Bei Umstellung auf Digitales Kabel TV geht nichts mehr.
| 14.06.2012 15:29
| Preis:
***,00 € |
Vertragsrecht
Beantwortet von
| in unter 2 Stunden
Hallo,
seit April wurde bei uns (65391 Lorch) das TV-Kabelnetz auf Digitalen Empfang umgestellt.
Hierfür gabe es zwei Receiver (HD und Normal). Seitdem funktioniert der Empfang entweder garnicht und/oder nur eingeschränkt, und zwar nur auf den normalen Digital Receiver. Die HD-Reviever haben oftmals Schlieren und unsauberes Bild (ich bin kein Einzelfall)
Etliche Anrufe beim Betreiber, schriftliche Mahnung, Technikerbesuch brachten nichts. Seit 15.05. erfolgt nichtmal mehr eine Rückmeldung.
Meine Frage:
1. Kann ich den Rechnungsbetrag mindern?
2. Habe ich ein Recht auf Grundversorgung von ARD und ZDF?
3. Welche rechtlichen Möglichkeiten gibt es sonst?
Trifft nicht Ihr Problem?
Wir haben 17 weitere Antworten zum Thema:
Kabel
14.06.2012 | 16:01
Antwort
von
Rechtsanwältin Carolin Richter
86 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsangaben und Ihres Einsatzes wie folgt:
Zwischen Ihnen und dem Kabelnetzbetreiber ist eine vertragliche Vereinbarung geschlossen worden, wonach Ihnen das TV-Signal gegen ein bestimmtes Entgelt zur Verfügung gestellt wird. Wenn der Kabelnetzbetreiber dieses Signal nicht zur Verfügung stellt, können Sie die Gebühren für diese Zeit zurückhalten. Dies ist aber nur dann gerechtferigt, wenn tatsächlich die fehlende Übertragung auf ein Verschulden des Kabelunternehmens zurückzuführen ist.
Da es derzeit bei der HD-Übertragung (Schlieren, unsauberes Bild) noch zu Problemen kommt, kann ich nicht aus der Ferne beurteilen, ob sich diese beseitigen lassen und von Ihnen hinzunehmen sind. Die Minderung der Gebühren lassen sich bei den derzeit noch bestehenden Übertragungsproblemen wohl nicht begründen.
Ein Recht auf Grundversorgung mit ARD und ZDF gibt es nicht.
Sie sollten daher unter einer angemessen Frist von 2 Wochen das Kabelunternehmer nochmals auffordern sicherzustellen, dass das TV-Singal nicht ausfällt. Wenn dem nicht nachgekommen wird, können Sie die monatliche Gebühr anteilig für die ausgefallende Zeit zurückbehalten.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen Überblick verschaffen. Bitte beachten Sie, dass geringfügige Sachverhaltsabweichungen zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen können. Bitte beachten Sie weiter, dass eine Onlineberatung keine Beratung vor Ort ersetzen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Carolin Richter
Rechtsanwältin
Nachfrage vom Fragesteller
14.06.2012 | 17:17
Hall Frau Richter,
danke für die schnelle Antwort. Ich habe bereits am 31.05. den Betreiber schriftlich, per Einschreiben, in Verzug gesetzt (neben zahlreichen eMails beim Support).
Gilt dies schon als Fristsetzung?
Grüße
Klaus Nägler
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
14.06.2012 | 18:35
Sehr geehrter Fragesteller,
ihre Mahnung, welches Sie mit Einschreiben geschickt haben, reicht als in Verzugsetzung aus, wenn Sie ca. 2 Wochen Zeit gegeben haben.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Carolin Richter
Rechtsanwältin