Beistand für einen ARGE-Termin
| 14.03.2007 22:05
| Preis:
***,00 € |
Sozialrecht
Beantwortet von
Guten Abend, ich habe in Kürze einen Termin bei der hiesigen ARGE und möchte bei diesem Termin gerne nach §
13 Abs. 4 SGB X einen Beistand hinzuziehen (hauptsächlich zur moralischen Unterstützung und als Zeuge). Gehe ich recht in der Annahme, daß mir die Hinzuziehung eines Beistandes keinesfalls verweigert werden darf und der Beistand ein durchgängiges Anwesenheitsrecht hat? Wenn ich mit meiner Vermutung richtig liege: wie kann bzw. sollte ich vorgehen, falls der Beistand dennoch abgewimmelt wird?
15.03.2007 | 09:27
Antwort
von
Rechtsanwalt Patrick Inhestern
97 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund des mitgeteiletn Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Sie haben Recht mit der Annahme, dass der Beistand ein durchgängiges Anwesenheitsrecht hat. Die Worte des Beistands müssen seitens der ARGE behandelt werden wie Ihre eigenen Worte, wenn Sie nicht widersprechen. Dies ergibt sich aus §
13 Abs. 4 SGB X.
Ein Beistand kann nur zurückgewiesen werden, wenn er unsachgemäßen Vortrag leistet oder fremde Rechtsangelegenheiten ohne Befugnis geschäftsmäßig besorgt. Dies folgt aus §
13 Abs.5, Abs 6 SGB X.
Die Zurückweisung eines Beistandes muss Ihnen schriftlich mitgeteilt werden. Die Zurückweisung ist zu begründen. Dies folgt aus §
13 Abs. 7 SGB X.
Die Zurückweisung ist mit Klage oder einstweiliger Anordnung gerichtlich angreifbar. Das Gericht würde dann der ARGE aufgeben, Ihnen bei Gesprächen die Anwesenheit des Beistands xyz zu gestatten.
Ich hoffe, Ihre Frage ist zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet.
Mit freundlichem Gruß
Patrick Inhestern
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
16.03.2007 | 18:22
Sehr geehrter Herr Inhestern, vielen Dank für Ihre Antwort. Können Sie mir vielleicht noch kurz erläutern, was es mit der geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten ohne Befugnis auf sich hat? Ab wann tritt dieser Tatbestand ein? Mit freundlichem Gruß, Fragesteller.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
18.03.2007 | 14:29
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage beantworte ich wie folgt:
Geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten dürfen nur Anwälte betreiben und diejenigen Pesonen, die eine Erlaubnis nach dem Rechtsbveratungsgesetz haben.
Geschäftsmäßigkeit liegt bereits dann vor, wenn ein Handeln in der Absicht vorgenommen wird, diese Besorgung in gleicher Weise zu wiederholen und zum Gegenstand der wirtschaftliche Betätigung zu machen.
Erfasst sind z.B. Persoen, die sich als Anwälte oder Rechtsberater ausgeben, und wiederholt gegenüber der ARGE als solche auftreten, bzw. handeln.
Wenn Sie einfach nur einen ansonsten unbeteiligten Bekannten mit zur ARGE nehmen, wird dieser Ausschlussgrund Sie mit Sicherheit nicht betreffen.
Ich gehe davon aus, dass die ARGE die Hinzuziehung eines Beistandes durch Sie widerstandslos akzeptieren wird.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage ist zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet.
Mit freundlichem Gruß
Patrick Inhestern
Rechtsanwalt