ich bin seit 2002 in deutschland und lebte und arbeitete auch die ganze zeit, teils sozialversicherungspflichtig, teils auf selbständiger basis. meine staatsangehörigkeit ist jugoslawisch und meine aufenthaltserlaubnis unbefristet. im mai 2008 brachte ich zwillinge zur welt, die nicht die deutsche staatsangehörigkeit bekommen haben und ich mich nun frage WARUM? kann mir jemand sagen, wie ich vorgehen soll, wo ich den antrag stellen soll auf die staatsangehörigkeit für meine kinder und was ich genau machen soll? ich habe doch meineswissen anspruch darauf, dass meine kinder die deutsche staatsangehörigkeit bekommen. ich bin alleinerziehende mutter und der vater ist auch nicht deutscher hat auch nur eine befristete aufenthalsterlaubnis. wir haben jedoch nichts mit ihm zu tun.
bedanke mich für die beantwortung der frage und entschuldigung für den einsatz aber ich habe nicht viel geld als alleineziehende mutter von zwei kindern!
Antwort geschrieben am 06.10.2010 12:29:13
gerne beantworte ich Ihre Fragen auf Grundlage Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
1. Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt
Da Sie und der Vater Ihrer Zwillinge Ausländer sind, erwerben Ihre Kinder nur dann die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt in Deutschland, wenn zum Zeitpunkt der Geburt die Voraussetzungen in § 4 Abs. 3 StAG erfüllt waren.
Also musste wenigstens ein Elternteil (Sie oder Vater Ihrer Zwillinge)
1. seit acht Jahren einen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt und
2. ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder eine besondere Aufenthaltserlaubnis gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 StAG besessen haben.
Die Ablehnung der deutschen Staatsangehörigkeit für Ihre Zwillinge lag mit hoher Wahrscheinlichkeit daran, dass Sie erst seit 2002 in Deutschland leben und somit zum Zeitpunkt der Geburt Ihrer Zwillinge die erste Voraussetzung nicht erfüllt war.
Sollten Sie sich aber bereits vor 2002 rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben und sind dann erst 2002 zurückgekehrt, können diese Voraufenthalte eventuell zur Ihrer jetzigen Aufenthaltszeit angerechnet werden. Hierzu kann ich leider ohne nähere Angaben keine weiteren Aussagen treffen.
Weiterhin sollte geprüft werden, ob zum Zeitpunkt der Geburt Ihrer Kinder, der Vater die in § 4 Abs. 3 StAG genannten Voraussetzungen erfüllt haben könnte. Auch an dieser Stelle kann ich ohne nähere Angaben keine weiteren Aussagen treffen.
2. Antrag auf Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit
Sofern Sie nicht bereits einen Antrag nach § 30 StAG gestellt haben, können Sie wie folgt vorgehen:
Wenn Sie sämtliche Informationen gesammelt haben und schriftlich belegen können, dass entweder Sie oder der Vater Ihrer Kinder zum Zeitpunkt der Geburt die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 3 StAG erfüllt haben, können Sie einen Antrag nach § 30 StAG an die für Ihren Wohnort zuständige Einbürgerungsbehörde stellen. Dort wird dann über das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit Ihrer Kinder entschieden.
Sollten Unklarheiten bestehen, können diese gerne über die Nachfragefunktion geklärt werden.
Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage vermittelt zu haben und bedanke mich für eine positive Bewertung.
Als Leser können Sie
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:
