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Frage geschrieben am 26.04.2010 12:17:37

Belästigung durch Radiogeräusche und Fassadenarbeiten der Nachbarn

Rechtsgebiet: Nachbarschaftsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2573
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Sehr geehrte Damen und Herren,

wir wohnen in einem eigenen Einfamilienhaus, das an drei Nachbargrundstücke grenzt. Von einem der angrenzenden Grundstücke werden wir seit Monaten vom Vormittag bis zum Abend ständig von einem im Garten laufenden Radio beschallt.Musik und Sprache sind an jedem Ort in unserem Garten wahrnehmbar. Die Bitte an diese häufig zu Hause anwesenden Nachbarn, das Radio erheblich leiser einzustellen, wirkte sich bisher leider nur jeweils wenige Tage aus.
Zusätzlich haben die gleichen Nachbarn im Frühjahr des letzten Jahres begonnen, die Fassade ihres Hauses in Eigenarbeit mit einer Holzverkleidung zu versehen. Die Verkleidungsarbeiten dauern auch in diesem Jahr noch an. Das ständigen Hammergeräusche (auch wenn diese meist um 20 Uhr enden) sowie das Radio gehen uns inzwischen sehr an die Nerven und beeinträchtigen unser Leben erheblich.

Meine Fragen zu diesem Thema:
1. Gibt es eine Regelung, die zur zügigen Durchführung solcher Fassadenarbeiten zwingt? Was können wir rechtlich unternehmen?
2. Ist es erlaubt, im Garten unablässig ein Radio laufen zu lassen?




Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 26.4.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 26.04.2010 13:15:59
Rechtsanwalt Hans-Georg Schiessl
Pfarrergasse 2, 93047 Regensburg, Tel: 0941/5841523, Fax: 0941/5841522
Fachanwalt Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Verkehrszivilrecht, Immobilienrecht, Kapitalanlagenrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Beiden Fragen ist die Zumutbarkeit einer Lärmbelästigung gemeinsam.

Ich erlaube mir daher eine einheitliche Antwort zu geben:

Sie müssen eine Lärmbelästigung hinnehmen, wenn Sie zumutbar ist. Ist Sie es nicht, so steht Ihnen ein Anspruch auf Unterlasung gegen den Nachbarn gem. § 1004 BGB zu, welchen Sie auch gegebenenfall gerichtlich durchsetzen können.

Um die Zumutbarkeit zu klären, ist vorab zu fragen, ob der Lärm vermeidbar, also durch den Störer regulierbar ist.

Sie haben mir hier gleich mit dem Radio einen klassischen Fall geliefert. Die Lautstärke des Radios können Sie regulieren, der Lärm ist also vermeidbar. Also ist es dem Betreiber des Radios stets zumutbar, dass Radio nur leise laufen zu lassen. Diese Zumutbarkeit ist auch nicht lediglich auf die jeweiligen Ruhezeiten beschränkt. Eine Interessenabwägung würde ergeben, dass Ihr Ruhebedüfnis höher einzuschätzen ist, als der Wunsch Ihres Nachbarn im Garten in einer bestimmten Lautstärke Musik zu hören. Als zumutbare Lautstärke fordert die Rechtsprechung Zimmerlautstärke (auch für den Außenbereich). Sie nach Ansicht der Rechtsprechung wird dann überschritten, wenn der Lärm über das hinausgeht, was unter Berücksichtigung der baulichen Verhältnisse nicht mehr als normales Wohngeräusch in die Nachbarwohnung dringt, der Nachbar also praktisch gezwungen wird, etwa die Musik einer Stereo-Anlage mitzuhören, ob er will oder nicht.

Soweit Sie die Ruhestörung Ihres Nachbarn beweisen können, können Sie gegen diesen einen Unterlassungsanspruch auch gerichtlich durchsetzten.

Nun zum Baulärm:

Eine Regelung, die zur zügigen Durchführung von Fassadenarbeiten zwingt, gibt es leider nicht.

Wir müssen daher widerum klären, ob der Lärm regulierbar ist. Im Gegensatz zum Radio wird dies nur eingeschränkt der Fall sein. Jedoch sind Sie auch in diesem Fall nicht schutzlos.

Die Grenze für die Zumutbarkeit von Baulärm für die Nachbarschaft wird durch die Lärmrichtwerte der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm, bestimmt die mit den Lärmrichtwerten der TA Lärm.

Die Lärmrichtwerte unterscheiden zwischen der Art der Bebauung und ob die Lärmbelästigung tagsüber oder Nachts erfolgt.

So darf nach der TA Lärm tagsüber in einem reinen Wohngebiet der Lärm 50 db (A) und nachts 35 db(A). Also Orientierung können Sie eine normale Unterhaltung etwa mit 50 db (A) einschätzten.

Aber der gavierende Unterschied zum Radio:

Sie, als lärmgeplagte Nachbar können nun nicht die Bauarbeiten stoppen, wenn die Werte der TA Lärm überschritten werden . Denn wenn den Bauarbeiten eine behördliche Baugenehmigung zugrunde liegt, ist der durch sie verursachte Lärm durch eine ortsübliche Benutzung des Nachbargrundstücks verursacht, bei der von der Nachbarschaft auch wesentliche Lärmbelästigungen hingenommen werden müssen. An die Stelle eines Abwehranspruchs tritt in so einem Fall ein Ausgleichsanspruch in Geld (§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB). Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach der Dauer der Bauarbeiten. Der Anspruch besteht auch für die Dauer der Arbeiten.

Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick verschafft zu haben und verbleibe.

Mit freundlichen Grüßen

Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt



Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 26.04.2010 15:09:38

Vielen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort! Ich habe noch eine Nachfrage: Da der Nachbar sein Einfamilienhaus lediglich mit Holzlatten verkleidet, wird den Arbeiten nach meiner Einschätzung keine behördliche Baugenehmigung zugrunde liegen.
Wenn ich Ihre Antwort richtig verstehe, liegt dann keine ortsübliche Benutzung des Nachbargrundstücks vor und die andauernde Lärmbelastigung ("Hämmern") wäre zu unterlassen?


Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 26.04.2010 15:42:04

Sehr geehrter Ratsuchender,

leider doch, auch wenn das Bauvorhaben der Nachbarn genehmigungsfrei ist, so ist dennoch darin eine ortsübliche Benutzung zu sehen. Das zugrundeliegen einer behördlichen Baugenehmigung habe ich als Abgrenzung zum "Schwarzbau" gemeint. Im Schwarzbau liegt natürlich keine ortsübliche Benutzung vor.

In Ergänzung meiner Ausführungen weise ich darauf hin, dass Ihr Nachbar natürlich die ortsüblichen Ruhezeiten einzuhalten hat,

Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick verschafft zu haben und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen

Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt



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Belästigung durch Radiogeräusche und Fassadenarbeiten der Nachbarn | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2010-04-26
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