wir haben eine Grafik mit darunter stehendem Wort (Firmennamen / Cafénamen) als Wort-/Bildmarke beim DPMA eintragen lassen. Ist nun auch das Wort alleine geschützt oder nur im Verbund mit der Grafik? Also kann sich jetzt z.B. ein anderes Café so nennen wie wir, wenn es nicht gleichzeitig unsere Grafik benutzt? Sollten wir also noch unseren Firmennamen noch als Wortmarke eintragen oder reicht es so?
Weiterhin haben wir noch T-Shirts gestaltet, die wir nun auch eintragen lassen wollen. Hier stellt sich bei uns die Frage, als was wir es eintragen müssen (Wort- oder Wort-/Bildmarke)?
Die T-Shirts sind so gestaltet wie z.B. die "I love NY"-Shirts (also ein "I" danach ein Herz und darunter ein "NY"). Wir haben ein "I", ein Herz und dann unsere Grafik, die unser Produkt darstellt.
Hier wissen wir nun nicht, ob es reicht, wenn wir es als Wortmarke "I love [Produkt]" eintragen lassen. Können wir dann verhindern, dass andere mit dem selben Produkt auch T-Shirt mit dieser Aufschrift verbreiten (also mit dem "I" und Herz, dass man ja dann aber als "I love..." liest)?
Oder wenn wir es als Wort-/Bildmarke eintragen ist dann wirklich nur die Kombination mit unserer Grafik geschützt und wenn andere das Produkt in ihrer Grafik mit "I" und einem Herz vebreiten, haben wir keine Chance dagegen vorzugehen?
Über eine schnelle Antwort bedanken wir uns Vorraus.
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 8.9.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 08.09.2009 14:56:39 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt LL.M. Matthias Kassner
Reinhardtstraße 15, 10117 Berlin, Tel: (030) 48825750, Fax: (030) 48825751
Vertragsrecht, allgemein, Zivilrecht, Gesellschaftsrecht, Markenrecht, Arbeitsrecht
Bewertungen: 25
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Ihre Frage möchte ich wie folgt beantworten:
Ist eine Wort-Bildmarke eingetragen, so ist diese in Ihrer Gesamtheit geschützt. Ob ein Dritter durch Verwendung eines ähnlichen oder gleichen Wort-Bild-Zeichens bzw. Wortes in Ihr Schutzrecht eingreift, beurteilt sich danach, ob durch dadurch eine Verwechslungsgefahr geschaffen wird. Dies ist das entscheidende Kriterium.
Wird also z.B. der Wortbestandteil Ihrer Wort-Bildmarke durch einen Dritten identisch verwendet, so wird dadurch regelmäßig auch die Gefahr der Verwechslung hervorgerufen. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn dabei kein weiteres Bildelement oder ein anderes Bildelement verwendet wird, sofern dadurch in der Öffentlichkeit die Gefahr einer Verwechslung besteht. Der Schutz Ihrer Wort-Bildmarke besteht also auch gegenüber anderen gleichen oder ähnlichen Wortmarken.
Überdies genießt Ihr Firmenname abgesehen vom markenrechtlichen Schutz und unabhängig von der Eintragung beim DPMA auch Namens- und Firmenschutz nach § 12 BGB und § 17 HGB.
Hinsichtlich des beabsichtigten Schutzes der T-Shirts-Designs käme am ehesten eine Eintragung als Geschmacksmuster in Betracht. Durch ein Geschmacksmuster wird die ästhetische Gestaltungsform, das Design geschützt. Die Anmeldung hierfür erfolgt, wie auch für Marken, beim DPMA. Der Vorteil einer Eintragung als Geschmackmuster besteht insbesondere darin, dass die Gebühren um einiges geringer sind als bei einer Eintragung als Marke. Eine Unterscheidung in Wort- und Bildbestandteile findet bei Geschmacksmustern nicht statt.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Matthias Kassner
Rechtsanwalt
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