Frage geschrieben am 14.01.2010 18:57:34
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Beim Ladendiebstahl erwischt worden
Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2306Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Ich wurde gestern beim Ladendiebstahl (Landkreis Baden), Baden-Württemberg erwischt worden. Bin Schweizerin in der Schweiz auch wohnaft und 35 jahre alt. Bin Ersttäterin und habe mir bis jetzt nie was zu Schulden kommen lassen.
Betrag der gestohlenen Ware ist 34 EURO
Habe den Unkostenbeitrag von EUR. 50.-- bezahlt und noch ein Entschuldigungsschreiben / Begründungsschreiben an der Filialleitung abgegeben.
Auf dem Formular steht es: Wir erstatten Strafanzeige und stellen zugleich Strafantrag. Mit was für Folgen muss ich rechnen? Habe wahnsinnige Panik!
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 14.1.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 14.01.2010 19:03:12 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Holger J. Haberbosch
Schillerstraße 8, 79102 Freiburg, Tel: 0761/2967880, Fax: 0761/29678810
Fachanwalt Steuerrecht, Strafrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 206
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ich möchte Ihre Frage anhand des dargestellten Sachverhaltes und des ausgelobten Einsatzes wie folgt beantworten:
Zunächst darf ich Sie beruhigen. Allein die Tatsache der nicht sehr wertvollen Sache und dass Sie bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sind machen eine Einstellung nach §153 StPO ohne Auflage möglich, möglicherweise auch gegen Zahlung einer geringen Geldauflage.
Sie sollten aber, um eine mögliche Verueteilung zu verhindern und möglichst eine Einstellung anzustreben sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen und zwar frühzeitig sobald Sie von der Polizei eine Anhörung erhalten haben.
Die Kosten für den Rechtsanwalt lohnen sich insofern, als dann eine Einstellung möglich erscheint welche nicht in einem Führungszeugnis auftaucht.
Falls Sie Interesse an einer Vertretung durch mich haben, können Sie sich gerne sobald die Anhörung der Polizei vorliegt an mich wenden unter Haberbosch@asz-kanzlei.de.
Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Steuerrecht
Tel. 0761/2967880
Fax 0761/29678810
Haberbosch@hs-rechtsanwaelte.de
www.erbfall.eu
www.doppelbesteuerung.eu
www.umsatzsteuerkanzlei.de
www.hs-rechtsanwaelte.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 14.01.2010 19:11:14
Sehr geehrter Herr Haberbosch
Vielen Dank für Ihre kompetente und schnelle Antwort. Bin nun ein weniger ruhiger. Ich warte mal ab was kommt. Werde mich aber ansonsten gerne bei Ihnen melden.
Habe noch eine andere Frage , wie hoch könnte die Geldauflage sein und muss man persönlich bei der Polizei vorstellig werden, oder reicht eine schriftliche Stellungsnahme?
Vielen Dank nochmals!
Sehr geehrter Herr Haberbosch
Vielen Dank für Ihre kompetente und schnelle Antwort. Bin nun ein weniger ruhiger. Ich warte mal ab was kommt. Werde mich aber ansonsten gerne bei Ihnen melden.
Habe noch eine andere Frage , wie hoch könnte die Geldauflage sein und muss man persönlich bei der Polizei vorstellig werden, oder reicht eine schriftliche Stellungsnahme?
Vielen Dank nochmals!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 14.01.2010 19:19:59
Sehr geehrte Fragestellerin,
man müsste erst bei Gericht persönlich erscheinen, noch ein Grund die Sache im schriftlichen Verfahren zur Einstellung zu bringen.
Die Auflage, falls es eine gibt, dürfte im mittleren bis höheren zweistelligen bis niederen dreistelligen Bereich liegen.
Mit freundlichen Grüßen
Haberbosch
Sehr geehrte Fragestellerin,
man müsste erst bei Gericht persönlich erscheinen, noch ein Grund die Sache im schriftlichen Verfahren zur Einstellung zu bringen.
Die Auflage, falls es eine gibt, dürfte im mittleren bis höheren zweistelligen bis niederen dreistelligen Bereich liegen.
Mit freundlichen Grüßen
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