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Frage geschrieben am 10.02.2009 15:13:02

Beitragsbemessung für freiwillige GKV-Mitglieder

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2313
Sehr geehrte Damen und Herren,

Im Oktober 2007 habe ich einen Aufhebungsvertrag zu den damals gültigen gesetzlichen Bedingungen unterschrieben. Im Aufhebungsvertrag wurde eine monatliche Abfindungssumme bis zum Eintritt in die gesetzliche Rente vereinbart. Für meine freiwillig gesetzliche Krankenversicherung gab es eine Regelung, die unter Berücksichtigung des Alters und einer Betriebszugehörigkeit einen verminderten Beitragssatz vorsah.
Mit der Einführung des Gesundheitsfonds 2009 wurde diese Regelung sofort für alle Krankenkassen per Gesetz untersagt, weil der Beitragssatz vorgegeben wird. Der GKV-Spitzenverband legt nunmehr einheitliche Grundsätze oder Regelungen zur Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder (sowie für andere Mitglieder, für die § 240 SGB V Anwendung findet) fest. Dabei ist nach § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen.
Ich kann den Aufhebungsvertrag nicht Rückgängig machen und sehe mich jetzt finanziell stark belastet. Bei der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages habe ich mich auf den günstigen GKV Beitrag verlassen. Jetzt soll dieser Beitrag um ca. 300-400% steigen.
Liegt hier nicht ein Verstoß oder eine Verletzung der Rechtsstaatsicherheit bzw.
ein Verstoß gegen das Vertrauensschutzprinzip vor?
Habe ich ein Recht auf Bestandsschutz und falls ja wie muss ich dann vorgehen?

Das Vertrauen in die bisherige rechtliche Regelung, die den Krankenkassen günstige Beiträge auf Abfindungen einzuräumen ermöglichte, verdient eine größere Schutzwürdigkeit als es dem Gemeinwohl nach zu Gute käme. Die neue Regelung zur sofortigen generellen Abschaffung ohne Übergangsregelung eines begünstigten Beitrages verstößt gegen das rechtsstaatliche Vertrauensschutzprinzip und ist damit meiner Meinung nach als Verfassungswidrig anzusehen.

Begründung: Die Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages geschah unter Berücksichtigung der zukünftigen andauernden Lebenssachverhalte besonders im Vertrauen auf die Kontouinität der Rechtslage und auf den damit verbundenen günstigen Beitrag zur Krankenversicherung. Die retroaktive Rückwirkung auf bereits geschlossene Aufhebungsverträge muss zeitlich begrenzt, dynamisiert oder aber mit einer Übergangsregelung versehen werden. Das Vertrauensschutzprinzip wird dadurch verfassungsrechtlich verletzt, weil der aus dem Arbeitsleben ausgeschiedene keine Möglichkeit einer Nachverhandlung oder Korrektur des Aufhebungsvertrages hat um die auf den Krankenkassenbeitrag auswirkende Benachteiligung abzumildern.
Es ergibt sich die Forderung auf eine Kontinuität der Rechtslage auf die sich der Bürger zur langfristigen Planung seiner Handlung verlassen kann. Es waren zum Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages noch keine Details einer Gesetzesänderung bekannt gewesen oder hätten erwartet werden können.
Durch diese Gesetzesänderung ist keine hervorzuhebende Bevorzugung des Gemeinwohls erkennbar oder beeinträchtigt um diesen den Vorrang einzuräumen. Für mich jedoch ergibt sich hieraus ein wesentlicher finanzieller Nachteil, weil mir die Möglichkeit einer Korrektur des Aufhebungsvertrages nicht möglich ist. Ich sehe mich durch die Gesetzesänderung in einem hohem Maße unverhältnismäßig benachteiligt und habe eine grundlegende Beeinträchtigung meiner Vermögensverhältnisse im Sinne einer erdrosselnden Wirkung zu tragen.
Unter Berücksichtigung von Übergangsfristen die mit der Gesundheitsreform hätten vereinbart werden können, entstünden nicht diese gravierenden existenziellen Nachteile für die durch Aufhebungsverträge betroffenen gesetzlich Versicherten Kassenmitglieder. Zu Prüfen sei hier ob nicht eventuell eine Verletzung des Gleichheitssatzes oder ein Verstoß gegen die Menschenwürde in Gegenüberstellung eines privat Versicherten zum Tragen kommt.
Der Gestaltungsauftrag dieses Verfassungsprinzip, soziale Ungleichheit abzubauen und sozial und wirtschaftlich schwache Bevölkerungskreise zu schützen, richtet sich in erster Linie an den Gesetzgeber. Ihm obliegt die Aufgabe durch seine Entscheidungen das Sozialstaatsprinzip inhaltlich zu präsentieren.
Mit freundlichen Grüßen
Fragesteller


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Diese Antwort ist vom 10.2.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 10.02.2009 15:37:32
Rechtsanwalt Stefan Steininger
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Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben summarisch wie folgt beantworten:

Sicherlich ist Ihre Argumentation möglich, ich habe aber Zweifel, dass diese Erfolg versprechend ist.

Letztendlich müsste zunächst gegen die Beitragsbescheide durch die Instanzen der Sozialgerichtsbarkeit geklagt werden, danach die Regelungen im Wege der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden.

Allerdings ist das Bundesverfassungsgericht hier wohl eher großzügig zum Gesetzgeber.

Es führt bsp. aus: „Die Erhebung von Beiträgen nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz bedeutet für den Beschwerdeführer keine vor Art. 2 Abs. 1 GG unverhältnismäßige Belastung. Die Erhebung des vollen allgemeinen Beitragssatzes auf Versorgungsbezüge ist ein geeignetes und erforderliches Mittel zur Stärkung der Finanzgrundlagen der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl.BVerfGE 103, 392 <404>)……Das Bundesverfassungsgericht hat im Bereich der Krankenversicherung Gesetze mit unechter Rückwirkung ohne Übergangsregelungen auch dann gebilligt, wenn diese mit erheblichen Belastungen für die Betroffenen verbunden waren (vgl.BVerfGE 69, 272 <312>; 79, 223 <239>; 103, 392 <404>).“ (BVerfG Az 1 BvR 2257/06). In der Entscheidung ging es um den Wegfall der Begünstigung für Versorgungsbezüge.

Letztendlich wird nur eine Entscheidung des BVerfG Klarheit bringen, wobei ich die Erfolgsaussichten momentan überschlägig als eher gering einschätzen würde.

Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen nicht ersetzen kann. Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen


Stefan Steininger
Rechtsanwalt

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