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Frage geschrieben am 17.01.2011 07:28:50

Beleidigung?

Rechtsgebiet: Internetauktionen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1007
Guten Morgen. Habe über eBay 2 Boxen verkauft. Da optisch & technisch einwandfrei, als Top-Zustand bezeichnet. Nach Erhalt meldet sich der Käufer und teilt mir mit, die würden ja nach Rauch/Qualm stinken, dass würde er niemals aus den Boxen herausbekommen. Warum ich dies nicht angegeben habe?? Ich, bisher rund 600 ausschließlich positive Bewertungen, bin a) gar nicht auf die Idee gekommen und bin b) der Meinung, dass jeder Käufer Fragen stellen kann, insbesondere, wenn ihm anscheinend ein Nichtraucherhaushalt wichtig ist. Es inseriert auch niemand ein "Raucherauto". Als er noch evtl. technische Folgen wegen des Rauches anführte, teilte ich ihm mit, dass ich noch nie auf der Herstellerseite einen Warnhinweis in dieser Richtung gelesen hatte. Wie es dann kommen musste, Bewertung:"Boxen stinken! total nach Rauch! verqualmt UNVERSCHÄMTER VERKÄUFER ! nie wieder". Vielleicht muss ich mir den ersten Teil gefallen lassen, bin aber der Meinung, dass ich mich in einem öffentlichen Forum nicht als "unverschämter Verkäufer" titulieren lassen muss. Habe ich, der in allen Emails sachlich blieb, eine Chance auf Unterlassung gegen den Käufer bzw. welche sonstigen, rechtlichen Möglichkeiten sehen Sie`Vielen Dank!


Antwort geschrieben am 17.01.2011 09:11:04
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Sehr geehrter Ratsuchender,

Sie haben zunächst die Möglichkeit den Bewertungskommentar über eBay löschen zu lassen. Der Kommentar "unverschämter Verkäufer" stellt nach meinem Dafürhalten eine beleidigende Bemerkung dar und ist nach den ebay-Grundsätzen zu entfernen. Diesen Anspruch müssen Sie zunächst beim ebay-Kundenservice anmelden und die Löschung beantragen.

Darüberhinaus hätten Sie die Möglichkeit, wenn zudem noch in den e-Mails ebenfalls derartige Äußerungen aufgestellt worden sind, einen Strafantrag zu stellen. Es wird aber damit zu rechnen sein, dass dieses Verfahren eingestellt werden wird, weil die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse verneinen wird. Dann hätten Sie nur noch die Möglichkeit auf dem Privatklageweg eine strafrechtliche Verurteilung zu erwirken.

Darüberhinaus kann auch ein zivilrechtlicher Anspruch bestehen. Die Formulierung "kann" habe ich gewählt, da durchaus unterschiedliche Beurteilungen seitens der Rechtsprechung gegeben sind. Nach meinem Dafürhalten beeinhatltet die Bewertung "unverschämter Verkäufer " schon eine Persönlichkeitsrechtsverletzung.

Sollten Sie einen Unterlassungsanspruch verfolgen wollen, nehmen Sie unbedingt anwaltliche Hilfe in Anspruch.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 17.01.2011 09:13:36

Vielen Dank.
Hat denn eine Einst. VG bzw. Unterlassung im Eilverfahren eine Chance?? Gruß!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 17.01.2011 09:40:06

Sehr geehrter Ratsuchender,

ich halte eine Einstweilige Verfügung für nicht aussichtsreich. Gerade wegen der unterschiedlichen Rechtsprechung halte ich die Dringlichkeit für höchst zweifelhaft. Ich schlage vor, zunächst vorrangig die Löschung über eBay zu erreichen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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