Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
328127
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 06.05.2010 10:31:18

Beleidigung via WLAN

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1736
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
In der Wohnung eines vor wenigen Monaten neu zugezogenen und persönlich unbekannten Nachbarn (der selbst aber offenkundig überwiegend abwesend/auf Geschäftsreise ist) und bei dem offensichtlich mehrere mit Notebooks und anderer Computerausstattung 'bewaffnete' junge Leute tagsüber und vor allem nachts ein- und ausgehen, wird ein WPA-gesichertes drahtloses Netzwerk (WLAN) mit einer kompromittierenden Bezeichnung betrieben (die Verortung des WLANs haben mehrere Signalstärkemessungen bestätigt, die anderen bekannten Bewohner im Haus, bei denen vorsichtig ohne das Problem explizit zu nennen recherchiert wurde, haben offenkundig nichts damit zu tun). Die etwa im Umkreis von +/- 70 Metern öffentlich zu empfangende SSID (dessen identifizierene Bezeichnung, üblicherweise z.B. 'WLAN-ABC" oder ähnlich) des WLANs ist mit mehr als 30 Zeichen relaitiv lang gefasst und stellt offensichtlich eine Beschimpfung/Herabwürdigung eines zwar nicht explizit genannten, jedoch über ein genanntes Merkmal mehr oder weniger eindeutig zu identifizierenden Nachbarn dar. Ein Grund für die Beschimpfung ist nicht erkennbar, möglicherwiese ein böser 'Scherz'!? Der betroffene Nachbar hat bei der Polizei schon Strafanzeige gestellt. Allerdings wurde diese nur unter Vorbehalt angenommen, weil unter den die Anzeige aufnehmenden Beamten strittig war, ob es sich tats. um eine öffentliche Beleidigung handele. Das alles werde an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet, so hieß es, die sich dann ihr eigenes Bild mache und über weitere Schritte bis hin zu einer Wohnungsdurchsuchung oder alternativ aber die einfache Einstellung/Nichtweiterverfolgung des Verfahrens entscheide. Der die Anzeige erstattende Nachbar würde dann irgendwann etwas hören - ein Zeithorizont wurde nicht genannt und zwischenzeitliche konkrete Auskunft wird auch nicht erteilt. Das alles zieht sich nun schon eine ganze Weile hin, ohne dass sich erkennbar irgend etwas tut, und das WLAN mit seiner kompromittierenden SSID ist immer noch 'On Air'. Welche Schritte wären für den sich betroffenen fühlenden Nachbarn angeraten, um die weitere Ausstrahlung der SSID (entweder durch Umbenennung oder durch Unterdrückung der SSID, was für die technische Nutzung des WLANs durch seine Betreiber egal wäre), unabhängig von den ggf noch länger andauernden polizeilichen Ermittlungen/Vorüberlgungen, kurzfristig erfolgreich abzustellen ? Oder sollen die polizeilichen Ermittlungen erst abgewartet werden, egal wie lange das noch dauert ? Eine direkte Ansprache des Wohnungsinhabers ist im übrigen kaum möglich, weil dieser praktisch immer abwesend ist, eine Ansprache der dort meist über Nacht ein- und ausgehenden fremden jungen Leute erscheint dem Nachbarn problematisch ... und es ist auch unklar, wer jetzt der Betreiber dieses WLANs ist, der Wohnungsinhaber selbst, dessen wechselnde Gäste oder alle zusammen .. Eine Abmahnung via Anwalt wäre auch denkbar, aber noch ist ja mangels polizeilicher Ermittlungsergebnisse nicht endgültig die Urheberschaft bewiesen. Danke.


Antwort geschrieben am 06.05.2010 12:37:55
Rechtsanwalt Ralf Morwinsky
Große Teichstraße 17, 18337 Marlow, Tel: 038221-42300, Fax: 038221-42299
Arbeitsrecht, Strafrecht, Kaufrecht, Straßenverkehrsrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 125
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich gerne auf der Grundlage Ihrer Angaben.

Zunächst ist anzumerken, daß grundsätzlich auch auf die von Ihnen beschriebene Weise eine Beleidigung möglich ist. Beleidigung im Sinne des § 185 StGB ist die ehrverletzende Kundgabe von Mißachtung gegenüber dem Beleidigten oder einem Dritten. Dies ist keineswegs auf Verbalien oder Gesten beschränkt.
Ob hier tatsächlich eine Beleidigung vorliegt, dann an dieser Stelle naturgemäß nicht beurteilt werden.

