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Beleidigung


| 03.12.2010 00:02 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.


| in unter 2 Stunden

Hallo zusammen,
der geringe Einsatz, da die Sache an sich nicht so "gross" Ist.
Fall: bei e-bay fiehl mir erneut ein fast unleserliches (winzigster Text) Angebot auf. Ich schrieb den Verkäufer mit der Frage an: "geht`s noch kleiner in der Beschreibung?" Dann der folgende mail Verkehr:
1)Ja geht noch sind sie blind
2)Nö, aber is schon toll wie manche versuchen ihre Angebote unübersichtlich zu gestallten um anderen das Leben zu erschwehren! Sind dann auch meistens dieselben, die der Zeichenregelung nicht fähig sind und vollkommen hirnlose Fragen stellen! unter meinem Niveau (für Bildleser: Niwo). Hauptsache Schnitzel und BMW, dann ist die Welt in ordnung, gell?
1)Was Bist du für ein spast ich steck dir gleich dein nivou in dein Arsch Missgeburt die Beschreibung ist kopiert und geht ned zum vergrößern
2)hallo, na da lag ich ja wohl zu 100% richtig! Schön, hab das mal ausgedruckt und hoffe ich komme noch vor dem Urlaub zur Anzeige wegen mehrfacher Beleidigung, wenn nicht, dann im Januar. Niveau, Niveau. Können Sie noch nicht mal abschreiben? Na, Ihr Anwalt wird es Ihnen wohl erklären! Es ist übrigens auch sehr schwierig Ihre Mitteilungen zu lesen, da Sie der kommata Regelung offensichtlich wirklich nicht mächtig sind! Bild und BMW, na? MfG
1)schön für sie dah eh sie mit dem scheiß angefangen haben vergessen sie ihre badehose nicht mit in den skiurlaub zu nehmen

So, meine Frage:
ist es möglich einem solchen Menchen rechtlich in die Schranken zu weisen? Was ist zu untenehmen? Sollte man da nichts machen können, werd ich ihn halt auch übelst beleidigen, macht ja auch spass!
MfG
klausl0178
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 23 weitere Antworten zum Thema:
Beleidigung
03.12.2010 | 00:43

Antwort

von

Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.
534 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

rechtlich gesehen stellen diese Form der Äußerungen selbstverständlich eine Beleidigung i.S.d. § 185 StGB dar.
Fraglich ist nur, ob nicht bereits ein Fall des § 199 StGB vorliegt, die der wechselseitigen Beleidigungen, wonach beide "Täter" für straffrei erklärt werden können.

Selbst wenn dies verneint werden würde, stellt die Beleidigung ein Privatklagedelikt nach § 374 StPO dar, wonach die Staatsanwaltschaft aller Wahrscheinlichkeit auch verfahren wird. Bei diesem Verfahren sind Sie dann in der Rolle des Staatsanwaltes, müssen aber auch zunächst die Gerichtskosten vorstrecken.

Bei Beleidigungen ist vorweg auch noch der Sühneversuch vor einer Schlichtungsstelle erforderlich.

Das äußerste was Sie also erst einmal erreichen können ist, dass Sie ihn mit an den runden Tisch bekommen, wo versucht wird, den Streit zu schlichten. Erst danach hätten Sie die Möglichkeit ihn offiziell anzuklagen (wenn es Ihnen das Geld und die Zeit wert ist).

Wenn es Ihnen aber nur um ein Denkzettel geht, dann können Sie zunächst Strafanzeige erstatten, sodass er zumindest Nachricht bekommt und sich damit konfrontiert sieht. Auch wenn die StA das Verfahren dann einstellen wird, so hat er zumindest einmal auch Post von der Strafverfolgungsbehörde bekommen.


Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt

Doktorand an der Comenius University / Bratislava

Bernstr. 10
30175 Hannover
Tel: 0511 363042
Fax: 0511 2157477
info@kanzlei-hoffmeyer.de
www.kanzlei-hoffmeyer.de

Nachfrage vom Fragesteller 03.12.2010 | 13:13

Hallo,
vielen Dank für die Aukunft. So dachte ich mir das auch schon. Ich denke ich nehme die Variante mit dem Beleidigen. Macht Spass, geht schnell.
Mit freundlichen Grüßen.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 03.12.2010 | 15:45

- beantwortet -

Bewertung des Fragestellers 2010-12-03 | 13:29


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Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.
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