365.030
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
154 Besucher online
 www.frag-einen-anwalt.de » Strafrecht » Beleidigung?
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Strafrecht » Beleidigung?

Beleidigung?


22.03.2012 20:11 |
Preis: ***,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Raphael Fork


| in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren Rechtsanwälte,

ein Rechtsanwalt vertretet einen Mandanten nicht mehr und äußert sich gegenüber dem neuen Rechtsanwalt mit einer nahezu unkontrollierbaren Wut auf seine früheren Mandanten (es ging lediglich um eine Honorarforderung). Dieser Rechtsanwalt unterstreicht seine offensichtliche Wut letztendlich sogar damit eine Zwangsvollstreckung gegen seine früheren Mandanten zu betreiben wegen einem Betrag unter einem Euro.

Stellt es eine Beleidigung dar (im Sinne einer ggf. strafrechtlich relevanten Bedeutung) wenn sich die ehem. Mandanten an die Rechtsanwaltskammer wenden und dort von just dieser "unkontrollierbaren Wut" sprechen und das Verhalten als "nicht gerade ein Aushängeschild für die Rechtsanwaltskammer" bezeichnen? Würde eine solche Anzeige von der Staatsanwaltschaft überhaupt verfolgt werden?
22.03.2012 | 20:41

Antwort

von

Rechtsanwalt Raphael Fork
145 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt beantworte:





Frage 1:
"Stellt es eine Beleidigung dar (im Sinne einer ggf. strafrechtlich relevanten Bedeutung) wenn sich die ehem. Mandanten an die Rechtsanwaltskammer wenden und dort von just dieser "unkontrollierbaren Wut" sprechen und das Verhalten als "nicht gerade ein Aushängeschild für die Rechtsanwaltskammer" bezeichnen?"





Nichtbeglichene Honorarforderungen erfreuen keinen Anwalt, manchen machen sie auch wütend.


Was sich genau hinter dem Begriff "unkontrollierbare Wut" verbirgt müssten Sie durch konkrete Schilderung des relevanten Sachverhalts gegenüber der zuständigen Rechtsanwaltskammer schildern.


Solange Sie sich an Tatsachen halten und diese schildern, kommen Sie nicht in den Bereich der Beleidigung.






Frage 2:
"Würde eine solche Anzeige von der Staatsanwaltschaft überhaupt verfolgt werden?"



Die Staatsanwaltschaft würde wohl eher mangels öffentlichen Interesses auf die Möglichkeit einer Privatklage verweisen (vgl. §§ 374 I Nr. 2, 376 StPO).





Bedenken Sie bitte, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.


Ich stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie gegebenenfalls für eine weitere Interessenwahrnehmung gern zur Verfügung.



Mit freundlichen Grüßen

Raphael Fork
-Rechtsanwalt-


Für eine weitere Interessenwahrnehmung erreichen Sie mich unter:


Tel.: 0231 / 13 7534 22
Fax: 0231/ 13 7534 24

email: info@ra-fork.de

Web: http://www.ra-fork.de/


Mit freundlichen Grüßen

Raphael Fork
- Rechtsanwalt -

Nachfrage vom Fragesteller 22.03.2012 | 20:49

Sehr geehrter Herr Ra Fork,

vielen Dank für Ihre Antwort. Die Honorarforderung wurde von uns der Einfachheit halber beglichen. Es würde hier zu weit führen zu schildern warum wir selbige nicht bezahlen wollten. Unter "unkontrollierbarer Wut" verstehen wir UND unser neuer Rechtsanwalt einen eventuellen Parteiverrat gegenüber dem Rechtsanwalt der Gegenseite mit dem telefoniert wurde und natürlich eine Zwangsvollstreckung (wir hatten unser ganzes Leben nicht mit einem GV zu tun...)für insgesamt 65,00 Euro um eine Forderung von 80 Cent geltend zu machen. Wäre in diesem Zusammenhang die Äußerung der "unkontrollierbaren Wut" und der "Aushängeschildgeschichte" halbwegs nachvollziehbar und eine Strafanzeige überhaupt wahrscheinlich?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 22.03.2012 | 21:15

Ein Parteiverat gem. § 356 StGB kann dann vorliegen, wenn Ihr alter Anwalt der Gegenseite Hilfestellung durch Informationsweitergabe geleistet hat.


Auch hier gilt, dass Sie solange Sie nur die konkreten Tatsachen schildern, nichts Nachteiliges zu befürchten haben.


Anhand Ihrer Schilderung wird die Kammer wohl ein berufsrechtliches Aufsichtsverfahren gegen den Kollegen einleiten und diesen zur Sache anhören.

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Raphael Fork
Dortmund

145 Bewertungen
FACHGEBIETE
Sozialrecht, Strafrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Miet und Pachtrecht