Frage geschrieben am 06.05.2010 10:31:18
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Beleidigung via WLAN
Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1736Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Antwort geschrieben am 06.05.2010 12:37:55 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Ralf Morwinsky
Große Teichstraße 17, 18337 Marlow, Tel: 038221-42300, Fax: 038221-42299
Arbeitsrecht, Strafrecht, Kaufrecht, Straßenverkehrsrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 125
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vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich gerne auf der Grundlage Ihrer Angaben.
Zunächst ist anzumerken, daß grundsätzlich auch auf die von Ihnen beschriebene Weise eine Beleidigung möglich ist. Beleidigung im Sinne des § 185 StGB ist die ehrverletzende Kundgabe von Mißachtung gegenüber dem Beleidigten oder einem Dritten. Dies ist keineswegs auf Verbalien oder Gesten beschränkt.
Ob hier tatsächlich eine Beleidigung vorliegt, dann an dieser Stelle naturgemäß nicht beurteilt werden.
Unabhängig von den strafrechtlichen Ermittlungen stehen dem Verletzten auch zivilrechtliche Möglichkeiten zur Verfügung. Eine Beleidigung stellt auch immer einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dar. Wegen dieses Eingriffs kann der Verletzte gegen den Schädiger Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz und ggf. auch Schmerzensgeld haben. Diese Ansprüche wären vor den Zivilgerichten geltend zu machen.
Dauert – wie vorliegend – die Beleidigung an und ist es nicht zumutbar, dies bis zur endgültigen Entscheidung des Gerichts hinzunehmen, so besteht weiterhin die Möglichkeit, bei Gericht im Wege einer einstweiligen Rechtsschutzes dem Schädiger zu verbieten, sein WLAN-Netz weiterhin unter der Bezeichnung zu betreiben. Hierfür muß der Verletzte seinen Anspruch auf Unterlassung und die Eilbedürftigkeit glaubhaft machen. Insofern trüge er das Risiko, wenn sich die vermutete Urheberschaft des Nachbarn nicht bestätigen sollte. Das damit verbundene Kostenrisiko bestünde nicht, wenn im Ergebnis der strafrechtlichen Ermittlungen bereits der Schädiger feststünde.
Im Vorfeld eines solchen Verfahrens wäre es trotz seiner überwiegenden Abwesenheit anzuraten, den mutmaßlichen Betreiber zu kontatieren, um diesem eine freiwillige Umbennenung seines Netzes zu ermöglichen. Ihrer Schilderung konnte ich jedenfalls nicht entnehmen, daß dieser hierzu bereits aufgefordert worden ist.
Unabhängig davon, daß der Wohnungsinhaber selten vor Ort ist, ist dieser als Betreiber des WLAN-Netzes anzusehen. Daher wäre dieser der richtige Anspruchsgegner.
Für Rückfragen oder eine etwaige Interessenvertretung stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Morwinsky
Rechtsanwalt
Große Teichstraße 17
18337 Marlow
Telefon : 038221 – 42 300
Fax : 038221 – 42 299
mail: kanzlei@anwalt-mv.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 06.05.2010 13:54:39
Danke für die Rückmeldung. Bezüglich einer Kontaktierung des vermutlich verantwortlichen Wohnungsbesitzers stellen sich folgende ergänzende Fragen:
1. Durch eine private Vorab-Kontaktaufnahme dürfte natürlich die polizeiliche Ermittlung zunichte gemacht bzw konterkariert werden und eine endgültige Klärung damit vermutlich verhindert werden. Wie beurteilen Sie dies ? Sollte diese Kontaktaufnahme evtl mit der Polizei/Staatsanwaltschaft abgestimmt werden ? (es darf nach dem bisherigen Verlauf allerdings bezweifelt werden, ob man seitens Polizei/Staatsanwaltschaft überhaupt eine konkrete Antwort - und wann überhaupt ? - auf ein solches Abstimmungsersuchen erhält ...)
