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Frage geschrieben am 19.01.2012 01:11:43

Beitragsrückerstattung private Krankenkasse

Rechtsgebiet: Inkasso, Mahnungen | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 517
Guten Tag,
ich war bis zum 30.6.2010 bei einer privaten Krankenversicherung als Student versichert. Da diese Studenten nur bis zu einem gewissen Höchstalter versichert und man danach in einen normalen, wesentlich teureren Tarif fällt, habe ich vor Ablauf der Altersgrenze gekündigt und die Versicherung gewechselt. Gleichzeitig habe ich bei meiner Bank den Lastschrifteinzug gecancelt.
Obwohl ich im Juli 2010 bei der alten Krankenversicherung nicht mehr versichert war, versuchte diese den Beitrag von meinem Konto abzubuchen. Meine Bank hat diese Abbuchung rückgängig gemacht.
In der Annahme, die Abbuchung sei versehentlich vorgenommen worden hat die Krankenversicherung daraufhin ein paar TAge später den versehentlich abgebuchten Beitrag zurückerstattet. Da dieser aber gar nicht von ienem Konto abgebucht wurde, da dies durch meine Bank verhindert wurde, kam es folglich zu einer Gutschrift auf meinem Konto.
Da ich annahm, es handele sich um eine Beitargsrückerstattung, wie dies bei privaten Krankenversicherungen durchaus üblich ist, wenn das Versicherungsjahr, bzw das Vertargsverhältnis beendet ist, habe ich diese Gutschrift als mien Eigentum betrachtet, was mir als ausgebrannten Studenten sehr genehm kam. Das Geld habe ich in der Annahme, es handele sich um eine Beitragsrückerstattung ausgegeben.
Nun versucht die Krankenkasse über ein Inkassobüro den an mich gezahlten Beitrag einzufordern.
Nun meine Frage:
Ist dies rechtlich zulässig, unter den genannten Umständen-die Krankenkasse zahlte mir den Betrag auf mien Konto-obwohl das Vericherungsverhältnis beendet war, und ich annahm, dass es sich um eine Beitragsrückerstattung handelte, und ich in diesem Glauben das Geld ausgegeben habe?


Antwort geschrieben am 19.01.2012 01:53:20
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:

Ist dies rechtlich zulässig, unter den genannten Umständen-die Krankenkasse zahlte mir den Betrag auf mien Konto-obwohl das Vericherungsverhältnis beendet war, und ich annahm, dass es sich um eine Beitragsrückerstattung handelte, und ich in diesem Glauben das Geld ausgegeben habe?

Sofern Sie angenommen haben, es handele sich um Ihr Eigentum, haften Sie nicht verschärft gem. § 819 Abs. 1, Schadensersatz nach Rechtshängigkeit">989, 990 BGB. Daher können Sie sich auch auf Entreicherungseinwand gem. § 818 Abs. 3 BGB berufen. Dieser Einwand, bzw. Wegfall der Bereicherung ist dagegen anzunehmen, wenn der Empfänger die rechtsgrundlose Leistung ersatzlos für Luxusausgaben verwendet hat, die er sonst nicht gemacht hätte. Will der Empfänger rechtsgrundlos erhaltener Beträge geltend machen, nicht mehr bereichert zu sein, so muß er im einzelnen die Tatsachen darlegen, aus denen sich ergibt, daß die Bereicherung weggefallen ist, daß er also weder Aufwendungen erspart hat, die er ohnehin gemacht hätte, noch Schulden getilgt und dadurch seinen Vermögensstand verbessert hat(Hess. LAG, Az: 5 Sa 21/98). Es kommt daher, was der Grund für die Ausgabe des Geldes war und ob Sie das sonst gemacht hätten.

Sie müssen unter Umständen auch beweisen, dass Sie nichts vom Fehlen des rechtlichen Grundes für die Überweisung gewusst haben. Wenn Ihnen als Verwendungszweck eine Gutschrift angegeben ist, wird der Gegner beweisen können, dass Sie bösgläubig waren. Dann können Sie sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage ermöglicht zu haben. Diese Beratung kann nicht eine mündliche Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort ersetzen.

