Frage geschrieben am 12.05.2010 18:26:46
Beleidigung eines Polizeibeamten (Beamtenbeleidigung)
Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2787ich war Ende Februar auf einem Fußballspiel (Bundesliga), nach dem Spiel sind wir noch einen trinken gegangen. Auf dem Weg zum Bahnhof soll ich das Lied ACAB gesungen haben, als ein paar Polizeibeamten vorbei gelaufen sind. Ich wurde angehalten und meine Personalien wurden aufgenommen. Ich muss mich sehr unkoperativ Verhalten haben und einige Beleidigungen zu einem Beamten gesagt haben.
Hier ein paar Aussagen:
Fick mich halt.
Macht dir wohl Spaß mich zu ficken.
Dein blöder bayrischer Dialekt geht mir auf den Sack.
Bayernschwuchtel.
Es waren insgesamt wohl um die 5-8 Beleidigungen.
Ich dürft dann kurz mit um die Ecke, da war eine kleine Polizeistation. Müsst auch blasen, da ich sehr alkoholisiert gewesen bin. Der Test ergab einen Wert von 2,23 pro Mille. Ich dürfte dann wieder gehen.
Gestern hab ich Post von der Polizei bekommen, dass ich mich auf unserem örtlichen Revier zu einer Aussage melden soll.
Da war ich heute auch, mir wurde der Tatbestand vorgelesen und er hat mich gefragt wie ich mich dazu äußern möchte. Wir haben uns darauf geeinigt, dass ich mich schriftlich dazu äußern werde. Ich kann mich selber zwar an einen Vorfall mit der Polizei erinnern, aber dass ich den Beamten zu beleidigt habe weiß ich selber nicht mehr
Ich habe nun 2 Wochen Zeit dies zu tun.
Mir tut das wirklich alles sehr leid und könnten mich selber für diesen Scheiß ohrfeigen.
Ich bin 27 Jahre alt arbeite als Messtechniker (Elektrotechniker) Montagsgehalt (2.400€ Netto) und bin bis jetzt noch nicht mit dem Gesetz in Berührung gekommen.
Hab mal ein paar Fragen zur der ganzen Geschichte:
1. Ich dachte ich schreibe einen Brief indem ich mich entschuldige und zeige, dass es mir leid tut. Ist das der richtige Weg? Soll ich mich auf den Alkohol berufen? Soll ich in den Brief schreiben, dass ich mich nicht mehr erinnern kann (entspricht der Wahrheit).
2. Macht es vielleicht Sinn einen Anwalt einzuschalten? Bevor ich den Brief schreibe? Was kostet mich so was.
3. Ich habe den Beamten öfters beleidigt. Wie wird dies gewertet?
4. Was kommt da auf mich zu?
5. Ich wurde auf der Wache gefragt, ob ich freiwillig Angaben zum Verdienst machen will. Ich habe gefragt, ob die mit dem Tagessatz der Strafe zu tun hat. Und er gemeint ja, wenn ich nicht angebe wird es geschätzt. Ich habe nichts angegeben, da ich überdurchschnittlich gut verdiene. War das gut?
6. Mit welcher Strafe muss ich rechnen, wenn ich mich entschuldige und den Fehler einsehe? Bis jetzt bin ich noch nie irgendwie aufgefallen.
Hoffe mir kann jemand helfen, die Sache belastet mich schon sehr.
Danke & Gruss
Michael
Antwort geschrieben am 12.05.2010 19:11:14 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Martin Kämpf
Pettenkoferstraße 10a, 80336 München, Tel: 089/22843355, Fax: 089/22843356
Verkehrsrecht, Transportrecht, Internetrecht, Wettbewerbsrecht, Fachanwalt Strafrecht
Bewertungen: 160
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vielen Dank für Anfrage, diese beantworte ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Gemäß Ihrer Schilderung haben Sie sich verschiedener Beleidigungen, strafbar gemäß § 185 StGB (Strafgesetzbuch) schuldig gemacht. Als Strafrahmen sieht die Beleidigung Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vor.
Eine abschließende Beurteilung der von Ihnen zu erwartenden Strafe kann ohne Kenntnis der Ermittlungsakte nicht abgegen werden.
Denn hierfür sind eine Vielzahl von Faktoren ausschlaggebend (u.a. Geständnis, Nachtatverhalten, insbesondere auch Ihre Ausfallerscheinungen aufgrund Ihrer erheblichen Alkoholisierung). Je nach Art der in der Ermittlungsakte dokumentierten Ausfallerscheinungen könnten Sie schuldunfähig oder zumindest vermindert schuldfähig gewesen sein. Auch hinsichtlich der Frage, ob es sich um mehrere tateinheitliche Beleidigungen oder solche, die Sie tatmehrheitlich begingen, handelt- dies ist für die Höhe der zu erwartenden Geldstrafe relevant -, ist eine tiefergehende Sachverhaltskenntnis notwendig.
Ich empfehle Ihnen, einen im Strafrecht tätigen Rechtsanwalt mit Ihrer Strafverteidigigung zu beauftragen und über diesen zunächst Akteneinsicht in die Ermittlungsakte zu nehmen. Ggf. kann im Anschluss hieran schriftlich zur Sache Stellung genommen werden.
