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Frage geschrieben am 26.04.2010 18:21:44

Benötigt eine Website einer dtsch. Firma in Englisch auch englische AGB, Privacy u.a.

Rechtsgebiet: Internetrecht, Computerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3157
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 46 weitere Antworten zum Thema AGB.
Guten Tag,
es geht um die Webseite einer in Deutschland ansässigen Firma mit einer.COM-Domain. Diese enthält ein ausschliesslich englischsprachiges Angebot. Die Kundschaft ist aber landesunabhängig. Kann also aus GB oder US kommen, u.a.. Die Kunden werden per Monatszahlung auf das Angebot zu greifen können und werden die Seite dem Impressum nach Deutschland zu ordnen können. Wir wissen bereits dass wir nach §5 TMG dazu verpflichtet sind.
Frage:
In welcher Sprache und mit welchen Inhalten muss diese Seite nun weitere Dinge ausser dem Impressum wie Terms & Conditions, Privacy oder Disclaimer enthalten?
Oder muss man es überhaupt international abdecken, also für englische Kunden, gleichermassen, wie für amerikanische oder meinetwegen australische Kunden?

-- Einsatz geändert am 30.04.2010 21:05:26


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 1.5.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 01.05.2010 08:59:20
Rechtsanwältin Astrid Gösmann
Fuchsbauerweg 91a, 94036 Passau, Tel: 0851 851 633 22, Fax: 0851 210 52 11
Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Kaufrecht, Zivilrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

Gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des dargestellten Sachverhaltes im Rahmen einer ersten Einschätzung wie folgt:

Da Sie die Frage in einer deutschen Plattform gestellt haben und die Firma in Deutschland Ihren Sitz hat, beziehen sich meine Angaben auf deutsches Recht.

Eine regelrechte und allgemeine Verpflichtung, überhaupt AGB, Privacy (Datenschutz-Erklärung) oder Disclaimer (Haftungsausschlüsse) in Ihre Webseite aufzunehmen, gibt es nicht. Solche Erklärungen dienen allein Ihrem Geschäftsinteresse, da sie - wo wirksam vereinbart - die bestehenden rechtlichen Regelungen zu Ihren Gunsten abändern können. Insbesondere wenn Sie - wovon ich nach Ihren Darstellungen ausgehe - personenbezogene Daten erheben und verarbeiten, empfiehlt es sich stets, eine entsprechende Einwilligung Ihrer Kunden einzuholen bzw. die Kunden zumindest ausreichend über die Erhebung und Verarbeitung der Daten zu informieren.

Wenn Sie solche Erklärungen in Ihrer Website aufnehmen, so wollen Sie sicher, dass diese auch Rechtswirksamkeit entfalten, also wirksam in Ihre Verträge mit den Kunden einbezogen werden. Hierfür ist es erforderlich, dass den Kunden die Möglichkeit gegeben wird, von den Erklärungen Kenntnis zu nehmen, § 305 Abs. 2 Nr 2 BGB. Demgemäss muss der Kunde auch in die Lage versetzt werden, sie verstehen zu können. Gem. Urteil des OLG Köln vom 01.07.2005, Az: 19 U 194/04 sind AGB daher nur dann wirksam einbezogen, wenn sie in der Heimatsprache des Kunden oder in der verwendeten Verhandlungssprache abgefasst sind.

Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung ist dieses Englisch.

Welche Bestimmungen die Erklärungen im einzelnen enthalten sollen, richtet sich nach der Art Ihres Angebotes und der Art Ihrer Kunden. Soweit es sich bei Ihren Kunden um Verbraucher handelt, sind beispielsweise umfangreiche Erläuterungen zum Widerrufsrecht aufzunehmen. Eine konkrete Erklärung der diversen möglichen Inhalte zu AGB & Co. würde jedoch den Rahmen dieser Erstberatung sprengen und bedürfte im Übrigen detaillierter Kenntnis Ihres Geschäftsmodells.

Abschliessend möchte ich noch empfehlen, Ihre AGB etc. auch in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen. Denn die Gerichtssprache ist deutsch, § 184 GVG. Falls Sie gegebenenfalls einmal vor Gericht ziehen sollten, so wäre der Richter zwar nicht an die - von Ihnen verfasste - deutsche Übersetzung gebunden, dennoch würde es das Verfahren und Ihren Vortrag erleichtern.

Ich hoffe, Ihnen mit dieser Einschätzung eine erste Orientierung über die Rechtsproblematik gegeben zu haben. Beim Hinzufügen oder Weglassen weiterer Informationen könnte sich gegebenenfalls eine andere Beurteilung ergeben. Falls Sie noch Fragen haben, benutzen Sie doch die kostenlose Nachfragefunktion oder wenden sich direkt an mich oder einen Anwalt Ihres Vertrauens.

Mit freundlichen Grüssen


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