MIt freundlichen Grüßen


Edin Koca
Rechtsanwalt


Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 19.01.2012 14:05:19

Hallo Herr Koca,

vielen Dank für ihre schenelle Antwort. Kurze Rückfrage:

sie schreiben, ich muss nachweisen, dass ich mich nicht bereichert habe-also weder Ausgaben für Dinge gemachthabe, die ich ohnehin gemacht hätte, noch das Geld für Luxusartikel ausgegeben oder Schulden getilgt hätte...oder verstehe ich da etwas falsch. Ich frage mich, was für Gründe in Frage kämen, die eine Bereicherung ausschließen...oder habe ich die Formulierung falsch verstanden?
Tatsächlich gelangte das Geld auf ein überzogenes Girokonto und war damit verbraucht. Ist dies ein Grund, Anspruch auf das Geld zu haben?
Wenn nein, welche Gründe der Ausgabe sprächen dafür?

Ferner sagen Sie, ich müsse beweisen, dass ich nichts vom fehlen der rechtlichen Grundlage der Überweisung gewustt hätte.
Die Krankenkasse überwies mir das Geld unter Angabe meiner Versicherungsnummer und der Formulierung: "Beitragsguthaben". Von daher ging ich davon aus, dass man mir ein Guthaben auszahle, das nach Versicherungsende an mich fällig war-so wie am Ende einen Jahres Beiträge zurückerstattet werden, wenn man keine Leistung in Anspruch nahm.
Was denken Sie?

Können Sie mir bitte noch kurz ein Feedback zu den beiden offenen Fragen geben?

Vielen Dank
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 19.01.2012 15:56:25

Danke für die Nachfrage.

Ich kann aber nicht Ihnen die Tatsachenangeben. Diese müssen Sie schon selbst wissen.

.oder habe ich die Formulierung falsch verstanden?

Ja, das haben Sie. Wenn Sie Luxusausgaben oder anderes gesagt überflüssige Ausgaben gemacht haben, haften Sie nicht.

Tatsächlich gelangte das Geld auf ein überzogenes Girokonto und war damit verbraucht. Ist dies ein Grund, Anspruch auf das Geld zu haben?

Nein, dadurch wurden Ihre Schuld gegenüber der Bank getilgt. Das ist aber ein Girokreditlinie oder Überziehungsrahmen. Warum Sie in diesem Fall noch weitere überflüssige Ausgaben machen würden, erschließt sich nicht.

Wenn nein, welche Gründe der Ausgabe sprächen dafür?

Ich habe Ihnen rechtlichen Ausgangspunkt mitgeteilt. Die Tatsachen müssen Sie so mitteilen, wie diese passiert sind. Ich kann und darf solche nicht erfinden.

Ferner sagen Sie, ich müsse beweisen, dass ich nichts vom fehlen der rechtlichen Grundlage der Überweisung gewustt hätte.
Die Krankenkasse überwies mir das Geld unter Angabe meiner Versicherungsnummer und der Formulierung: "Beitragsguthaben". Von daher ging ich davon aus, dass man mir ein Guthaben auszahle, das nach Versicherungsende an mich fällig war-so wie am Ende einen Jahres Beiträge zurückerstattet werden, wenn man keine Leistung in Anspruch nahm.
Was denken Sie?

Das kann natürlich vieles bedeuten, auch dass es um ein Überschuss gehandelt hat. Ein Guthaben ist ein Überschuss. Dann haften Sie nur nicht verschärft, aber "ganz normal" haften Sie weiterhin. Wenn Sie Luxusausgaben gemacht haben und diese in rechtserheblicher Weise darlegen können, könnte eine etwaige Klage gegen Sie abgewiesen werden. Ich kann aber nicht beurteilen, ob Sie solche Tatsachen darlegen können. Bisher haben Sie diese nicht mitgeteilt, so dass ich Ihnen mitteilen kann, dass nach die von Ihnen vorgebrachten Tatsache im Gesamtschau unerheblich sind. Bei einer etwaigen Klage hätte sich das Inkasso durchgesetzt.

Mit freundlichen Grüssen

Edin Koca
Rechtsanwalt

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