20.06.2012 | 17:32
Antwort
von
Rechtsanwalt LL.M.; M.A. Michael Grübnau-Rieken
232 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,
besten Dank für die Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes gerne wie folgt beantworten möchte.
1. Sachlage
Das Problem besteht darin, dass Sie den Darlehensvertrag mit unterschrieben haben und damit gegenüber der Bank ebenso für das Darlehen haften.
Dem steht auch nicht gegenüber, dass Ihr Mann Gegenteilges behauptet. Dann müsste man sich Gedanken um eine Haftungsfreistellung machen, die aber nur im Innenverhältnis zwischen Ihnen beiden Wirkung entfaltet, nicht jedoch gegenüber der Bank.
Da Sie nicht von der Bank getäuscht wurden, können Sie dieses Argument auch nicht ins Feld führen.
Aus der Gesamtschuldnerischen Haftung ergeben sich Risiken und Chancen.
Die Bank wird zunächst versuchen, entweder von einem von Ihnen beiden oder von Ihnen beiden gleichzeitig das Geld zu bekommen.
Nichts mit der Sache zu tun haben sollen und kein Interesse sind Motivirrtümer und unbeachtlich. Dann hätten Sie hart und konsequent sein müssen und nicht unterschreiben dürfen.
Sollten Sie das Darlehen komplett ablösen, haben Sie einen hälftigen Ausgleichsanspruch gegen den anderen Gesamtschuldner.
Auch kann sich Ihr damaliger Ehemann nicht darauf zurück ziehen, er habe kein Geld. Geld hat man zu haben, wie die Juristen sagen.
2. Kostensituation
Sie sollten es nicht darauf ankommen lassen, verklagt zu werden, da Sie im Falle der Nichtandienung des Darlehens sämtliche Anwalts- und Gerichtskosten zu tragen hätten.
Wenn Sie das Darlehen komplett ablösen, haben Sie wie gesagt, einen hälftigen Anspruch gegen Ihren ehemaligen Mann. Diesen Betrag können Sie dann gegen ihn geltend machen, müssten aber auch hier entsprechende Kosten vorverauslagen. Da Sie diesen Prozess mit hoher Wahrscheinlichkeit gewinnen werden, muss der andere die Kosten tragen, wobei Sie in Vorleistung treten müssen, wenn nicht eine Rechtschutzversicherung oder je nach Einkommenssituation Prozesskostenhilfe in Betracht kommt.
Dann tragen Sie letztlich noch das Vollstreckungsrisiko Ihre vormaligen Mannes. Wenn Sie denn einen Titel haben, könnte er bis dahin entweder wirklich mittellos sein oder sich vollends nach Ägypten abgesetzt haben.
Es tut mir leid, dass die Aussichten, die ich Ihnen mache nicht äußerst rosig sind.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben haben zu können.
Bitte bedenken Sie, dass meine Einschätzung ausschließlich auf Ihren Angaben beruht.
Sollte noch etwas offen oder unklar sein, möchte ich Sie auf die kostenfreie Nachfragefunktion hinweisen.
Im Falle einer weiteren, anwaltlichen Mandantierung würde ich mich freuen, wenn Sie mich beauftragen würden.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Grübnau-Rieken LL.M.; M.A.
Master of Laws, Magister Artium
Rechtsanwalt
Dozent im Bereich Sozialrecht, Haftungs- und Vertragsrecht
Nachfrage vom Fragesteller
22.06.2012 | 16:43
Vielen Dank für Ihre schnell und ausführlich Antwort.
Gerne möchte ich noch das Vorgehen nach nach Erstreitung eines Vollstreckungstitels wissen, wie ich mir das genau vorstellen muss. Sie sagen, dass das Risiko darin bestünde, dass wenn mein Exmann gar kein Geld hat oder sich in sein Heimatland absetzt. Wie verhält es sich denn, wenn er weiterhin eine Arbeitstelle hat und Geld verdient? Gibt es da irgendwelche Limiten bis zu welchen er nicht zahlen muss oder wie ist das? Er könnte ja theortisch das Geld monatlich abstottern. (Wenn er sich ins Ausland absetzt, wäre sogar einen Gewinn für mich, da ich ihn dann los wäre.)
Und was hat es mit der Haftungsfreistellung auf sich? Wie funktioniert das?
Vielen Dank im voraus für die Beanwortung auch dieser beiden Fragen.
Freundliche Grüsse
Martina Elshani
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
22.06.2012 | 17:53
Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Nachfrage beantworte ich wie folgt:
Der Vollstreckungstitel wird durch den Gerichtsvollzieher volsltreckt, dem Sie hierzu einen Auftrag erteilen müssen. Es wird der pfändbare Teil des Einkommens gepfändet. Dies kann durch Lohnfändung beim Arbeitgeber geschehen.
Der Grundfreibetrag beträgt ca. 1050 € und erhöht sich, wenn unterhaltspflichtige Personen wie Frau und Kind vorhanden sind.
Eine Haftungsfreistellung ist ein Vertrag, bei dem eine Person eben von der Haftung frei gestellt wird. Dies hätte aber vor Abschluss des Darlehensvertrages geschehen müssen, da eine nachträgliche Haftungsfreistellung als Schädigung der Bank als Gläubiger gewertet werden würde. Die Bank könnte Sie aber aus der HAftung entlassung, was sie aber nich tun wird, da Sie einen Schuldner verliert.
Ich hoffe, Ihnen die Nachfrage verständlich nahe bringen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Grübnau-Rieken LL.M., M.A.
Rechtsanwalt