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Sehr geehrte Damen und Herren,
am 04.03.11 um 06:00 Uhr habe ich bei eBay 150€ auf einen Gebrauchtwagen geboten und war bis zum 06.03.11 18:38 Uhr, mit einem Gebot von circa 80€ Höchstbietender. Kurz darauf, am 06.03.11 18:41 Uhr hat der andere Bieter, mit der Begründung des Vertippens, sein Gebot zurück gezogen(er hatte 850€ geboten), woraufhin ich mit jetzt 150€ wieder der Höchstbietende war. Die Auktion wurde dann am 09.03.11 um 19:15 Uhr vorzeitig durch den Verkäufer beendet. Ein Vorbehalt für den Zwischenverkauf wurde nicht erwähnt. Mir ist klar, dass ich bei einer vorzeitig beendeten Auktion mit dem Verkäufer und mir als Höchstbietendem einen gültigen Kaufvertrag habe. Die Auktionsnummer habe ich in dem optionalen Feld eingetragen. Der ungefähre Wert des Fahrzeuges beträgt meiner Meinung nach um die 1600€.
Wirkt sich das am 06.03.11 zurück gezogene Gebot auf die Gültigkeit meines Kaufvertrages aus?
Antwort geschrieben am 10.03.2011 02:15:43 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Robert Weber
Kaiserin Augusta Allee 102, 10553 Berlin, Tel: 030 36445774, Fax: 030 36445772
Kaufrecht, Mietrecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Medienrecht
Bewertungen: 459
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Die entscheidende Frage ist hier, ob das Gebot rechtswirksam zurückgezogen wurde.
Ein Gebot kann nur dann rechtswirksam zurückgezogen werden, wenn der Bietende ein solches Gebot gar nicht abgeben wollte. Dies ist bei eBay insbesondere bei einem unüblich hohen Gebot gegeben, also wenn der Bietende statt 1,50 € 150 € bietet. Ich habe Ihren Sachverhalt (wohl mit einem Vertipper bei den "circa 80 € Höchstbietender"?) so verstanden, dass der Andere ein Gebot von ca. € 800 mit € 850 überbot. Da kann man schwer von Irrtum reden, so dass der Andere sein Gebot nicht rechtswirksam zurückziehen kann.
Damit aber ist ein Kaufvertrag zwischen dem Anderen und dem Verkäufer zustande gekommen, leider nicht mit Ihnen.
Kurz: Das Gebot des Anderen wurde nicht rechtswirksam zurückgezogen, Ihr Gebot ist damit weiterhin überboten.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 10.03.2011 02:27:02
Mein Gebot lag bei 80€, die Auktion stand also bei 80€ und der andere Bieter hat 850€ geboten und wollte demnach wohl nur 85€ bieten. Sollte ich den eventuell bestehenden Kaufvertrag versuchen durchzusetzen?
Mein Gebot lag bei 80€, die Auktion stand also bei 80€ und der andere Bieter hat 850€ geboten und wollte demnach wohl nur 85€ bieten. Sollte ich den eventuell bestehenden Kaufvertrag versuchen durchzusetzen?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 11.03.2011 02:26:59
Sehr geehrter Ratsuchender,
dann liegt offensichtlich ein Vertipper und damit ein Irrtum des Anderen vor. Dementsprechend sind Sie Höchstbietender gewesen und haben einen wirksamen Kaufvertrag.
Ich rege in der Tat an, den Kaufvertrag durchzusetzen.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Ratsuchender,
dann liegt offensichtlich ein Vertipper und damit ein Irrtum des Anderen vor. Dementsprechend sind Sie Höchstbietender gewesen und haben einen wirksamen Kaufvertrag.
Ich rege in der Tat an, den Kaufvertrag durchzusetzen.
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