Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340432
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 28.11.2011 21:51:24

Beiträge an das Versorgungswerk der A-K.während der Zahlung von Übergangsgeld von R.

Rechtsgebiet: Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht | Einsatz: € 98,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 368
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 21 weitere Antworten zum Thema Zahlung.
Hallo, ich habe folgende Frage:
Ich war lange krank. Während der Krankheit habe ich Arbeitslosengeld I erhalten (Ich war ausgesteuert). Weil ich in dem Versorgungswerk der Architekten rentenversichert bin, hat das Arbeitsamt den Arbeitgeberanteil an das Versorgungswerk gezahlt. Jetzt bin ich in der Wiedereingliederung und bekomme Übergangsgeld (Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben)von der Deutschen Rentenversicherung Bund. (Ich habe über 15 Jahr Beiträge bezahlt).
Die Rentenversicherung leht die Zahlung des Arbeitgeberanteils an das Versorgungswerk ab.
Begründung: SGB VI § 4 Abs. 3 Satz1 Nr.1 es besteht keine Versicherungspflicht.
Wie kann ich die Deutsche Rentenversicherung Bund überzeugen,dass sie den Arbeitgeberanteil an das Versorgungswerk bezahlt?
Ich muss bis zum 10.12.2011 widersprochen haben.
Mfg.


Antwort geschrieben am 28.11.2011 23:01:13
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:

Es gibt möglicherweise einen Weg zu den gewünschten Zahlungen von Beiträgen an das Versorgungswerk, wenn Sie nicht freiwilliges Mitglied des Versorgungswerkes.

Sie müssten sich gem. § 6 Abs. 2 SGB VI von der gesetzlichen Versicherungspflicht auf Antrag befreien lassen und beantragen, dass ersatzweise die Zahlung von Beiträgen an das Versorgungswerk bezahlt wird. Sie haben Anspruch zu Beitragszuschüssen zur Rentenversicherung nach Maßgabe des Sechsten Buches gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 SGB VI, § 44 Abs. 1 Nr.2c SGB IX. Das Gesetz geht grundsätzlich von einer grundsätzlichen Gleichwertigkeit beider Systeme aus(Schmidt in, Kreikebohm, Kommentar zum SGB VI, § 6 Rn. 16). Aus diesem Grund können Sie verlangen, dass Sie von der Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung Bund befreit werden.

Sie sollen alle Anträge auf Befreiung unter Bedingung stellen, dass die Deutsche RV die Zahlung an das Versorgungswerk übernimmt, um nicht den Anspruch auf Zahlung von Zuschüssen zu der gesetzlichen RV zu verlieren.

Dieser Satz erschließt es sich mir nicht: "SGB VI § 4 Abs. 3 Satz1 Nr.1 es besteht keine Versicherungspflicht"

Da sehe ich überhaupt keine Zusammenhänge. Die Vorschrift regelt nur die Versicherungspflicht auf Antrag.

Wenn Sie aber freiwilliges Mitglied des Versorgungswerks kommt die Zahlung von Zuschüssen nicht in Betracht(BSG, Urt. vom 09.03.2005, Az.: B 12 RA 8/03 R).



Ich hoffe, Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage ermöglicht zu haben. Diese Beratung kann nicht eine mündliche Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort ersetzen.

MIt freundlichen Grüßen


Edin Koca
Rechtsanwalt


Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 29.11.2011 13:15:47

Sehr geehrter H.Koca,

ich hatte der Rentenversicherung Bund geschrieben dass in ihrem Informationsblatt G550 steht, dass ich Anspruch auf die Rentenversicherung habe. Ich habe aus den Bestimmungen des Versorgungswerk zitiert: Als angestelltes Mitglied sind Sie nach den Bestimmungen des Sozialgesetzb. gleichzeitig auch bei der Deutschen Rentenv. pflichtversichert.Das Sozialgesetzbuch erkennt jedoch in §6 Abs. 1 SGB VI das berufsständische Versorgungsw. ausdrücklich als Ersatzorganisation an und lässt daher eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht zugungsten des Versorgungswerks zu.
Ich bin also befreit.
Den Kommentar in Kreikebohm finde ich nicht im Netz.
Bitte formulieren sie den Widerspruch!
Mfg.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 29.11.2011 14:19:25

Hallo,

Sie können meine Antwort Ihrem Widerspruch beifügen. Die Beratung eignet sich nicht für die Formulierung von Aufträgen. Unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gebe ich Ihnen aber folgende Hinweise:

Ich gebe einen Formulierungsvorschlag:

Ich lege

Widerspruch

gegen den Bescheid vom Datum ein.

Begründung:

Ich habe Anspruch zu Beitragszuschüssen zur Rentenversicherung nach Maßgabe des Sechsten Buches gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 SGB VI, § 44 Abs. 1 Nr.2c SGB IX. SGB VI schließt dabei die Versicherung bei einem Versorgungswerk nicht aus . Dieses Gesetz geht von einer grundsätzlichen Gleichwertigkeit beider Systeme aus(Schmidt in, Kreikebohm, Kommentar zum SGB VI, § 6 Rn. 16).
Ich stelle gem. § 6 Abs. 2 SGB VI einen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei Deutschen Rentenversicherung Bund unter der Bedingung, dass ersatzweise die Bezuschussung von Beiträgen an das Versorgungswerk übernommen wird.

Sollte ich befreit werden, so liegen alle Voraussetzungen, dass meine Beiträge zu dem Versorgungswerk bezuschusst werden.


Unterschrift
------------------------
Sie müssen aber beachten, dass möglicherweise solche Anträge bedingungsfeindlich sind. Ich kann im Rahmen der Beratung nicht die Ausführung des Antrags prüfen. Aber es sollte alles so wie oben beschrieben funktionieren, weil man vor einem Gericht oder vor einer Behörde solche Anträge unter inneren Bedingungen, also unter die Meinung der Behörde, stellen kann.

Sie können auch einen unbedingten Befreiungsantrag stellen. Sollten Sie dann aber von der Bezuschussung abgelehnt werden, so wären Sie auch in der DRV nicht mehr versichert.

Beim Stellen eines solchen Antrags haben Sie bessere Erfolgsaussichten in der Sache. Einen Erfolg kann ich und darf ich nicht garantieren. Tatsache ist aber, dass das Gesetz von der Vesicherungspflichtigkeit nach Maßgabe des SGB VI spricht. Sie sollen es mit der Gleichwertigkeit der Versicherungen begründen.

Den Kommentar von Kreikebohm finden Sie in den Buchhandlungen.

Mit freundlichen Grüssen und viel Erfolg in der Sache

Edin Koca
Rechtsanwalt


Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Koca direkt

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht letzten Monat:

20
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340432
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97835
beantwortete Fragen
24
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Beiträge   Versorgungswerk   A-K.während   Zahlung   Übergangsgeld