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Frage geschrieben am 22.03.2011 14:20:42

Beitragspflichtige Einnahmen KV als Bezieher von Arbeitlosengeld

Rechtsgebiet: Sozialversicherungsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 857
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Sehr geehrte Damen und Herren,

als Mitglied einer gesetzl. Krankenkasse (ununterbr. Seit 1972) beziehe ich seit 1.1.2011 Arbeitslosengeld. Gleichzeitig erhalte ich von meinem bisherigen Arbeitgeber eine Betriebsrente in Höhe von ca. 1000 €.
Die Agentur für Arbeit trägt auf Basis von 80% der derzeitigen Bemessungsgrenze von 3712,50 €, also 2970 €, den KV-Beitragssatz von 15,5% und 1,95% für die PV.

Meine Krankenkasse teilt mir nun mit, daß mein Versorgungsbezug ebenfalls beitragspflichtig sei, nämlich in Höhe der Differenz aus der Bemessungsgrenze von 3712,50 € zu 2970 €, also 742,50 €.

§232a SGB V regelt die beitragspflichtigen Einnahmen:
„§ 232a SGB V Beitragspflichtige Einnahmen der Bezieher von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld
(1) Als beitragspflichtige Einnahmen gelten
1.
bei Personen, die Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch beziehen, 80 vom Hundert des der Leistung zugrunde liegenden, durch sieben geteilten wöchentlichen Arbeitsentgelts nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, soweit es ein Dreihundertsechzigstel der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 nicht übersteigt"

Da dieser Paragraph keine weiteren beitragspflichtigen Einnahmen für Bezieher von Arbeitlosengeld aufführt als eben die 80% bezogen auf die Beitragsbemessungsgrenze, bin ich der Meinung, daß es für die Krankenkasse keine rechtliche Grundlage für darüber hinausgehende Forderungen gibt. Ist diese Einschätzung richtig?


Antwort geschrieben am 22.03.2011 15:57:55
Rechtsanwalt Thomas Krause, LL.M.
Lüdemannstr. 54, 24114 Kiel + Rendsburg (M&P Herrenstr. 3), Tel: 04311284453, Fax: 04311283060
Versicherungsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Miet und Pachtrecht, Sozialversicherung
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt summarisch beantworten möchte:

Grundsätzlich haben Sie recht, der von Ihnen zitierte Absatz 1 des § 232a SGB V bietet alleine keine ausreichende Grundlage, auch Versorgungsbezüge als Einnahmen der Bezieher von Arbeitslosengeld anzusehen. Jedoch muss § 232 a SGB V insgesamt betrachtet werden und gemäß Absatz 3 ist § 226 SGB entsprechend anzuwenden. Entsprechend bedeutet in diesem Zusammenhang – da mangels versicherungspflichtigem Beschäftigungsverhältnis eine direkte Anwendung ausscheidet – dass statt dem Begriff „versicherungspflichtig Beschäftigten" der Begriff „Beziehern von Arbeitslosengeld...." hineinzulesen ist. Danach sind gemäß § 226 Absatz 1 Nr. 3 SGB V auch bei Bezug von Arbeitslosengeld Versorgungsbezüge mit zu berücksichtigen, wobei die gemäß Absatz 2 zu bemessenden Beiträge nur zu entrichten sind, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen aus den Versorgungsbezügen insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches übersteigen, was in Ihrem Fall anzunehmen ist.

Grundsätzlich zur Berechnung:

Nach § 223 Abs. 2 werden Beiträge nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen. Die beitragspflichtigen Einnahmen sind maximal nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. § 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V nennt für Personen, die Arbeitslosen- oder Unterhaltsgeld beziehen, als beitragspflichtige Einnahme 80 % des Arbeitsentgelts i.S.d. § 14 SGB IV, das der Berechnung des Arbeitslosen- bzw. Unterhaltsgeldes zugrundeliegt wobei die Höhe des tatsächlich auszuzahlenden Arbeitslosengeldes ohne Bedeutung ist. Zusätzliche beitragspflichtige Einnahmen erhöhen den beitragspflichtigen Betrag dann bis auf 100 % der Beitragsbemessungsgrenze.

Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung bieten und stehe Ihnen für eine persönliche Rechtsberatung gerne zur Verfügung. Sollten noch Unklarheiten im Hinblick auf Ihre Frage bestehen, bitte ich Sie, von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch zu machen.

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Ich möchte abschießend darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine vollständige und persönliche Rechtsberatung kann hierdurch nicht ersetzen werden.
Auch führt das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen unter Umständen zu einer völlig anderen rechtliche Beurteilung.

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 23.03.2011 14:52:52

Sehr geehrter Herr Krause,

vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort. In diesem Zusammenhang würde mich noch folgendes interessieren:
1) ist der Beitragssatz für die Versorgungsbezüge grundsätzlich 15,5% oder ist auch der ermäßigte Satz von 14,9% ansetzbar?
2) was ist mit der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des vierten Buches gemeint und wie hoch ist diese?


Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 24.03.2011 00:09:45

Sehr geehrter Ratsuchende(r),

Nach § 241 SGB V gilt der allgemeine Beitragssatz für alle Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit für mindestens sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts oder auf Zahlung einer die Versicherungspflicht begründenden Sozialleistung haben. Der allgemeine Beitragsatz beträgt derzeit 15,5 v.H.
Bei der monatlichen Bezugsgröße i.S.d. § 18 SGB IV handelt es sich um das durchschnittliche Arbeitsentgelt aller Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet - seit dem Jahre 2002 infolge der Umstellung auf Euro - auf den nächsthöheren durch 420 teilbaren Betrag. 2009 waren dies in den alten Bundesländern 2.520 € , in den neuen Bundesländern 2.135 € .

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Krause, LL.M.
Rechtsanwalt

www.ra-krause-kiel.de

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Beitragspflichtige Einnahmen KV als Bezieher von Arbeitlosengeld | Gesamtbewertung: 4.6/5 | Datum: 2011-03-22
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