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Frage geschrieben am 19.08.2010 10:56:48

Belästigung durch Sportlärm

Rechtsgebiet: Nachbarschaftsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1348
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 11 weitere Antworten zum Thema Belästigung.
Sehe geehrte Damen und Herren,
Ich wohne seit gut 9 Jahren in einem kleinen Dorf. Im Frühjahr 2008 habe ich mich entschieden ein Haus in diesem Ort zu kaufen. Dieses Haus grenzt direkt an den Bolzplatz. Ca. 4 meter sind es zwischen Haus und Bolzplatzgrenze. Beim Kauf wurde mir vom Verkäufer versichert das der Platz nicht von Vereinen genutzt wird. Davon war ich auch überzeugt weil ich nie Vereine in meiner Zeit in diesem Ort habe trainieren sehen. Ausserdem existiert kein Fussballverein im Dorf. Also kaufte ich das Haus in gutem glauben in eine ruhige Gegend gezogen zu sein.
Letztes Jahr musste ich feststellen das der Sportverein von einem anderen Ortsteil im Sommer 6-8 Wochen täglich mit seinen Mannschaften trainiert hat. Als Grund wurde mir eine Sanierung des Sportplatzes des Vereins genannt. Ich dachte das wäre eine vorübergehende Angelegenheit. Doch dieses Jahr findet wieder Training statt. Diesesmal sogar von mehreren Vereinen.
Ich und meine Nachbarn fühlen uns durch diesen Sportlärm extrem in unserer Lebensqualität eingeschränkt. Training findet so gut wie jeden Tag statt. Sogar Sonntags wird trainiert. Ausserdem findet das Training gerade dann statt (zwischen 19:00 und 22:00 Uhr), wenn man selbst Erholung im Garten sucht.
Der Geräuschpegel ist zudem sehr unangenhem da sich der Sportplatz in einem Tal befindet und Trainer -und Spielerschreie verstärkt werden durch Echo.

Für uns Anwohner stellen sich folgende Fragen.

1. Durfte ein Bolzplatz überhaupt so nahe an ein Haus gebaut werden?

2. Darf auf einmal auf dem Bolzplatz Training von Vereinen stattfinden wo jahrelang kein Training stattgefunden hat? Gibt es da vielleicht eine rechtlich Handhabe?

3. Dürfen Vereine überhaupt in einem anderen Ortsteil trainieren, wo die doch selbst einen eigenen Sportplatz ausserhalb ihres Ortes besitzen?

4. Welche rechtlichen Möglichkeiten hat man gegen die Gemeinde bzw. Bürgermeister? Es wurden bereits Beschwerden eingereicht - ohne Erfolg.

Bitte um kurze erste Einschätzung der Rechtslage und meiner Möglichkeit dagegen was zu unternehmen. Damit ich auch besser vorbereitet in das Gespräch gehen kann das ich in der nächsten Woche mit der Gemeinde suchen möchte

Vielen Dank im Voraus.



Antwort geschrieben am 19.08.2010 12:59:05
Rechtsanwältin Tanja Bresges
Vaalser Straße 148, 52074 Aachen, Tel: 0241/8901-148, Fax: 0241/8901-149
Fachanwalt Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Bewertungen: 9
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Sehr geehrter Ratsuchender,

danke für Ihre Fragen, die ich auf Grund Ihres Einsatztes und ihres dargestellten Sachverhaltes, diesen als richtig unterstellt wir folgt beantworte:

1) Bei der Errichtung eines Bolzplatzes sind sicherlich bundesrechtlich und landesrechtliche Vorschriften zu Grenzabständen einzuhalten. Nach Bundesrecht findet § 9 BauGB in Verbindung mit der Baunutzungsverordnung Anwendung wonach freizuhaltende Schutzflächen und ihre Nutzungen zu beachten sind. Dies wird im Bebauunplan festgesetzt. Wie weit der Grenzabstand hätte erfolgen müssen, wäre folglich im Bebauungsplan zu ermitteln.Wenn hier Grenzabstandverstöße vorliegen sollten oder sonstige Verfahrensfehler im B-Planverfahren begangen wurden z.B. fehlende Bürgeranhörung etc. könnte der Bebauungsplan rechtswidrig sein, so dass Sie sich erfolgreich wehren könnten. Ich bitte allerdings zu beachten, dass Sie sich Ihre Haus bei einem schon vorhandenen Sportplatz ausgesucht haben, auch wenn Sie im guten Glauben waren, dass er nicht genutzt werden würde. Sie müßten sich möglicherweise entgegenhalten, dass Sie mit der Reaktivierung der Nutzung des Sportplatzes hätten rechnen können.

