Frage geschrieben am 04.12.2009 14:35:01
Beitragsforderung Krankenkasse, eidesstattl. Versicherung, Erzwingungshaft
Rechtsgebiet: Sozialrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1707Meine vorherigen Ratenzahlungsvorschläge (30 bzw. 50 Euro pro Monat) wurden abgelehnt, mein Hinweis auf meine vermögenslose Situation negiert. Die Kasse schrieb mir vor Erwirkung der Zwangsvollstreckung sinngemäß, daß 'solche Beträge üblicherweise innerhalb von sechs Monaten zurückgezahlt werden müssen.'
Ich habe der Kasse im übrigen auch mitgeteilt, daß bei ihrer Berechnung von Zinsen sowie meines Erachtens wucherartigen Säumniszuschlägen, Gebühren etc. meine Schulden immer höher werden und die Aussicht, diese jemals zurückzahlen zu können, immer geringer werden wird. Insofern hatte ich meinen zweiten Ratenvorschlag in Höhe von 50 Euro so formuliert, daß dieser für mich nur Sinn macht, wenn die Kasse auf die Berechnung von Zinsen und Säumniszuschlägen verzichtet.
Kürzlich war zweimal der Kassen-eigene Vollstreckungsangestellte bei mir, hat mich jedoch nicht angetroffen. Ich habe ihn dann angerufen; er sagte er wollte der Kasse meine Erklärung, daß ich mittellos sei und meine Ratenzahlungen abgelehnt worden waren, übermitteln. Jetzt warte ich auf weiteres, rechne jedoch mit dem Besuch eines Gerichtsvollziehers.
Eine eidesstattliche Erklärung will ich nicht abgeben, da ich die üblichen Nachteile nicht in Kauf nehmen möchte und weil ich grundsätzlich das Stigma eines "Offenbarungseides" nicht auf mich nehmen möchte. Ich bin insofern bereit, eine Erzwingungshaft in Kauf zu nehmen.
Meine Fragen nun:
1. Ist es für mich sinnvoll, einen Anwalt einzuschalten, weil ich mögliche rechtliche Optionen oder ähnliches übersehen habe? Ggfs. wäre ich für das Angebot eines Anwaltes, sich mit diesem Fall zu befassen, dankbar.
2. Eine Erzwingungshaft beträgt meines Wissens maximal 6 Monate; die Kosten für diese müssen vom Gläubiger gezahlt werden. Kann der Gläubiger diese Kosten mir gegenüber geltend machen?
3. Kann eine solche Erzwingungshaft mehrfach in derselben Sache durchgesetzt werden, etwa nach Ablauf einer gewissen Zeit, entsprechend der Zeit, nach welcher ein Gläubiger wieder eine eidesstattliche Versicherung einfordern darf?
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 4.12.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 04.12.2009 15:02:11 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Jeremias Mameghani
Bolkerstr.69, 40213 Düsseldorf, Tel: 0211/133981, Fax: 0211/324021
Eherecht, Mietrecht, Sozialrecht, Medizinrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 342
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ich bedanke mich für die eingestellten Fragen, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:
Die von Ihnen angesprochene "Erzwingungshaft" dient lediglich der Erzwingung der Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung, wenn Sie dem Antrag nicht nachkommen und dm Termin fernbleiben. Es ist zutreffend, dass die Höchstdauer sechs Monate beträgt und die Kosten von dem Gläubiger vorzustrecken sind. Da es sich um Kosten der Zwangsvollstreckung handelt, sind diese zu erstatten. Durch die Verbüßung der Erzwingungshaft mindert sich allerdings der Schuldbetrag nicht. Eine erneute Verhaftung ist möglich, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner später Vermögen erworben hat oder dass ein bisher bestehendes Arbeitsverhältnis mit dem Schuldner aufgelöst ist. Dies gilt nicht, wenn seit Beendigung der Haft mind. drei Jahre vergangen sind.
Es empfiehlt sich Ihrerseits, einen Anwalt zu konsultieren. Zum einen könnte Antrag auf Erlass eines Überprüfungsbescheides gestellt werden, um die Rechtmäßigkeit der Forderung feststellen zu können, zum anderen könnte ggf. zunächst ein Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung gestellt werden, solange das Überprüfungsverfahren läuft. Ist die Forderung noch nicht rechtskräftig, so darf ohnehin nicht vollstreckt werden. Auch hier kann ein sozialgerichtlicher Antrag gestellt werden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion. Sollten Sie darüber hinaus auch eine Interessenvertretung wünschen, so empfehle ich eine Kontaktaufnahme per Mail.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
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