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Frage geschrieben am 11.11.2011 16:18:53

Beleidigung .Stolking .Mobbing

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € 55,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 841
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 23 weitere Antworten zum Thema Beleidigung.
Guten Tag.
Leider habe Ich einen Nachbarn der uns durch Stundenlange Musik und Verbal beschalt.Da meine Hauswand die gleichzeitg Grundstücksgrenze ist und Er sich im Sommer direkt an meiner Hauswand aufhält bekommt Er jedes Wort in meiner Wohnung mit.Leider Gottes platzte mir da schon der Kragen wobei Ich auf seine Vergangenheit anspielte(Er wurde schon öfters von der Polizei und Rettungsdienst nach hause gebracht / Alkehol/).
Als ER sich jetzt zu seinen halbjährlichen Thailand Urlaub verabschiedete flatterte mir wieder mal ein Brief von Ihm ins Haus.
Ein Auszug daraus:
Sollten Sie auch im nächsten Jahr und in Zukunft ihre ständigen Belästigungen und unkultievierten Bemerkungen (das psychpatische Lachen usw.,Sie wissen schon was ich meine) nicht unterlassen.werden wir schwer anecken und Sie werden mich kennen lernen!
Spaß war gestern

Stocking ! und Mobbing erfüllen heute einen schweren Straftatbestand1
(ICH HOFFE sIE KÖNNEN ES GEISTIEG ERFASSEN)

Wenn ich mit Ihnen fertig bin werden sie sich wünschen mich nie kennen gelernt zu haben.

Wer in diesen system geistig unterbelichtet ist,ja der hat es eben nicht leicht!

Ja wer lacht Wohl nun!!!



Ich hoffe doch Sie können mir bei diesen Fall weiterhelfen und vielen dank für Ihre Antworten schon malim vorraus


Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für die Einstellung der Frage.

Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum nur eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch einen Kollegin oder einen Kollegen vor Ort ersetzen kann. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung vollständig anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.

Ihre Frage beantworte ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben und dem eingesetzten Betrag wie folgt:

Das Verhalten Ihres Nachbarn erfüllt unter Umständen einige Straftatbestände.

Die Äußerung "Wer in diesen system geistig unterbelichtet ist,ja der hat es eben nicht leicht!" bzw. "psychopathisches Lachen" kann es sich um Beleidigungen im Sinne des Gesetzes (§ 185 StGB). Beleidigung wird mit Freiheitstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Auch der Satz "Wenn ich mit Ihnen fertig bin werden sie sich wünschen mich nie kennen gelernt zu haben." kann einen Straftatbestand erfüllen.
Eine Bedrphung (§ 241 StGB) liegt hier jedoch nicht vor, da mit einem Verbrechen (z.B. Totschlag) gedroht werden muss.

Sollten Sie eine srafrechtliche Verfolgung Ihres Nachbarn wünschen, so sollten Sie bei der Polizei Strafanzeige erstatten und Strafantrag stellen. Den Brief sollten Sie zur Anzeigenerstattung mitnehmen.

Beachten Sie bitte, dass der Straftatbestand der Beleidigung nur auf Antrag verfolgt wird. Eine solcher Strafantrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Sie müssen also spätestens drei Monate nach dem Erhalt des Briefes Strafantrag stellen.

Es besteht allerdings eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass ein Strafverfahren gegen Ihren Nachbarn von der Staatsanwaltschaft wegen fehlenden öffentlichen Interesses eingestellt wird und Sie auf den sogenannten Privatklageweg verwiesen werden. In diesem Fall könnten Sie die Sache selbst vor ein Gericht bringen, §§ 374 ff. StGB.

Die von Ihnen geschilderte "Beschallung" kann eine Ordnungswidrigkeit gem. § 117 OWiG darstellen. Eine solche Ordnungswidigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5000,00 Euro geahndet werden. Ob allerdings tatsächlich eine solche Ordnungswidrigkeit vorliegt, lässt sich aus Ihren Angaben nicht entnehmen.

Sollte Ihr Nachbar gegen Sie Strafanzeige wegen Nachstellung (Stalking) erstatten, so sollten Sie bei Erhalt einer Vorladung durch die Polizei keine Angaben zur Sache machen. Eine Rechtsanwalt sollte für Sie Akteneinsicht nehmen und gegebenenfalls eine Stellungnahme gegenüber der Staatsanwaltschaft abgeben.


Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste rechtliche Orientierung bieten konnte. Bei Bedarf können Sie gerne eine kostenlose Nachfrage stellen.

Ihre
Alexandra Braun
Rechtsanwältin/Strafverteidigerin
Beim Schlump 58
20144 Hamburg
Telefon: 040 - 35709790
Mail: kanzlei@verteidigerin-braun.de
Homepage: www.verteidigerin-braun.de

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