2) Daraus ergibt sich auch schon die Antwort auf Ihre Frage zwei. Solange keine Behördliche Verwaltungsverfügung über Nutzungsuntersagung oder Schließung des Sportplatzes rechtskräftig ist, ist die Nutzung der Sportanlage möglich. Sicherlich ist auch hier eine vorangegangene Erlaubnis des Vereines erforderlich, so dass Eigenmacht widersagt werden kann. Es wäre daher zu prüfen, ob der Verein eine vorherig Nutzungsgenehmigung hat oder nicht. Wenn er dies nicht hat, könnte Ihnen ein Antrag auf Nutzungsuntersagung bei der Gemeinde weiterhelfen, der dann entschieden werden müßte. Falls eine solche Genehmigung oder eine Nutzungsvereinbarung vorliegt, hätten Sie für die Untersagung der generellen Nutzung wenig Aussicht auf Erfolg.

3) Ob Vereine ortsfremde Sportplätze für Trainigszwecke benutzen dürfen ist in der Regel eine Absprache/ Vereinbarung/ Genehmigung zwischen den Vereinen oder der Gemeinde. Es wäre damit zu rechnen, dass eine solche Absprache/ Vereinbarung/ Genehmigung existiert, denn sonst würden sich die Vereine und auch die Gemeinde Unterlassungs oder Schadensersatzansprüchen aussetzen können. Verantwortliche sichern sich in der Regel vorher ab. Dies bleibt aber zu prüfen.

4) Soweit Ihre Beschwerden bei der Gemeinde noch erfolglos blieben rate ich Ihnen zuerst die Gemeinde aufzufordern dafür zu sorgen, die Nutzungszeiten einzuhalten. Diese können unterschiedlich aussehen, sofern welche existieren. Die Gemeinde müßte hierzu "Flagge zeigen". Die Gemeinde hat nämlich dafür Sorge zu tragen das die Nutzungszeiten eingehalten werden. Wenn sie das nicht tut, kann sie hierzu gerichtlich gezwungen werden. Auch hier wäre zu prüfen ob eine Benutzungsverordnung existiert, was meiner Ansicht nach anzunehmen ist.

Abschließend erlaube ich mir folgenden Hinweis:

In einem Genehmigungsverfahren für die Errichtung eines Bolzplatzes, der eine Sport- bzw. Spielfläche und damit bauliche Anlage im Sinne der Bauordnung (§ 2 Abs. 1 Satz 3 Ziff. 4 BauO NRW) ist, müssen auch die Interessen der Anlieger berücksichtigt werden. Der Lärmschutz ist in der Bundesimmissionsschutzverordnung hier (18. BImSchV) geregelt. Die dortigen Immissionsrichtwerte, sind Grenzwerte, die Anliegern zugemutet werden können.
Wie oben schon erwähnt, muß das Verfahren fehlerfrei durchgeführt worden sein, damit mit es nicht innerhalb der Jahresfrist angefochten werden kann. Die Frist ist dabei zu beachten. Wenn sie bereits abgelaufen ist, ist die Anfechtung nicht mehr möglich.

Zivilrechtlich hätten Sie Rechtsschutz durch den allgemeinen Unterlassungsanspruch (§ 1004 Abs. 1 BGB), sofern sie die Lärmbelästigung nicht dulden müßten. Ich weise auch noch auf den Anspruch gemäß § 906 BGB hin, der Ihnen Rechtsschutz bieten könnte.

So weit ein erster Überblick. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.


Mit freundlichem Gruß

Tanja Bresges
Rechtsanwältin


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