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Frage geschrieben am 20.07.2009 12:09:43

Bemessung ALG 1 nach Teilzeitarbeit wegen Kind unter 3 Jahren

Rechtsgebiet: Sozialrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2638
Im Juni 2006 kam mein Sohn zur Welt. Bis dato hatte ich Vollzeit gearbeitet (40 h/ Woche). Nach den 8 Wochen Mutterschutz habe ich wieder begonnen, Teilzeit zu arbeiten und zwar 15 h/ Woche (natürlich reduziert aufgrund der Betreuung meines Sohnes). Nun wurde ich zum 1.7.09 gekündigt.

Nach § 130 SGB III müsste sich die Berechnung meines ALG 1 doch daran orientieren, wieviel ich vor der Geburt meines Kindes verdient habe. Denn es gibt doch die Sonderregelung zur Vermeidung von Nachteilen für Arbeitslose, in der beschrieben ist, dass die Zeit für die Betreuung eines Kindes außer acht gelassen wird bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums. § 130 SGB III (2) 3.

Heute wurde mir die Höhe meines ALG 1 berechnet. Die Sachbearbeiterin sagt nun zu mir, dass dies nicht stimmen würde und bezieht ihre Aussage auf § 130 SGB III (2) 4. Dies würde zutreffen.

Was ist denn nun korrekt? Und was soll ich tun?

Ich stehe übrigens zukünftig für ein Arbeitsverhältnis von 20h/ Woche zur Verfügung (sofern das auch wichtig ist für die Ermittlung der Höhe von ALG1)



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Diese Antwort ist vom 20.7.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 20.07.2009 14:59:20
Rechtsanwalt Temuri Kakachia
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Sehr geehrter/e Fragesteller/in,

gerne beantworte ich Ihre Frage unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

Wortlaut des § 130 II, Nr. 3 SGB III spricht zwar auf dem ersten Blick für die von Ihnen vertretene Auffassung. Leider ist die Sache einiges komplizierter als sie aussieht.

Nach dem Urteil des BSG (BSG, Urteil vom 29. 5. 2008 - B 11a AL 23/ 07 R ) ergibt sich folgendes Bild.

Nach § 130 Abs 1 Satz 1 SGB III gilt der Grundsatz, dass der Bemessungszeitraum nur von Entgeltabrechnungszeiträumen "im Bemessungsrahmen" gebildet werden kann. Dies hat zur Folge dass der Bemessung jedenfalls keine Zeiten zu Grunde gelegt werden können, die nicht wenigstens in dem erweiterten Bemessungsrahmen des §130 Abs. 3 SGB III (2 Jahre) liegen. Wie sich aus §§ 130 Abs 3, 132 Abs 1 SGB III ergibt, sieht das Gesetz eine Erweiterung des Bemessungsrahmens über zwei Jahre hinaus nicht vor. Das bedeutet für Sie, dass trotz des § 130 II, Nr. 3 SGB III für die Berechnung nur die Zeiten vom 01.06.2007 bis 01.07.2009 herangezogen werden dürfen. Denn so BSG : „da somit Bemessungsrahmen und Bemessungszeitraum nun strikt voneinander zu trennen sind, können auch Zeiten, die auf Grund von Sonderregelungen bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums außer Betracht bleiben (Kindeserziehungszeiten), zu keiner Ausweitung des rein kalendermäßig ablaufenden Bemessungsrahmens führen“. Und weiter: „ Danach war schon damals ein genereller und von der Dauer der Unterbrechung des Berufslebens unabhängiger Rückgriff auf das vor der Erziehung erzielte Entgelt als Bemessungsentgelt nicht beabsichtigt und eine Änderung der Konzeption ist auch § 130 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB III bereits dem Wortlaut nach nicht zu entnehmen. Die Vorschrift hat vielmehr allein Bedeutung für die Bestimmung des Bemessungszeitraums und besagt nichts über den Bemessungsrahmen, der davon zu unterscheiden ist“.

Frage 2: Solange Sie die Leistungen nach ALG I beziehen dürfen Sie die Nebenbeschäftigung nach § 119 III SGB III nur weniger als 15 Stunden wöchentlich ausüben. Nach § 141 SGB III wird das mit einer solchen Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt bis zu einer Höhe von 165 € (nach Abzug von Steuern, SozBeiträgen und Werbungskosten) nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Überschreitet das Arbeitsentgelt diesen Freibetrag wird das monatliche Arbeitslosengeld entsprechend gemindert.
Ich darf an dieser Stelle anmerken, dass die Erstberatung nur die erste rechtliche Beurteilung des Rechtsproblems auf Grund von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts bieten kann. Bei Unklarheiten biete ich Sie die kostenlose Nachfragefunktion zu nutzen. Abgesehen davon können Sie bei weiteren Fragen auch die Funktion “Direktanfrage” in Anspruch nehmen.

Ich wünsche Ihnen viel Glück und verbleibe mit freundlichen Grüßen:

T.Kakachia
-Rechtsanwalt-

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Temuri Kakachia
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