29 BayVwVfG. Sie sind nicht Beteiligter i.S.d. Art. 13 BayVwVfG. Die ausnahmsweise Gewährung von Akteneinsicht und die Erteilung
von Auskünften an Dritte steht im Ermessen der Behörde. Die im Bescheid ggü.
Herrn X inhaltlich getroffenen Regelungen habe ich Ihnen bereits mit E-Mail vom ... mitgeteilt." (wie gesagt spärlich 2-3 Sätze).
Was kann ich tun? Habe ich kein Recht, den mittels meiner einstweiligen Anordnung erwirkten Bescheid zu sehen, um gegebenfalls auch und dann wie dagegen vorzugehen?
Antwort geschrieben am 09.02.2012 14:09:59 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht
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wenn Sie eine einstweilige Anordnung erwirkt haben, dass die Behörde auch tätig wird, dann sind Sie natürlich auch Beteiligter in diesem Verfahren, aufgrund dessen dieses Verfahren auch eingeleitet worden ist.
Sie haben nunmehr die Möglichkeit eine allgemeine Leistungsklage (vgl. §§ 40 Absatz 1 Satz 1, 43 Absatz 2 VwGO) auf Akteneinsicht zu erheben, unter Benennung der Gründe und Darlegung des rechtlichen Interesses, da Sie auch Nachbar des betroffenen Grundstückes sind.
Nach Akteneinsicht sind Sie dann in der Lage zu prüfen, ob die Behörde antragsgemäß gehandelt hat und können ggf. weitere Maßnahmen ergreifen.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Doktorand an der Comenius University / Bratislava
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