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Frage geschrieben am 04.10.2007 14:07:00

Beitrag Arbeitslosenversicherung und entsprechende Leistung

Rechtsgebiet: Sozialversicherungsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 5644
Sehr geehrte Damen und Herren,

folgende Sitaution: ich hatte als Angestellter ein Jahresgehalt von ca. 100.000 €, welches sich aus einem monatlichen Grundgehalt von 3.000 € und einer umsatzabhängigen Provision zusammensetzte. Entsprechend wurden meine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 63.000 € gezahlt.

Bei der nun erfolgten Berechnung meines Arbeitslosengeldes wurde jedoch nicht die jährliche Beitragsbemessungsgrenze von 63.000 € angewendet, sondern eine monatliche von 5.250 €. Monate mit ausschließlicher Auszahlung des Grundgehaltes wurden demnach mit 3.000 € bewertet, Monate mit (zum Teil recht hohen) Provisionszahlungen jedoch nur bis 5.250 €. Damit ergibt sich eine Bemessungsgrundlage von ca. 43.000 €, die für die Berechnung meines Arbeitslosengeldes herangezogen wurde.

Nochmal zusammengefasst: 100.000 € verdient, auf 63.000 € Beiträge gezahlt und Erhalt von Leistungen auf der Basis von 43.000 €.

Die Nachfrage im Lohnbüro bestätigte die Richtigkeit der Praxis, bei Monaten mit sehr hohem Einkommen, die nicht erreichten Beitragsbemessungsgrenzen der Vormonate "aufzufüllen". (Bsp. Einkommen Jan/Feb/Mrz je 3.000 €, Apr. dann 25.000 €: Beiträge im April wurden gezahlt auf 5.250 € aus April und je 2.250 € aus den Vormonaten).

Das eigene Nachrechnen mit Hilfe Arbeitslosengeldrechners im Internet (mit Eingabe der einzelnene Monate) kam ebenfalls zu einem anrechenbaren Einkommen von rund 43.000 €, so dass ein persönlicher Fehler des Sachbearbeiters in der Agentur für Arbeit auszuschließen ist.

Nun die Frage: welche Möglichkeiten gibt es, gegen diese etwas ungerechte Behandlung anzugehen? Besteht die Möglichkeit, (eventuell) zuviel gezahlte Beiträge zurückzufordern oder kann man gegen die Berechnungspraxis des ALG vorgehen?

Vielen Dank


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 8.10.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 08.10.2007 11:00:23
Rechtsanwalt Reinhold Dotterweich
Hussenstraße 19, 78462 Konstanz, Tel: 07531 / 29397, Fax: 07531 / 15548
Arbeitsrecht, Sozialrecht, Berufsunfähigkeitsversicherung, Rentenversicherung, Unfallversicherung
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Sehr geehrter Fragesteller,

die Berechnungspraxis der Agentur für Arbeit scheint nach dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt sowohl beitragsrechtlich als auch leistungsrechtlich in Ordnung zu sein.

Zum Beitragsrecht:

Nach § 341 SGB 3 sind Beitragsbemessungsgrundlage die beitragspflichtigen Einnahmen, die bis zu Beitragsbemessungsgrenze (63.000 €) berücksichtigt werden. Ihr jährliches Einkommen kann damit bis zu dieser Grenze beitragsrechtlich herangezogen werden.


Zum Leistungsrecht:

Nach § 131 SGB 3 ist Bemessungsentgelt das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, welches der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat.

Der „Trick“ des Gesetzgebers liegt darin, dass er den Begriff beitragspflichtiges Arbeitsentgelt je Tag gewählt hat.

Mehr als 175 Euro ((63000:12):30) können täglich an beitragspflichtigen Einnahmen gar nicht anfallen oder aber eben 5.250 Euro (63000:12) beitragspflichtige Einnahmen pro Monat!

Es ergibt sich damit beitragsrechtlich ein maximales Bemessungsentgelt von 5.250 € monatlich bzw. 175 € täglich.


Freundliche Grüße
Rechtsanwalt R. Dotterweich
Fachanwalt für Arbeitsrecht und Sozialrecht

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 18.10.2007 16:58:58

Sehr geehrter Herr Dotterweich,

vielen Dank für Ihre Antwort. Urlaubsbedingt komme ich erst jetzt zu einer Nachfrage.

Die Richtigkeit der Berechnunspraxis habe ich ja bereits in meiner Fragestellung geschildert und als möglichen Ansatzpunkt ausgeschlossen. Meine Frage zielte vielmehr darauf ab, ob gegen diese Praxis vorgegangen werden kann. Immerhin bin ich ja aufgrund meines volatilen Einkommens stark benachteiligt.

Jemand, der konstant 63.000 € im Jahr verdient hat, hat genau die gleichen Beiträge wie ich eingezahlt, erhält aber eine um 20.000 € höhere Bemessungsgrundlage für die Leistungsberechnung. Da ich einen Gründungszuschuss für 9 Monate bekomme macht das einen Unterschied von ca. 4.000 € an gezahlten Leistungen aus.

Also nochmals konkret die Frage, ob diese Berechnungspraxis aufgrund der Ungleichbehandlung angreifbar bzw. korrigierbar ist. Ich bin rechtsschutzversichert und entsprechend risikofreudig :-)

Vielen Dank



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