Behördliches Führungszeugnis
| 06.07.2005 16:41 |
Preis: ***,00 € |
Strafrecht
Beantwortet von
Sehr geehrte Rechtsanwälte,
ich bin Bankangestellte und als Zeugin wg. einem Banküberfall vorgeladen.
Mit 16 bin ich beim Klauen in einem Einkaufshaus erwischt worden was eine Gerichtsverhandlung nach sich zog.
Die Strafe weiß ich nicht mehr genau, auf jeden Fall warens Sozialstunden (3 Monate lang jeden Samstag)zu machen.
Meine Frage ist nun, ob der Anwalt des Angeklagten über mich ein Behördliches Führungszeugnis einholen kann und ob in diesem noch was über meine Straftag vermerkt sein kann.
Das sind jetzt über 10 Jahre her.
Antwort vom
06.07.2005 | 17:26
Sehr geehrte Ratsuchende,
Sie müssen sich keine Sorgen machen.
Zum einen dürfte es schon sehr unwahrscheinlich sein, dass die damalige Ahndung des Jugendrichters mit einem Zuchtmittel, dazu würde die Verhängung einer Auflage zum Erbringen von Arbeitsleistungen gehören, im Zentralregister eingetragen wurde. Das würde voraussetzen, dass mit dieser Ahndung noch weitere Sanktionen verbunden gewesen wären.
Zum anderen beträgt bei einer Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) die Tilgungsfrist fünf Jahre. Eine zu tilgende Eintragung wird ein Jahr nach Ablauf der eben genannten Frist getilgt. Bereits nach Ablauf der Tilgungsfrist darf über die Eintragung keine Auskunft erteilt werden.
Im übrigen kann der Anwalt kein behördliches Führungszeugnis über Ihre Person einholen. Ein behördliches Führungszeugnis erhalten gemäß § 31 BZRG nur Behörden, soweit sie es zur Erledigung ihrr hoheitlichen Aufgaben benötigen. Weder ist der Anwalt eine Behörde, noch benötigt er ein Führungszeugnis von Ihnen zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben.
Ich hoffe, Sie mit diesen Ausführungen beruhigt zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Ingo Kruppa
Rechtsanwalt
www.kruppa-ruprecht.de
Nachfrage vom Fragesteller
06.07.2005 | 18:22
Sehr geehrter Herr Kruppa,
noch eine Frage:
kann es sein, dass mein Vergehen auch nach Ablauf der 5 jährigen Tilgungsfrist im berhördlichen Führungszeugnis trotzdem noch steht, oder kann meine Tat nirgends mehr aufgerufen werden?
Und bin ich dann eigentlich vorbestraft?
Für Ihre Antwort bedanke ich mich im Voraus
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
06.07.2005 | 19:33
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Nach Ablauf der fünfjährigen Tilgungsfrist wird das Vergehen nicht mehr im behördlichen Führungszeugnis, so keine spätere Verurteilung hinzugekommen ist, auftauchen.
Wenn gegen Sie lediglich ein sogenanntes Zuchtmittel verhängt wurde, wozu die Erteilung einer Auflage zur Erbringung von Arbeitsleistungen gehört, waren Sie schon deshalb nicht vorbestraft. Denn gemäß § 13 Abs. 3 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) haben Zuchtmittel nicht die Rechtswirkungen einer Strafe.
Nun gibt es noch neben dem Zentralregister das Erziehungsregister. Dort werden auch Zuchtmittel wie das eben genannte eingetragen. Die Eintragungen im Erziehungsregister werden allerdings entfernt, sobald der Betroffene das 24. Lebensjahr vollendet hat. Das dürfte bei Ihnen auch schon geschehen sein.
Im Übrigen folgt aus § 51 Abs. 1 BZRG, dass bei einer aus dem Zentralregister getilgten Verurteilung die entsprechende Tat nicht mehr dem Betroffenen im Rechtsverkehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden darf. Entsprechendes gilt auch für aus dem Erziehungsregister entfernte Eintragungen (vgl. § 63 Abs. 4 BZRG).
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Kruppa
Rechtsanwalt
www.kruppa-ruprecht.de