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Frage geschrieben am 22.03.2011 20:36:26

Beistandschaft, Neuer Unterhaltstitel

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1472
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 37 weitere Antworten zum Thema neuer.
Sehr geehrte Damen und Herren,

aus einer außerehelichen Beziehung wurde ich ungewollt Vater (Kind 4 Jahre alt). Die Unterhaltszahlung läuft an das Jugendamt im Rahmen einer Beistandschaft.
Mein Einkommen liegt in Stufe 3 der DDT. Dies ist unstreitig.
Ich bin verheiratet und habe 2 Kinder (10 u. 8 Jahre), meine Ehefrau arbeitet ebenfalls, ihr Einkommen beträgt mtl. rd. 900,-- Euro.
Das zuständige Jugendamt hat im Februar 2010 eine Erhöhung des Unterhalts gefordert (vorher Stufe 1 DDT), es sollte da es 3 Unterhaltsberechtigte gibt ab sofort Stufe 2 der DDT gelten, der Titel entsprechend von 100 % auf 105 % abgeändert werden.
Nach einigem Schriftwechsel bis Mai 2010 in dem ich deutlich machte, dass ich einer Erhöhung nicht zustimme, kam seitens des Jugendamts keine Reaktion mehr.
Erst im Dezember 2010, als ich davon ausging, dass alles akzeptiert wird kam eine erneute Zahlungsauffoderung zur Begleichung der in 2010 aufgelaufenen Rückstände und dem Hinweis das die Kindsmutter die niedrigere Unterhaltszahlung nicht mehr akzeptiert.
Mittlerweile wird mit Abänderungsklage gedroht.

Fragen:
Ich vertrete die Auffassung, dass meine Ehefrau auch unterhaltsberechtigt ist (trotz eigenem Einkommen) und daher die Rückstufung im 2 Stufen (da 4 Unterhaltsberechtigte) vertretbar wäre. Im Falle einer Trennung wäre dies doch auch so.

Muss ich eine Abänderung des Titels zwingend vornehmen lassen, oder kann aufgrund des geringen Betragsunterschieds darauf verzichtet werden. Falls sich meine familiäre Situation ändert, und das Jugendamt ähnlich langsam reagiert, komme ich da auch nicht betragsmäßig nach unten. Den erhöhten Betrag zahlen würde ich ggf. freiwillig.

Gibt es tatsächlich ein Mitspracherecht der KM, oder müsste die wenn sie mitreden möchte die Beistandschaft nicht aufheben?

Was ist mit den rückwirkenden Forderungen für 2010, kann ich da nicht sagen, das JA hat über 7 Monate keine Reaktion gezeigt, insofern ist dies verwirkt?

Vielen Dank


Sehr geehrte(r) Fragesteller (in),
Ihre Anfrage(n) möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt beantworten:

Die Auffassung, dass Ihre Ehefrau als Unterhaltsberechtigte hinzuzuzählen ist, wäre nur dann richtig, wenn diese "unterhaltsbedürftig" wäre. Da Sie aber selbst 900,- EUR netto verdient, besteht insoweit zur Zeit keine Unterhaltsbedürftigkeit. Ihre Ehefrau können Sie daher nicht als Unterhaltsberechtigte zählen und so um 2 Stufen herabsetzen. Eine Herabstufung um eine Gruppe ist aber in jedem Falle angemessen.

Auf eine Abänderung der Titel kann verzichtet werden, wenn das JA mitmacht. Sie können den erhöhten Betrag freiwillig zahlen, ohne dass die Unterhaltsurkunde abgeändert werden muss. Wenn das JA allerdings darauf besteht, werden Sie sich gerichtlich nicht erfolgreich dagegen zur Wehr setzen können, da bei Minderjährigenunterhalt ein rechtlicher Anspruch auf Titulierung besteht. Dies ist anerkannt und unzweifelhaft.

Das JA entscheidet in der Regel im Einvernehmen mit der Kindesmutter und darf diese in den Entscheidungen auch mit einbeziehen.

Eine Verwirkung rückständigen Unterhalts nach 7 Monaten wird man noch nicht erfolgreich einwenden können. Sie sollten vielmehr versuchen, mit dem JA eine Einigung dahin zu erzielen, dass Sie ab 2011 den leicht erhöhten Betrag freiwillig bis auf weiteres zahlen und auf etwa bestehende Rückstände verzichtet wird.

Ob die Rückstände tatsächlich berechtigterweise geltend gemacht werden, müsste im Rahmen einer genauen Unterhaltsberechnung überprüft werden. Wenn dies so sein sollte, dann kann das JA allerdings ab dem Zeitpunkt der Zahlungsaufforderung ( in Ihrem fall dann wohl Feb. 2010 ) den erhöhten Betrag fordern.


Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen einen hilfreichen rechtlichen Überblick verschafft und die aufgeworfenen Fragen damit zufriedenstellend beantwortet zu haben. Bitte beachten Sie, dass es sich hier lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung handelt, die eine umfassende Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Vorlage der betreffenden Unterlagen nicht ersetzen kann und soll.

Mit freundlichem Gruß

S.Steidel
Rechtsanwalt

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