Frage geschrieben am 24.08.2010 12:50:12
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Beim Autokauf betrogen?
Rechtsgebiet: Verkehrsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1427Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
vor ca. 2 Monaten habe ich mir in einer Autowerkstatt ein Auto für 3.000€ gekauft. Bei der Besichtigung des Autos wurden mir und meinem Freund folgende Details zugesichert:
- das Auto ist unfallfrei
- vor dem Verkauf wird der Tüv und ASU nochmals erneuert
- er ging von 3.600€ auf einen Preis von 3.000€ herunter
Nach der Vertragsunterzeichnung bemerkte ich leider erst vorgestern, da das Auto nicht gleich angemeldet wurde (ist es immer noch nicht), dass das Auto vom Händler privat an mich verkauft wurde. Im Kaufvertrag wurden folgende Details festgehalten:
- Kaufvertrag –> darunter wurde handschriftlich „Privatverkauf" ergänzt
- Verkäufer ist die Frau des Besitzers der Autowerkstatt
- das Auto ist nicht unfallfrei (wie mündlich bestätigt)
- aufgrund des Privatverkaufs habe ich kein Recht auf Gewährleistung, Garantie etc.
- TÜV und ASU wurden nicht erneuert
Mein Freund und ich haben die Sache mit dem Unfallschaden überprüfen lassen und sind zu dem Ergebnis gekommen, dass dieses Auto tatsächlich einen Unfallschaden hatte es wurde eine Tür und der hintere Teil des Autos ausgewechselt.. also keine Kleinigkeit wie mein Freund und ich finden – das hätte die Autowerkstatt uns doch mitteilen müssen und nicht stillschweigend schriftlich niederlegen?
Ich weiß, dass ich nicht richtig gehandelt habe. Ich hätte die Situation prüfen müssen, aber es war mein erster Autokauf und ich hatte zu viel Vertrauen zu dem Besitzer der Autowerkstatt und habe den Vertrag blind unterschrieben ohne nochmal richtig intensiv drüber zuschauen.
Mein Freund und ich fahren heute zu der Werkstatt, weil ich noch meine Winterreifen holen muss. Welche Rechte habe ich? Darf die Werkstatt dieses Auto auf diesem Weg (privat) überhaupt verkaufen? Wie soll ich mit dem Unfallschaden umgehen.. ich wurde immerhin auf mündlichem Wege falsch informiert – zumindest bei der Vertragsunterzeichnung hätte mich der Verkäufer nochmals mündlich darauf hinweisen können, was im Vertrag alles festgehalten wurde, oder?
Vielen Dank bereits im Voraus für eine Antwort!
babe22
Antwort geschrieben am 24.08.2010 13:40:33 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Michael Böhler
Hussenstraße 19, 78462 Konstanz, Tel: 07531-29397, Fax: 07531-15548
Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 342
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Der Privatverkauf des PKW ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, doch wäre hier zu prüfen, ob die Ehefrau des Werkstattinhabers tatsächlich Eigentümerin gewesen ist oder den Kaufvertrag in Vollmacht für einen Dritten geschlossen hat. Allerdings ist zu untersuchen, ob hier zur Vermeidung der Abführung von Steuern Fahrzeuge privat veräußert werden.
Neben der Geltendmachung von Gewährleistungsrechten (zunächst Nacherfüllung; dann Rücktritt/Minderung oder Schadenersatz) könnte Ihnen das Recht zustehen, den Kaufvertrag wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung anzufechten.
Die Unfallfreiheit ist eine verkehrswesentliche Eigenschaft im Sinne von § 119 Abs. 2 BGB, da sie den Wert des PKW maßgeblich mitbestimmt. Diese Anfechtung müsste unverzüglich, also innerhalb von einer Woche nach Kenntnis über den Anfechtungsgrund erfolgen, wie § 121 Abs. 1 BGB vorschreibt.
Dadurch, dass der PKW doch eine andere Beschaffenheit aufweist wie zugesichert (Unfallschäden an Tür und am hinteren Teil), könnten Sie zudem arglistig getäuscht worden sein, § 123 BGB.
Allerdings müssen Sie die Täuschung beweisen können – wenn die Unfallschäden im schriftlichen Kaufvertrag erwähnt sind, ist dies nur noch über Ihren Freund als Zeugen möglich, doch wird Ihnen ein Gericht die Frage stellen, weshalb Sie den Vertrag unterschrieben haben. Eine Pflicht des Verkäufers, Sie mündlich über den Inhalt des Vertrages aufzuklären, besteht nicht, da von Ihnen verlangt werden kann, den Vertrag vor Unterzeichnung zu lesen. Eine abschließende Beurteilung kann ohne Sichtung und Prüfung aller Unterlagen nicht erfolgen.
Sie sollten den Werkstattinhaber an seine mündlichen Aussagen erinnern und ihn auffordern, den Kaufpreis unter Rückgabe des Fahrzeuges zurückzuzahlen (bzw., sofern Sie hieran ein Interesse haben, den Kaufpreis zu mindern). Sollte diesbezüglich keine Bereitschaft bestehen, rate ich Ihnen dringend, einen Rechtsanwalt vor Ort mit der weiteren Prüfung und Vertretung Ihrer Interessen zu beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
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