Einstweilen teile ich Ihnen mit, dass Sie vorliegend mit einer Geldstrafe zu rechnen haben, die im unteren Bereich liegt (jedenfalls unter der Eintragungsgrenze von 90 Tagessätzen).
Bei entsprechendem Nachtatverhalten - beispielsweise die von Ihnen vorgeschlagene Entschuldigung - kommt angesichts der Tatsache, dass Sie noch nicht vorbestraft sind und aufgrund Ihrer erheblichen Alkoholisierung, auch eine Einstellung gegen eine (Geld-)Auflage gem. § 153a StPO in Betracht. Wobei zu berücksichtigen ist, dass Beleidigungen gegenüber Polizeibeamten seitens der Justiz in aller Regel härter geahndet werden, als Beleidigungen gegenüber Privatpersonen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben, und stehe im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion ebenso wie für Ihre Strafverteidigung gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt & Strafverteidiger Martin Kämpf
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www.kanzlei-kaempf.net
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 12.05.2010 19:26:44
Hallo Herr Kämpf,
vielen Dank für Ihrer schnelle Antwort.
Ich habe noch ein paar kleinere Fragen, bei denen Sie mir beatimmt auch weiter helfen können.
Ich wollte eigentlich keinen Anwalt einschalten sondern selber ein Schreiben aufsetzten. Können Sie mir Tipps geben was ich in diesem Schreiben erwähnen soll.
Sie schätzen die Geldstrafe im unteren Bereich an. Können Sie das ca. in Zahlen angeben.
Wie wäre es genau, wenn ich eine Einstellung gegen eine Geld Auflage bekommen werde. Wird dies vom Gericht vorgeschlagen oder sollte ich dies in meiner schriftlichen Stellungnahme vorschlagen.
Was wurden auf mich für Anwaltskosten zukommen, wenn ich Sie z.B. mit dem Fall beauftragen wurde. Ist dies durch die ortliche Trennung überhaupt möglich (Mehrkosten)?
Kommt es in meinem Fall zu einer Verhandlung wo ich oder der Anwalt vor Ort sein muss?
Hallo Herr Kämpf,
vielen Dank für Ihrer schnelle Antwort.
Ich habe noch ein paar kleinere Fragen, bei denen Sie mir beatimmt auch weiter helfen können.
Ich wollte eigentlich keinen Anwalt einschalten sondern selber ein Schreiben aufsetzten. Können Sie mir Tipps geben was ich in diesem Schreiben erwähnen soll.
Sie schätzen die Geldstrafe im unteren Bereich an. Können Sie das ca. in Zahlen angeben.
Wie wäre es genau, wenn ich eine Einstellung gegen eine Geld Auflage bekommen werde. Wird dies vom Gericht vorgeschlagen oder sollte ich dies in meiner schriftlichen Stellungnahme vorschlagen.
Was wurden auf mich für Anwaltskosten zukommen, wenn ich Sie z.B. mit dem Fall beauftragen wurde. Ist dies durch die ortliche Trennung überhaupt möglich (Mehrkosten)?
Kommt es in meinem Fall zu einer Verhandlung wo ich oder der Anwalt vor Ort sein muss?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 12.05.2010 19:41:19
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, diese beantworte ich Ihnen wie folgt:
Die Nachfrage dient der Beseitigung etwaige Unklarheiten, die Rahmen der ursprünglichen Beantwortung Ihrer Frage entstanden sind.
Sie stellen mehrere neue Fragen. Ich bitte höflich um Ihr Verständnis, dass die Beantwortung dieser neuen Fragen sowohl aus wirtschaftlichen als auch aus standesrechtlichen Gründen unterbleiben muss.
Die zu erwartende Geldstrafe schätze ich vorläufig auf zwischen 25 und 50 Tagessätze. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes errechnet sich aus Ihrem monatlichen Nettoeinkommen abzüglich etwaiger Unterhaltsleistungen (beispielsweise an Ehegattin und Kind(-er)) geteilt durch 30.
Die Einstellung kann sowohl von Ihnen als auch von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht angeregt werden.
Bezüglich der zu erwartenden Kosten werde ich mich gesondert per E-Mail an Sie wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, diese beantworte ich Ihnen wie folgt:
Die Nachfrage dient der Beseitigung etwaige Unklarheiten, die Rahmen der ursprünglichen Beantwortung Ihrer Frage entstanden sind.
Sie stellen mehrere neue Fragen. Ich bitte höflich um Ihr Verständnis, dass die Beantwortung dieser neuen Fragen sowohl aus wirtschaftlichen als auch aus standesrechtlichen Gründen unterbleiben muss.
Die zu erwartende Geldstrafe schätze ich vorläufig auf zwischen 25 und 50 Tagessätze. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes errechnet sich aus Ihrem monatlichen Nettoeinkommen abzüglich etwaiger Unterhaltsleistungen (beispielsweise an Ehegattin und Kind(-er)) geteilt durch 30.
Die Einstellung kann sowohl von Ihnen als auch von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht angeregt werden.
Bezüglich der zu erwartenden Kosten werde ich mich gesondert per E-Mail an Sie wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
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