366.277
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
1029 Besucher | 7 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Vertragsrecht » Bei Umstellung auf Digitales Kabel TV geht ...
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Vertragsrecht » Bei Umstellung auf Digitales Kabel TV geht ...

Bei Umstellung auf Digitales Kabel TV geht nichts mehr.


| 14.06.2012 15:29 |
Preis: ***,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Carolin Richter


| in unter 2 Stunden

Hallo,
seit April wurde bei uns (65391 Lorch) das TV-Kabelnetz auf Digitalen Empfang umgestellt.

Hierfür gabe es zwei Receiver (HD und Normal). Seitdem funktioniert der Empfang entweder garnicht und/oder nur eingeschränkt, und zwar nur auf den normalen Digital Receiver. Die HD-Reviever haben oftmals Schlieren und unsauberes Bild (ich bin kein Einzelfall)

Etliche Anrufe beim Betreiber, schriftliche Mahnung, Technikerbesuch brachten nichts. Seit 15.05. erfolgt nichtmal mehr eine Rückmeldung.

Meine Frage:
1. Kann ich den Rechnungsbetrag mindern?
2. Habe ich ein Recht auf Grundversorgung von ARD und ZDF?
3. Welche rechtlichen Möglichkeiten gibt es sonst?

Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 17 weitere Antworten zum Thema:
Kabel
14.06.2012 | 16:01

Antwort

von

Rechtsanwältin Carolin Richter
86 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Frage unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsangaben und Ihres Einsatzes wie folgt:

Zwischen Ihnen und dem Kabelnetzbetreiber ist eine vertragliche Vereinbarung geschlossen worden, wonach Ihnen das TV-Signal gegen ein bestimmtes Entgelt zur Verfügung gestellt wird. Wenn der Kabelnetzbetreiber dieses Signal nicht zur Verfügung stellt, können Sie die Gebühren für diese Zeit zurückhalten. Dies ist aber nur dann gerechtferigt, wenn tatsächlich die fehlende Übertragung auf ein Verschulden des Kabelunternehmens zurückzuführen ist.

Da es derzeit bei der HD-Übertragung (Schlieren, unsauberes Bild) noch zu Problemen kommt, kann ich nicht aus der Ferne beurteilen, ob sich diese beseitigen lassen und von Ihnen hinzunehmen sind. Die Minderung der Gebühren lassen sich bei den derzeit noch bestehenden Übertragungsproblemen wohl nicht begründen.

Ein Recht auf Grundversorgung mit ARD und ZDF gibt es nicht.

Sie sollten daher unter einer angemessen Frist von 2 Wochen das Kabelunternehmer nochmals auffordern sicherzustellen, dass das TV-Singal nicht ausfällt. Wenn dem nicht nachgekommen wird, können Sie die monatliche Gebühr anteilig für die ausgefallende Zeit zurückbehalten.

Ich hoffe ich konnte Ihnen einen Überblick verschaffen. Bitte beachten Sie, dass geringfügige Sachverhaltsabweichungen zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen können. Bitte beachten Sie weiter, dass eine Onlineberatung keine Beratung vor Ort ersetzen kann.

Mit freundlichen Grüßen

Carolin Richter
Rechtsanwältin


Haeckelstraße 10
01069 Dresden

Tel.: 0351 33 24 175
Fax: 0351 33 28 117
Email: info@rechtsanwaeltin-carolin-richter.de

www.familienrecht-streit.de
www.rechtsanwaeltin-carolin-richter.de

Nachfrage vom Fragesteller 14.06.2012 | 17:17

Hall Frau Richter,
danke für die schnelle Antwort. Ich habe bereits am 31.05. den Betreiber schriftlich, per Einschreiben, in Verzug gesetzt (neben zahlreichen eMails beim Support).

Gilt dies schon als Fristsetzung?

Grüße
Klaus Nägler

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 14.06.2012 | 18:35

Sehr geehrter Fragesteller,

ihre Mahnung, welches Sie mit Einschreiben geschickt haben, reicht als in Verzugsetzung aus, wenn Sie ca. 2 Wochen Zeit gegeben haben.

Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage beantworten.

Mit freundlichen Grüßen

Carolin Richter
Rechtsanwältin

Bewertung des Fragestellers 2012-06-14 | 17:19


Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Mehr Bewertungen von Rechtsanwältin Carolin Richter »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2012-06-14
5/5.0
ANTWORT VON
Rechtsanwältin Carolin Richter
Dresden

86 Bewertungen
FACHGEBIETE
Erbrecht, Familienrecht, Sozialrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht