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Ich möchte keine Antwort von Herrn Gerhard Raab erhalten.
Die Antwort und weitere Äußerungen sollen weder unverschämt noch beleidigend sein. (Sollte sich eigentlich von selbst verstehen.)
Sehr geehrte Anwältin bzw. sehr geehrter Anwalt,
hier der Sachverhalt, weiter unten meine Fragen:
Ich schaute mich vor ein paar Monaten nach Immobilien um. Ein großer Immobilienmakler händigte mir ein Exposee aus, auf dem neben meiner Telefonnummer der Vermerk "Psycho" stand.
Ich hatte daraufhin Strafanzeige wegen Beleidigung erstattet. Es kam nicht zu einer Verurteilung, der Makler behauptete, daß nicht er, sondern irgendjemand anders in seinem Büro, der/die ihm nicht bekannt sei, diesen Vermerk angebracht habe.
Zu meinem Erstaunen konnte er sich damit auch beim Staatsanwalt herausreden.
Es kam noch ärger: Später versuchte diese Firma, mir (zum Glück erfolglos) Straftaten anzudichten.
Daraufhin habe ich eine Anzeige gegen den Geschäftsführer wegen übler Nachrede und falscher Verdächtigung erstatten lassen (über einen Anwalt).
Zu meiner Strafanzeige schreibt der Anwalt der Gegenseite Folgendes an die Amtsanwaltschaft:
"Bereits mit Strafanzeige vom xx.xx.2009 erhob der Zeuge [Name von mir] den Vorwurf, durch einen anderen Mitarbeiter der [X Immobilien GmbH], Herrn Y, beleidigt worden zu sein.
Das daraufhin gegen Herrn Y eingeleitete Ermittlungsverfahren (Aktenzeichen Z) wurde mit Verfügung vom xx.xx.2009 von der Amtsanwaltschaft Frankfurt gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, siehe Bl. 7 d. A.).
Ob daraufhin ein Verfahren gegen den Zeugen [Name von mir] wegen falscher Verdächtigung oder Vortäuschens einer Straftat eingeleitet worden ist, ist mir nicht bekannt."
Dieser Anwalt suggeriert, ich hätte eine Handlung begangen, die ernsthaft zu einem Straf-Verfahren gegen mich hätte führen können.
Dabei wußte er offenbar gut über die Beleidigungs-Akte bescheid und hätte daher wissen müssen, daß die Beleidigung unzweifelhaft erfolgt ist und nur unklar war, durch welchen Mitarbeiter dieser Firma.
Muß ich mir in einem Rechtsstaat solche unterschwelligen Verleumdungen gefallen lassen?
Wie kann ich hier vorgehen?
Kann ich verlangen, daß so eine Art Gegendarstellung von mir zu den Akten kommt? Mit welcher Frist?
Das Verfahren wurde übrigens auf den Weg der Privatklage verwiesen, obwohl meiner Kenntnis nach die falsche Verdächtigung kein Privatklagedelikt ist.
Kann ich auch wegen übler Nachrede oder Beleidigung gegen den Anwalt vorgehen? Mit welchen Erfolgsaussichten?
Ich wünsche mir nur eine Antwort von jemandem, der/die sich nicht nach dem Prinzip "Eine Krähe hackt der Anderen kein Auge aus" verhält.
Mit freundlichen Grüßen
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 15.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 15.03.2010 16:32:30 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Michael Böhler
Hussenstraße 19, 78462 Konstanz, Tel: 07531-29397, Fax: 07531-15548
Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 343
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung, Ihres Einsatzes und der Anzahl Ihrer Fragen summarisch gerne wie folgt beantworte:
Grundsätzlich müssen Sie keine Ehrdelikte zu Ihrem Nachteil hinnehmen. Sie können den Gegner auffordern, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und die getätigten Äußerungen schriftlich zu widerrufen. Allerdings ist die Durchsetzung dieser Ansprüche in der Praxis schwierig, insbesondere bei solchen Äußerungen, die sich in einem „Graubereich" zwischen Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) und Ehrdelikt bewegen. Häufig scheitern Ansprüche nach den §§ 12, 862 Abs. 1 S. 1, 1004 Abs. 1 BGB. Hier müsste die Unwahrheit der Behauptung bewiesen werden – es wurde geäußert: „Ob daraufhin ein Verfahren gegen den Zeugen [Name von mir] wegen falscher Verdächtigung oder Vortäuschens einer Straftat eingeleitet worden ist, ist mir nicht bekannt", es wurde also gesagt, dass die Eröffnung eines Strafverfahrens nicht bekannt ist. Nun könnte ein Gericht zur Auslegung gelangen, dass es allein Ihre Interpretation ist, dass Ihnen eine Straftat zur Last gelegt wird und die etwaige Klage auf Unterlassung und Widerruf (ggf. auch noch Schmerzensgeld) abweisen. Ich habe derartige Urteile schon bei wesentlich eindeutigeren Formulierungen erlebt. Auf Basis Ihrer Angaben schätze ich die Erfolgsaussichten eines rechtlichen Vorgehens gegen den Rechtsanwalt eher schlecht ein. Es bleibt Ihnen natürlich unbenommen, eine Strafanzeige gegen den Rechtsanwalt zu stellen und ein zivilrechtliches Vorgehen vom Verhalten der Staatsanwaltschaft abhängig zu machen.
Ihre „Gegendarstellung" bekommen Sie übrigens ohne weiteres in die Akten, indem Sie diese einfach an die Staatsanwaltschaft senden.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 16.03.2010 12:07:20
Eine kleine Frage ist noch offen: Wie sieht es mit den Fristen aus für diese Gegendarstellung? Gibt es eine kurze Frist von weniger als einem Monat? Dann müßte ich mich nämlich beeilen.
Eine kleine Frage ist noch offen: Wie sieht es mit den Fristen aus für diese Gegendarstellung? Gibt es eine kurze Frist von weniger als einem Monat? Dann müßte ich mich nämlich beeilen.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 16.03.2010 12:15:30
Sehr geehrter Ratsuchender,
eine Frist gibt es für die angedachte Stellungnahme nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Ratsuchender,
eine Frist gibt es für die angedachte Stellungnahme nicht.
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Michael Böhler
Rechtsanwalt
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