Unabhängig von den strafrechtlichen Ermittlungen stehen dem Verletzten auch zivilrechtliche Möglichkeiten zur Verfügung. Eine Beleidigung stellt auch immer einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dar. Wegen dieses Eingriffs kann der Verletzte gegen den Schädiger Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz und ggf. auch Schmerzensgeld haben. Diese Ansprüche wären vor den Zivilgerichten geltend zu machen.

Dauert – wie vorliegend – die Beleidigung an und ist es nicht zumutbar, dies bis zur endgültigen Entscheidung des Gerichts hinzunehmen, so besteht weiterhin die Möglichkeit, bei Gericht im Wege einer einstweiligen Rechtsschutzes dem Schädiger zu verbieten, sein WLAN-Netz weiterhin unter der Bezeichnung zu betreiben. Hierfür muß der Verletzte seinen Anspruch auf Unterlassung und die Eilbedürftigkeit glaubhaft machen. Insofern trüge er das Risiko, wenn sich die vermutete Urheberschaft des Nachbarn nicht bestätigen sollte. Das damit verbundene Kostenrisiko bestünde nicht, wenn im Ergebnis der strafrechtlichen Ermittlungen bereits der Schädiger feststünde.
Im Vorfeld eines solchen Verfahrens wäre es trotz seiner überwiegenden Abwesenheit anzuraten, den mutmaßlichen Betreiber zu kontatieren, um diesem eine freiwillige Umbennenung seines Netzes zu ermöglichen. Ihrer Schilderung konnte ich jedenfalls nicht entnehmen, daß dieser hierzu bereits aufgefordert worden ist.

Unabhängig davon, daß der Wohnungsinhaber selten vor Ort ist, ist dieser als Betreiber des WLAN-Netzes anzusehen. Daher wäre dieser der richtige Anspruchsgegner.

Für Rückfragen oder eine etwaige Interessenvertretung stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Ralf Morwinsky
Rechtsanwalt



Große Teichstraße 17
18337 Marlow

Telefon : 038221 – 42 300
Fax : 038221 – 42 299
mail: kanzlei@anwalt-mv.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 06.05.2010 13:54:39

Danke für die Rückmeldung. Bezüglich einer Kontaktierung des vermutlich verantwortlichen Wohnungsbesitzers stellen sich folgende ergänzende Fragen:

1. Durch eine private Vorab-Kontaktaufnahme dürfte natürlich die polizeiliche Ermittlung zunichte gemacht bzw konterkariert werden und eine endgültige Klärung damit vermutlich verhindert werden. Wie beurteilen Sie dies ? Sollte diese Kontaktaufnahme evtl mit der Polizei/Staatsanwaltschaft abgestimmt werden ? (es darf nach dem bisherigen Verlauf allerdings bezweifelt werden, ob man seitens Polizei/Staatsanwaltschaft überhaupt eine konkrete Antwort - und wann überhaupt ? - auf ein solches Abstimmungsersuchen erhält ...)

2. Einfach nur eine 'Anfrage' oder sollte auch auf Konsequenzen (welche?) hingewiesen werden ?

3. Was ist, wenn das WLAN tats. umbenannt wird, ohne dass jedoch ein Schuldeingeständnis abgegeben wird ?

Danke.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 06.05.2010 14:17:21

Vielen Dank für Ihre Nachfragen.

1. In der geschilderten Angelegenheit dürften sich die polizeilichen Ermittlungen darauf bechränken, daß der Schädiger eine Ladung zur Beschuldigtenvernehmung erhält und dessen ggf. gemachten Angaben protokolliert werden. Es ist höchst unwahrscheinlich, daß eine technische Obversation und/oder eine Hausdurchsuchung durchgeführt werden. Würde die Bedeutung der Angelegenheit solche Maßnahmen rechtfertigen, wären diese bereits veranlaßt bz. durchgeführt worden. Insoweit wäre nichts zu konterkarieren.
Eine entsprechende Anfrage bei der Polizei schadet jeoch nicht.

2. Der Schädiger sollte direkt zur sofortigen Umbennung des Netzes und Abgabe einer Erklärung, auch in Zukunft die monierte Bezeichnung nicht mehr zu benutzen, aufgefordert werden. Für den Fall der Nichtbeachtung sollten Klage auf Unterlassung und Schadensersatz sowie die Erwirkung einer einstweiligen Verfügung angedroht werden.

3. In diesem Fall würden weiterhin mögliche Ansprüche auf Schadensersatz und ggf. Schmerzensgeld bestehen; der Unerlassungsanspruch könnte wegen der Wiederholungsgefahr ebenfalls weiter verfolgt werden.

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Beleidigung via WLAN | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2010-05-06
Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?
Bewertung: Fragesteller
Danke.


Als Leser können Sie

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Strafrecht letzten Monat:

52
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

328127
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

94155
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Beleidigung   WLAN