2. Einfach nur eine 'Anfrage' oder sollte auch auf Konsequenzen (welche?) hingewiesen werden ?
3. Was ist, wenn das WLAN tats. umbenannt wird, ohne dass jedoch ein Schuldeingeständnis abgegeben wird ?
Danke.
Danke für die Rückmeldung. Bezüglich einer Kontaktierung des vermutlich verantwortlichen Wohnungsbesitzers stellen sich folgende ergänzende Fragen:
1. Durch eine private Vorab-Kontaktaufnahme dürfte natürlich die polizeiliche Ermittlung zunichte gemacht bzw konterkariert werden und eine endgültige Klärung damit vermutlich verhindert werden. Wie beurteilen Sie dies ? Sollte diese Kontaktaufnahme evtl mit der Polizei/Staatsanwaltschaft abgestimmt werden ? (es darf nach dem bisherigen Verlauf allerdings bezweifelt werden, ob man seitens Polizei/Staatsanwaltschaft überhaupt eine konkrete Antwort - und wann überhaupt ? - auf ein solches Abstimmungsersuchen erhält ...)
2. Einfach nur eine 'Anfrage' oder sollte auch auf Konsequenzen (welche?) hingewiesen werden ?
3. Was ist, wenn das WLAN tats. umbenannt wird, ohne dass jedoch ein Schuldeingeständnis abgegeben wird ?
Danke.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 06.05.2010 14:17:21
Vielen Dank für Ihre Nachfragen.
1. In der geschilderten Angelegenheit dürften sich die polizeilichen Ermittlungen darauf bechränken, daß der Schädiger eine Ladung zur Beschuldigtenvernehmung erhält und dessen ggf. gemachten Angaben protokolliert werden. Es ist höchst unwahrscheinlich, daß eine technische Obversation und/oder eine Hausdurchsuchung durchgeführt werden. Würde die Bedeutung der Angelegenheit solche Maßnahmen rechtfertigen, wären diese bereits veranlaßt bz. durchgeführt worden. Insoweit wäre nichts zu konterkarieren.
Eine entsprechende Anfrage bei der Polizei schadet jeoch nicht.
2. Der Schädiger sollte direkt zur sofortigen Umbennung des Netzes und Abgabe einer Erklärung, auch in Zukunft die monierte Bezeichnung nicht mehr zu benutzen, aufgefordert werden. Für den Fall der Nichtbeachtung sollten Klage auf Unterlassung und Schadensersatz sowie die Erwirkung einer einstweiligen Verfügung angedroht werden.
3. In diesem Fall würden weiterhin mögliche Ansprüche auf Schadensersatz und ggf. Schmerzensgeld bestehen; der Unerlassungsanspruch könnte wegen der Wiederholungsgefahr ebenfalls weiter verfolgt werden.
Vielen Dank für Ihre Nachfragen.
1. In der geschilderten Angelegenheit dürften sich die polizeilichen Ermittlungen darauf bechränken, daß der Schädiger eine Ladung zur Beschuldigtenvernehmung erhält und dessen ggf. gemachten Angaben protokolliert werden. Es ist höchst unwahrscheinlich, daß eine technische Obversation und/oder eine Hausdurchsuchung durchgeführt werden. Würde die Bedeutung der Angelegenheit solche Maßnahmen rechtfertigen, wären diese bereits veranlaßt bz. durchgeführt worden. Insoweit wäre nichts zu konterkarieren.
Eine entsprechende Anfrage bei der Polizei schadet jeoch nicht.
2. Der Schädiger sollte direkt zur sofortigen Umbennung des Netzes und Abgabe einer Erklärung, auch in Zukunft die monierte Bezeichnung nicht mehr zu benutzen, aufgefordert werden. Für den Fall der Nichtbeachtung sollten Klage auf Unterlassung und Schadensersatz sowie die Erwirkung einer einstweiligen Verfügung angedroht werden.
3. In diesem Fall würden weiterhin mögliche Ansprüche auf Schadensersatz und ggf. Schmerzensgeld bestehen; der Unerlassungsanspruch könnte wegen der Wiederholungsgefahr ebenfalls weiter verfolgt werden.
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