Antwort vom
21.08.2012 | 12:34
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne beantworten möchte:
Bitte beachten Sie dabei, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage anhand des von Ihnen dargestellten Sachverhaltes zu geben. Eine persönliche Beratung und Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Das Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer vollständig anderen rechtlichen Beurteilung führen.
Vorweg möchte ich grundsätzlich ausführen, das eine Lärmbelästigung nur dann zu einem Unterlassungsanspruch führen kann, wenn es sich um eine objektive Belästigung handelt. Dafür gibt es aber keine generellen Grenzen.
Zwar kann anhand von einer Überschreitung bestimmter dB-Grenzwerte und einem detailierten Lärmprotokoll, sowie einer gewissen Dauerhaftigkeit der Lärmbelästigung von einer objektiven Belästigung ausgegangen werden, dies ist aber stets eine Einzelfallentscheidung.
1. In Ihrem Fall kann leider, nach dem bisher mitgeteilten Sachstand, hinsichtlch des Hustens des Nachbarn, egal zu welcher Uhrzeit, m. E. n. keine objektive Lärmbelästigung angenommen und eine Unterlassung weder zivil- noch öffentlich-rechtlich gefordert werden.
Solange die Geräuschbelastung das Maß nicht überschreitet, das im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache hinzunehmen ist, ist ein Unterlassungsanspruch gegen Ihren Nachbarn nicht gegeben. M. E. nach handelt es sich, um Geräusche, die bei normalem Wohnen vielleicht nicht immer üblich, aber zumindest nicht so unüblich sind, das sie nicht hingenommen werden müssten. Selbst in den Ruhezeiten sind solche Geräusche hinzunehmen. Daher hat man zum Beispiel auch keine Möglichkeit einem Säugling das Schreien oder dem Nachbar den Toilettenbesuch während der Ruhezeiten zu verbieten. Ebenso verhält es sich mit dem Husten, das, evtl. sogar krankheitsbedingt, eine, wenn auch für andere unangenehme, menschliche Körperreaktion darstellt. Zudem ist auch zu beachten, dass diese Art der Belästigung, wenn auch für Sie sehr störend und nachvollziehbar anekelnd, schon der Natur der Sache nach nur punktuell und wahrscheinlich mit längeren Pausen dazwischen auftritt. Damit fehlt es auch an einer gewissen Dauerhaftigkeit.
Eine Unterlassung kann daher, wie Sie selbst auch richtig erkannt haben nicht gefordert werden. Aus selbigen Gründen ist auch ein Anspruch auf Schließen des Fensters, beim Husten nicht gegeben.
Sie könnten lediglich noch versuchen, mietrechtlich eine bessere Schalldämmung zu erwirken, allerdings sind die Sachverhaltsangaben insoweit nicht aussagekräftig.
2. Gegen die Beleidigung, die nach Ihren Angaben eindeutig den Straftatbestand des
§ 185 StGB erfüllt, können Sie natürlich strafrechtlich vorgehen. Dazu müssen Sie allerdings Beweise zum objektiven Tatbestand, also wann er was gesagt hat und zum subjektiven Tatbestand, also den Vorsatz vorbringen können. Bei einem Zwei-Augen-Gespräch ist dies erfahrungsgemäß meist schwerlich zu beweisen.
3. Abschließend rate ich Ihnen, nochmals das Gespräch mit dem Nachbarn zu suchen, bevor sich gerichtliche Schritte veranlassen. Sobald einmal eine Anzeige oder ein Anwaltsbrief bei einem Nachbarn eingeht, ist erfahrungsgemäß der Hausfrieden und das nachbarschaftliche Verhältnis gestört. Dies sollten Sie unbedingt versuchen zu vermeiden, denn sind die Fronten einmal verhärtet, lässt es sich oftmals kaum friedlich nebeneinander wohnen. dies kann zu jahrelangen, jetzt noch vermeidbaren, Belastungen führen.
Sie sollten ihn in Ruhe und nicht akut, in einer der für Sie belästigenden Situationen, ansprechen. Eventuell hilft schon eine freundliche Nachfrage nach dem Gesundheitszustand, um dann geschickt auf das Thema zu lenken. Sie sollten nicht gleich Forderungen aufstellen, sondern zunächst ein Miteinander finden, das hilft sehr oft schon, um die gegenseitige Rücksichtnahme erheblich zu verstärken und das Verständnis des Gegenübers zu wecken.
Falls ihr Verhältnis bereits zerrüttet ist, empfehle ich eine Mediation, um sich wieder anzunähern.
Ich hoffe Ihnen mit meiner Antwort weitergeholfen zu haben. Bei Verständnisfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion nutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Kristin Nözel
Rechtsanwältin
Nachfrage vom Fragesteller
21.08.2012 | 12:44
Sehr geehrte Frau Nözel,
danke für Ihre Antwort. Ich würde gerne von meiner Möglichkeit der Nachfrage Gebrauch machen:
Ob ich rechtliche Schritte wegen der Beleidigung einleite werde ich mir auf Grund Ihres Ratschlags nochmal überlegen. Allerdings interessiert mich, in wie weit die Anwesenheit meiner Lebensgefährtin, die das Gespräch mitangehört hat, zur Beweislastigkeit beträgt?
Und auch wenn es vermutlich keinen Unterschied macht, ist es eben kein Husten...
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
21.08.2012 | 13:15
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage:
1. Ihre Lebensgefährtin kann selbstverständlich für Sie als Zeugin aussagen, dann ist zumindest der objektive Tatbestand nachweisbar. Der Beweiswert der Aussage Ihrer Lebensgefährtin ist, insoweit auch nicht "weniger wert" als die Aussage eines Ihnen nicht nahestehenden Zeugen. Das Beweisproblem hinsichtlich der subjektiven Seite bleibt.
2. Mir ist bewusst, dass es für Sie eine sehr unangenehme und eventuell subjektiv auch unzumutbare Art von Geräuschbelästigung darstellt, die weit über das Maß eines Hustens hinausgeht. Dem Grunde nach ist aber rechtlich keine andere Einordnung möglich.
Wie bereits ausgeführt, kann ich Ihnen leider kein rechtliches Mittel an die Hand geben, um sofort Abhilfe zu schaffen, aber ich kann Ihnen raten zu versuchen einen friedlichen nachbarschaftlichen Weg zu suchen. Erfahrungsgemäß entstehen die größten nachbarschaftlichen Streitigkeiten mangels friedlicher(!) Kommunikation, bei denen dann auch durch die Entscheidungen verschiedenster Gerichte kein Hausfrieden mehr geschaffen werden kann.
Ich hoffe Ihre Nachfrage beantwortet zu haben. Gerne können Sie sich in diesem Fall bei weiter auftretenden Problemen, auch im Wege einer Direktanfrage direkt an mich wenden, um den Einzelfall genauer zu prüfen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Kristin Nözel
Rechtsanwältin