Antwort geschrieben am 17.01.2011 09:11:04 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26 7 26, Fax: 0441 26 8 92
Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 1019
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Sie haben zunächst die Möglichkeit den Bewertungskommentar über eBay löschen zu lassen. Der Kommentar "unverschämter Verkäufer" stellt nach meinem Dafürhalten eine beleidigende Bemerkung dar und ist nach den ebay-Grundsätzen zu entfernen. Diesen Anspruch müssen Sie zunächst beim ebay-Kundenservice anmelden und die Löschung beantragen.
Darüberhinaus hätten Sie die Möglichkeit, wenn zudem noch in den e-Mails ebenfalls derartige Äußerungen aufgestellt worden sind, einen Strafantrag zu stellen. Es wird aber damit zu rechnen sein, dass dieses Verfahren eingestellt werden wird, weil die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse verneinen wird. Dann hätten Sie nur noch die Möglichkeit auf dem Privatklageweg eine strafrechtliche Verurteilung zu erwirken.
Darüberhinaus kann auch ein zivilrechtlicher Anspruch bestehen. Die Formulierung "kann" habe ich gewählt, da durchaus unterschiedliche Beurteilungen seitens der Rechtsprechung gegeben sind. Nach meinem Dafürhalten beeinhatltet die Bewertung "unverschämter Verkäufer " schon eine Persönlichkeitsrechtsverletzung.
Sollten Sie einen Unterlassungsanspruch verfolgen wollen, nehmen Sie unbedingt anwaltliche Hilfe in Anspruch.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 17.01.2011 09:13:36
Vielen Dank.
Hat denn eine Einst. VG bzw. Unterlassung im Eilverfahren eine Chance?? Gruß!
Vielen Dank.
Hat denn eine Einst. VG bzw. Unterlassung im Eilverfahren eine Chance?? Gruß!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 17.01.2011 09:40:06
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich halte eine Einstweilige Verfügung für nicht aussichtsreich. Gerade wegen der unterschiedlichen Rechtsprechung halte ich die Dringlichkeit für höchst zweifelhaft. Ich schlage vor, zunächst vorrangig die Löschung über eBay zu erreichen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich halte eine Einstweilige Verfügung für nicht aussichtsreich. Gerade wegen der unterschiedlichen Rechtsprechung halte ich die Dringlichkeit für höchst zweifelhaft. Ich schlage vor, zunächst vorrangig die Löschung über eBay zu erreichen.
Mit freundlichen Grüßen
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Sylvia True-Bohle
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