auf einer Internethandelsplattform wurde unser Produkt negativ bewertet. Dagegen ist grundsätzlich nichts einzuwenden, allerdings ist diese Bewertung keine Kritik, sondern schlichtweg eine geschäfts- und rufschädigende Beleidigung, durch - nach seinen eigenen Angaben – indirekt konkurrierenden Mitbewerber.
Sinngemäße Wiedergabe der Produktbewertung:
„Meiner Meinung nach sind die Hersteller sehr ernsthaft psychisch
krank (Borderlinesyndrom),"
Müssen wir uns eine derartige herabsetzende Beleidigung gefallen lassen?
Wenn nicht, welche juristischen Schritte können wir dagegen unternehmen - Auskunft über Verfasser (Daten liegen dem Website-Betreiber vor), Abmahnung, Unterlassungserklärung, Schadenersatz?
Sofern möglich, würden wir gerne mit „aller juristischen Härte" gegen den Verfasser vorgehen.
Ergänzend fügen wir hinzu, dass uns nur das Pseudonym (Nickname) des Verfassers vorliegt und wir ihn daher nicht direkt kontaktieren können. Der Webseitenbetreiber hat jedoch die vollständigen Daten des Verfassers.
Vielen Dank!
Antwort geschrieben am 16.07.2010 07:26:59
Vorab bedanke ich mich für Ihre Frage und beantworte Sie wie folgt:
Grundsätzlich ist anerkannt, dass sich ein Betroffener gegen negative Bewertungen gerichtlich wehren kann. Die Abgabe einer sachlichen und wahrheitsgemäßen Bewertung stellt eine vertragliche Nebenpflicht eines Vertrages dar, deren Verletzung einen Schadensersatzanspruch auslösen kann.
Entsprechende Ansprüche können sich daher aus §§ 280 I, 241 II BGB ergeben.
Mithin hat die deutsche Rechtsprechung entschieden, dass es möglich ist auf Unterlassung zu klagen oder auf Zustimmung zur Löschung. (§ 1004 BGB)
Gleichwohl gilt zu berücksichtigen, dass in der Rechtsprechung sehr unterschiedlich bewertet wird, was noch eine sachliche Bewertung bzw. ein zulässiges Werturteil ist und was dagegen eine stets unzulässige Schmähkritik darstellt. Diese Beurteilung variiert daher im Einzelfall stark und kann daher nur eine für sie positive Rechtsfolge auslösen, wenn es sich um eine evidente Zuwiderhandlung handelt.
Geht man in ihrem konkreten Sachverhalt davon aus, dass die Behauptungen der Gegenparteien sich als völlig aus der Luft gegriffen darstellt und nur dem Zweck dient Sie zu defamieren, lässt sich somit vertreten, dass sich hier um eine unzulässige Bewertung handelt.
Beachten Sie, dass sich eine rechtliche Beurteilung durch massgebliche Einzelheiten jederzeit ändern kann. Daher ist es empfehlenswert den konkreten Sachverhalt anwaltlich überprüfen zu lassen. Der Anwalt ihrer Wahl steht Ihnen auch bei einer eventuell von Ihnen gewünschten Abmahnung zur Seite.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit den obigen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben.
Ihnen wünsche ich noch einen guten Tag!
Mit freundlichen Grüße
Beatrice Steinriede
Rechtsanwältin
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