Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 23 weitere Antworten zum Thema Beleidigung.
Ich bin Offizier bei der Bundeswehr und während meiner dienstlich bedingten Abwesenheit hat einer ziviler Verwaltungsbeamter während einer Besprechungsrunde sich herabwürdigend (Tenor: beratungsresistent und unfähig) über mich geäußert. Ich wurde natürlich direkt auf meiner Dienstreise von Kameraden darüber informiert und beschwerte mich dienstlich darüber. Die Beschwerde läuft noch, jedoch möchte ich den Beamten zivilrechtlich belangen, da er immer wieder solche Äußerungen (nicht nur) mir gegenüber machte, die ich jedoch immer konterte und ihn in seine Schranken verweisen konnte.
Diesmal war es aber in meiner Abwesenheit und in der Anwesenheit meines Disziplinarvorgesetzten, seines Vertreters, weiterer Offiziere des Stabes und Kompaniechefs und auch untergebener Soldaten (auch direkte Mitarbeiter von mir).
Dieses Verhalten möchte ich nicht nicht dulden und zusätzlich zum dienstlichen Beschwerdeverfahren ein ziviles Verfahren wegen Beleidigung, übler Nachrede etc. anstrengen.
Wie sind die Aussichten zu bewerten?
Ich bedanke mich im Voraus für die Antwort.
Antwort geschrieben am 15.04.2011 00:58:41 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Robert Weber
Kaiserin Augusta Allee 102, 10553 Berlin, Tel: 030 36445774, Fax: 030 36445772
Kaufrecht, Mietrecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Medienrecht
Bewertungen: 459
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Die Aussichten sind sehr gut, solange Sie beweisen können, dass die Aussagen tatsächlich gefallen sind. Mögliche Beweise sind Aussagen der Teilnehmer. Die Akten des Beschwerdeverfahrens sind hier möglicherweise auch hilfreich.
Sie haben einen sogenannten Unterlassungsanspruch gegen den Beamten, zusätzlich auch einen Schadensersatzanspruch, wenn Sie einen Schaden beweisen können, jedoch ist letzteres immer etwas schwierig. Die Existenz des Unterlassungsanspruches ist unabhängig von der Beweisbarkeit des Schadens.
Sie sollten den Beamten zuerst schriftlich unter Fristsetzung auffordern, eine vertragsstrafenbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Wenn diese Unterlassungserklärung nicht abgegeben wird, können und sollten Sie den Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend machen.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 15.04.2011 01:06:54
Sehr geehrter Herr Weber,
ergibt sich der Schaden nicht schon durch die Rufschädigung, da die Äußerungen ja gegenüber Vorgesetzten (u.a. meinem Kommandeur und Disziplinarvorgesetzten, der für meine Beurteilung/Beförderung zuständig ist) und meinen direkten Untergebenen gefallen sind?
Dadurch wird ja meine eigene Vorgesetztenfunktion beschädigt bzw. meine Ehre verletzt.
Muss der Schaden monetär bewertet werden können und falls ja, wie sollte ich ihn berechnen/bewerten bzw. wie hoch ansetzen?
Besten Dank für die schnelle Antwort am frühen morgen!
Sehr geehrter Herr Weber,
ergibt sich der Schaden nicht schon durch die Rufschädigung, da die Äußerungen ja gegenüber Vorgesetzten (u.a. meinem Kommandeur und Disziplinarvorgesetzten, der für meine Beurteilung/Beförderung zuständig ist) und meinen direkten Untergebenen gefallen sind?
Dadurch wird ja meine eigene Vorgesetztenfunktion beschädigt bzw. meine Ehre verletzt.
Muss der Schaden monetär bewertet werden können und falls ja, wie sollte ich ihn berechnen/bewerten bzw. wie hoch ansetzen?
Besten Dank für die schnelle Antwort am frühen morgen!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 15.04.2011 01:13:51
Sehr geehrter Ratsuchender,
der Schaden muß monetär bewertet werden. Die Berechnung erfolgt anhand von finanziellen Einbußen, die Sie erlitten haben. Genau das ist der Grund, warum die Geltendmachung eines Schadens so schwierig ist. Wenn z.B. nachweisbar ist, dass Sie aufgrund dieser Äußerungen nicht befördert wurden, können Sie die Gehaltsdifferenz als Schaden geltend machen. Wobei der Nachweis des Zusammenhanges zwischen Äußerung und Nicht-Beförderung zumeist sehr schwierig ist.
Der Schaden der Rufschädigung bzw. die Schädigung der Ehre und der Vorgesetztenfunktion wird von der Rechtsordnung als durch das Urteil bzw. die Abgabe der Unterlassungserklärung als geheilt angesehen, weil dadurch das Gericht bzw. der Äußernde selbst anerkennt, dass die Äußerungen falsch waren.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Ratsuchender,
der Schaden muß monetär bewertet werden. Die Berechnung erfolgt anhand von finanziellen Einbußen, die Sie erlitten haben. Genau das ist der Grund, warum die Geltendmachung eines Schadens so schwierig ist. Wenn z.B. nachweisbar ist, dass Sie aufgrund dieser Äußerungen nicht befördert wurden, können Sie die Gehaltsdifferenz als Schaden geltend machen. Wobei der Nachweis des Zusammenhanges zwischen Äußerung und Nicht-Beförderung zumeist sehr schwierig ist.
Der Schaden der Rufschädigung bzw. die Schädigung der Ehre und der Vorgesetztenfunktion wird von der Rechtsordnung als durch das Urteil bzw. die Abgabe der Unterlassungserklärung als geheilt angesehen, weil dadurch das Gericht bzw. der Äußernde selbst anerkennt, dass die Äußerungen falsch waren.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
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