Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340286
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 03.05.2010 00:35:17

Beleidigung und Bedrohung

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3663
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 100 weitere Antworten zum Thema Beleidigung.
Guten Morgen
Ich möchte sie fragen, wie ich nun vorgehen soll.
Seit Anfang März bin ich von meinem Lebensgefährten getrennt. Seitdem muss ich mich auf das übelste beschümpfen lassen. Aussagen wie "Du Hure verrecke endlich", oder "Billige Schlampe, frag deine Freier um Geld" waren bisher an der Tagesordung. Ich hatte ihn vor zwei Wochen dazu aufefordert dies zu unterlassen, ansonsten werde ich ihn anzeigen. Natürlich ließ er es nicht, beleidigte mich weiterhin und drohte mir sogar, wenn er sein Geld nicht bekommt würde ich ihn kennenlernen und er würde sich dann vergessen. Dummerweise habe ich vor kurzem mein Handy verloren, wo diese SMS drauf waren.
Jedenfalls erhielt ich am 28.04.10 folgende SMS, die mich zur Anzeige bewegte, ich zitiere: " Ich sagte du gibst es mir irgendwann wieder. Und jetzt will ich es du Schlampe. Und dann hoffe ich dass dich jemand vergewaltigt und dich wie eine Sau absticht du wertloser Haufen Scheisse. Jetzt bin ich glücklich und sie ist auch von meiner Familie mit offenen Armen aufgenommen worden. Geld her und dann geh drauf. Das hoffe ich so sehr! Mistsau. Es weiß jeder das du eine billige Nutte bist."...
Sicherlich werde ich ihn anzeigen, aber womit kann ich rechnen was er bekommen wird. Wobei es mir nicht darum geht, nur möchte ich, dass dieser Kerl für solche Aussagen zur Rechenschaft gezogen wird.
MfG


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 3.5.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 03.05.2010 01:16:50
Rechtsanwalt Alexander Stephens
Neuhauserstr. 3, 80331 München, Tel: 089 23 66 20-63, Fax: 089 25 55 13-2717
Strafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Verkehrsstrafrecht, Betäubungsmittelrecht, Opferschutzrecht
Bewertungen: 171
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrte Fragenstellerin,

ich bedanke mich für Ihre Frage und hoffe Ihnen auf Basis Ihrer Angaben wie folgt weiterhelfen zu können:

Die Beschimpfungen Ihres Exfreundes stellen selbstverständlich schwerste Beleidigungen dar, die Sie selbstverständlich nicht hinzunehmen brauchen und eine Straftat darstellen.

Da die Beleidigung nur auf Antrag verfolgt wird, und ein solcher Antrag binnen 3 Monaten nach der letzten Tathandlung zu erheben ist, müssen Sie sich baldmöglichst an die Polizei oder Staatsanwaltschaft mit einer Strafanzeige wenden.

Das Strafmaß einer Beleidigung liegt bei max. einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, wobei sich die Kriterien auch nach einschlägigen Vorstrafen Ihres Exfreundes richten.

Unter Umständen kommt sogar der neu eingeführte „Stalking-Paragraf“ zur Anwendung, soweit Ihre Lebensgestaltung durch die SMS / Anrufe schwerwiegend beeinträchtigt wird.

Diese sog. Nachstellung wird mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.

Da es sich Ihren Ausführungen zur Folge bei den Beschimpfungen Ihres Exfreundes auch nicht um einen sog. „Ausrutscher“ handelt, dürfte auch ohne das es zu einer Verurteilung kommt, eine Anzeige bei der Polizei rasche Abhilfe schaffen, da diese auf jeden Fall die Ermittlungen aufnehmen und Ihren Exfreund als Beschuldigten vernehmen wird.

Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten Einblick* in die Rechtslage verschafft zu haben und stehe Ihnen jederzeit und ausgesprochen gern für (kostenlose) Rückfragen zur Verfügung!

Da wir bundesweit tätig sind, vertrete ich Sie auch gerne anwaltlich, wenn Sie dies wünschen, wobei die Kommunikation auch via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen kann und einer Beauftragung nicht entgegen steht.
Mit freundlichen Grüßen und den besten Wünschen,

Ihr
Alexander Stephens

__________________________________________________________________________________

*Hinweis:
Bei der obigen Beantwortung Ihrer Frage, die ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Bitte berücksichtigen Sie deshalb, dass dies eine umfassende juristische Begutachtung nicht ersetzen kann und soll.

Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung unter Umständen sogar völlig anders ausfallen. Nutzen Sie deshalb die kostenlose Rückfragemöglichkeit, sollten noch Fragen offen stehen. Über eine positive Bewertung durch Sie würde ich mich sehr freuen.



So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Strafrecht letzten Monat:

41
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340286
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97815
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Beleidigung   Bedrohung