Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 22 weitere Antworten zum Thema Steuerklasse.
Meine Frau und ich seit Herbst 2010 getrennt Soweit ich weiß, müßte die Steuer ab 2011 getrennt veranlagt werden. Wir sind aber noch ein Paar und in einem Versöhnungsprozeß. Eine Scheidung ist nicht geplant. Wir möchten weiter gemeinsam veranlagt werden, wie auch bisher in Steuerklasse 3 und 5.
Wir haben 2 studierende erwachsene Kinder. Auf welcher Steuerkarte sollten die Kinder am besten aufgeführt werden im Hinblick auf den Steuerfreibetrag ? Bislang sind sie beide auf einer Karte.
-- Einsatz geändert am 26.11.2011 18:10:22
Antwort geschrieben am 26.11.2011 18:59:20 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Maike Domke
Blücherstraße 64, 25336 Elmshorn, Tel: 041217891138, Fax: 041217894976
Familienrecht, Sozialrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Versicherungsrecht, Steuerrecht, Insolvenzrecht, Strafrecht
Bewertungen: 143
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Grundsätzlich ist es so, dass Sie die Steuerklasse zum 01.01. des Jahres ändern müssen, das auf Ihre Trennung folgt.
Eine weitere, gemeinsame Veranlagung kommt nach § 26 EstG nur dann in Betracht, wenn Sie nicht dauerhaft getrennt leben.
Ob Sie im Sinne des Steuerrechts als ‚dauernd getrennt lebend’ eingestuft werden, hängt davon ab, ob eine auf Dauer herbeigeführte räumlichen Trennung vorliegt. Vorrübergehende, auch längerfristige Trennungen, zB bei beruflich bedingten Auslandsaufenthalt, Verbüßung einer Haftstraße oder Krankheiten, führt nicht zur Aufhebung der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft.
Meines Erachtens ist in Ihrem Fall keine gemeinsame Veranlagung möglich, Es wird dem Finanzamt schwer zu vermitteln, warum Sie in getrennten Wohnungne leben, aber nicht getrennt sind. Eine mögliche Versöhnung ist ja nicht sicher und dürfte an dem Staus ‚getrennt lebend’ zunächst nichts ändern. Wenn Sie in einer gemeinsamen Wohnung leben, sieht es anders aus.
Eine *Weiterverheiratetsein* trotz Trennung bringt im übrigen keine steuerlichen Vorteile. Dies wird irrtümlich häufig angenommen.
Wenn Sie weiterhin in den Steuerklassen III und V eingruppiert sind, haben Sie keine andere Möglichkeit, als die Kinder bei der *besseren* Steuerklasse einzutragen. Anders sieht es bei IV und IV aus. Im übrigen ist der Kinderfreibetrag sehr niedrig und macht nur wenige Euro aus.
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschafft zu haben. Bitte nutzen Sie bei Verständnisfragen die Nachfrageoption.
Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwältin -
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 28.11.2011 01:30:27
Sehr geehrte Fr Domke,
vielen Dank fü die prompte und hilfreiche Antwort.
Ergänzend möchte ich hinzufügen, daß unser Versöhnungsprozeß dazu geführt hat, daß wir 2011 in unserer bisherigen gemeinsamen Wohnung gelebt und über ein gemeinsames Konto zusammen gewirtschaftet haben. Allerdings hat meine Frau vorsichtshalber ihre eigene Wohnung beibehalten. Diese Wohnung hat sie vor kurzem beim Einwohnermeldeamt zu einem Zweitwohnsitz deklariert, da sie noch in einem Mietverhältnis steht. Würden diese Angaben ihre ursprüngliche Beurteilung ändern? Vielen dank im voraus für Ihre Antwort.
Sehr geehrte Fr Domke,
vielen Dank fü die prompte und hilfreiche Antwort.
Ergänzend möchte ich hinzufügen, daß unser Versöhnungsprozeß dazu geführt hat, daß wir 2011 in unserer bisherigen gemeinsamen Wohnung gelebt und über ein gemeinsames Konto zusammen gewirtschaftet haben. Allerdings hat meine Frau vorsichtshalber ihre eigene Wohnung beibehalten. Diese Wohnung hat sie vor kurzem beim Einwohnermeldeamt zu einem Zweitwohnsitz deklariert, da sie noch in einem Mietverhältnis steht. Würden diese Angaben ihre ursprüngliche Beurteilung ändern? Vielen dank im voraus für Ihre Antwort.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 28.11.2011 10:11:20
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn sie sich wieder dahingehende versöhnt haben, dass eine eheliche Wohnung besteht, sehe ich keine Probleme bei der gemeinsamen Veranlagung. Eine Zweitwohnung spielt da keine Rolle.
Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwältin -
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn sie sich wieder dahingehende versöhnt haben, dass eine eheliche Wohnung besteht, sehe ich keine Probleme bei der gemeinsamen Veranlagung. Eine Zweitwohnung spielt da keine Rolle.
Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
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