Einkommen abgezogen
kann ich auch eine vollstreckung abziehen
sprich für Schuldentilgung arbeiten und netto verwenden
und trotzdem volles ALG II erhalten ?
Soorrrry leider viel aber ich habe meinen RA das mANDAT ENTZOGEN es steht Mediation in anderen Fragen
ggf kann ich auf Sie zurückkommen.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
02.10.2009 | 11:22
Sehr geehrter Ratsuchender,
vorab bitte ich um Verständnis, dass ich hier nur Ihre Nachfrage in Bezug auf die ursprüngliche Frage beantworten werde und nicht die etlichen weiteren Fragen, welche Sie nun stellen. Wenn Sie jene beantwortet wissen möchten, stellen Sie diese nach den Bedingungen unter Einsatz eines Betrages bitte ein.
Regional sind die Kosten für Unterkunftskosten, welche im Rahmen des SGB II als angemessene Wohnkosten gelten, sehr unterschiedlich. Auch wenn in Ihrem Fall (da in Ihrem Kreis EUR 340 maßgebend sind), meine Behauptung, dass jemandem, der eine Aufwandsentschädigung erhält, nicht mehr zur Verfügung steht als das nun von Ihnen zu erwartende Nettogehalt, so bleibt Ihnen doch insgesamt mehr wegen der Freibeträge (siehe oben meine Antwort mit Angabe der §§) als jemandem mit einer Aufwandsentschädigung.
Welchen Beruf Sie früher irgendwann einmal ausgeübt haben, spielt für die Zumutbarkeit nach § 10 SGB II keine Rolle, anders als bei § 121 SGB III („Alg 1“). Ich kann nur auf meine obige Antwort verweisen.
Das Arbeitsverhältnis ist zumutbar (!), aber sie sollten aufstockende Leistungen nach SGB II beantragen, weil bei Berücksichtigung der Freibeträge der Bedarf angesichts der Wohnkosten nicht gedeckt wäre.
Mit freundlichen Grüßen
Britta Möhlenbrock
Rechtsanwältin
Internet: www.ra-moehlenbrock.de
Email: info@ra-moehlenbrock.de